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Die maschinelle Bearbeitungder Mahnverfahren*Eine Informationsschrift und Anwendungshilfeherausgegeben von den Justizverwaltungen der LänderBaden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen,Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, RheinlandPfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-HolsteinDie maschinelle Bearbeitung erfolgt in allen Länderngrundsätzlich nach einheitlichen Regeln.Nach dem Ausgabestand dieser Broschüre ist die maschinelle Bearbeitungin den folgenden Ländern eingeführt:Baden-Württemberg:(Amtsgericht Stuttgart)landesweitBayern:(Amtsgericht Coburg)landesweitBerlin und BrandenburgBremen:(Amtsgericht Wedding – Zentrales Mahngericht BerlinBrandenburg–) landesweit ;für Auslandssachen § 689 Abs. 2 S. 2 ZPO: AmtsgerichtSchöneberg in den Räumen des Amtsgerichts Wedding, Berlin(Amtsgericht Bremen)landesweit(Amtsgericht Hamburg – Gemeinsames Mahngericht der LänderHamburg undHamburg und Mecklenburg-Vorpommern –)Mecklenburg-Vorpommern: landesweit(Amtsgericht ht Uelzen)landesweitNordrhein-Westfalen:(Amtsgerichte Euskirchen, Hagen)landesweitRheinland-Pfalz sgericht Mayen Gemeinsames Mahngericht der LänderRheinland-Pfalz und Saarland)landesweit(Amtsgericht Aschersleben, Dienstgebäude Staßfurt)landesweit(Amtsgericht Schleswig)nur Datenträgeraustausch und WEB-DFÜlandesweitStand: 08/2006 Koordinierungsstelle für das automatisierte Mahnverfahrenbeim Justizministerium Baden-Württemberg, Schillerplatz 4, 70173 Stuttgart

InhaltsverzeichnisSeiteI. Allgemeine Hinweise . 31.Einführung des automatisierten Mahnverfahrens . 32.Zuständige Mahngerichte . 43.Form der Anträge. 64.Geschäftsnummer . 75.Kosten . 76.Antragsteller mit Sitz / Wohnsitz im Ausland . 97.Zustellung im Ausland oder nach dem NATO-Truppenstatut . 98.Einführung des EURO . 10II. Ablauf des Verfahrens. 111.Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids . 11a) Format des Vordrucks. 11b) Form des Vordrucks. 12c) Vereinfachter Vordruck . 13d) Rücknahme eines Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids . 22e) Kosten . 222.Monierung. 23a) Übersicht der häufigsten Fehler . 23b) Monierungsschreiben des Gerichts. 24c) Monierungsantwort des Antragstellers . 243.Mahnbescheid . 274.Kostenrechnung und Kostenzahlung . 29a) Kostenrechnung. 29b) Kostenzahlung . 315.Nichtzustellung und Neuzustellung des Mahnbescheids. 31a) Nichtzustellungsnachricht . 31b) Neuzustellungsantrag . 326.Zustellung des Mahnbescheids,Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids. 35a) Zustellungsnachricht . 35b) Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids. 35c) Erlass des Vollstreckungsbescheids . 397.Nichtzustellung und Neuzustellung des Vollstreckungsbescheids. 39a) Nichtzustellungsnachricht . 39b) Neuzustellungsantrag . 40

-28.Vollstreckungsbescheid . 43a) Ausfertigungen. 43b) Übersendungsschreiben . 459.Widerspruch, Widerspruchsnachricht . 47a) Einlegung des Widerspruchs . 47b) Widerspruchsnachricht. 4910. Abgabe nach Widerspruch/Einspruch . 51a) Abgabe . 51b) Abgabenachricht . 51c) Aktenausdruck . 53III. Besondere Verfahrensgestaltungen. 541.Nicht-EDV-Fälle . 542.Kennziffer . 553.Einzugsermächtigung für die Gerichtskosten . 564.Elektronischer Datenaustausch . 595.online-Antragstellung über das Internet . 616.Orts- und Gerichtsdatei. 62IV. Ausfüllbeispiele für den Antrag auf Erlasseines Mahnbescheids, Stichwortverzeichnis. 641.Maximalangaben/Schreibstellen für die maschinelle Bearbeitung. 652.Antragsteller/Antragsgegner . 673.Bezeichnung des Anspruchs . 734.Scheck-/Wechsel-/Urkundenmahnverfahren. 755.Auslagen/andere Nebenforderungen . 756.Zinsen. 777.Verbraucherkreditgesetz / §§ 491 - 504 BGB. 798.Prozessbevollmächtigter/Geschäftszeichen. 81Anhang12345Gebührentabelle für die Gerichtskosten. 83Hauptforderungskatalog (erweiterter). 84Verfahrensablauf maschinelles Mahnverfahren (vereinfacht). 85Übersicht: Stand der masch. Bearbeitung in den Bundesländern . 86Internetadressen der Landesjustizverwaltungen und Mahngerichte. 87

-3-I. Allgemeine Hinweise1) Einführung des automatisierten MahnverfahrensAb 1. Oktober 1982 ist die maschinelle Bearbeitung dergerichtlichen Mahnverfahren in der Bundesrepublik Deutschlandin verschiedenen Ländern stufenweise und in unterschiedlichemUmfang aufgrund von Landesverordnungen (§ 703 c Absatz 3ZPO) eingeführt worden.Seither hat sich die maschinelle Bearbeitung zu einem anerkannten und bewährten Verfahren entwickelt, mit dem bereits ca.95% aller deutschen Mahnverfahren bearbeitet werden. ewährleisten und gleichzeitig das Verfahren rationeller undzügiger zu gestalten, wurden verwirklicht; im Ergebnis hat dieAutomation zu einer deutlichen Verfahrensbeschleunigung geführt. Das System wird dennoch ständig weiter entwickelt.Mit dem automatisierten Mahnverfahren erbringen die Justizverwaltungen einen Beitrag zur modernen und bürgerfreundlichen Dienstleistung. Dazu gehört auch die vorliegende Broschüre, mit der der rechtsuchenden Bevölkerung der Verfahrensablauf erläutert und insbesondere eine Hilfestellung beim Ausfüllen und Einreichen von Anträgen gegeben werden soll.Nach dem derzeitigen Stand (1.8.2006) ist die automatisierteBearbeitung in allen Bundesländern mit Ausnahme hränkungen: Schleswig-Holstein lässt zurzeit die Antragstellung nur auf maschinell lesbaren Datenträgern und überWEB-DFÜ zu.

-4-Nähere Einzelheiten sind bei der jeweiligen Landesjustizverwaltung oder bei den Amtsgerichten zu erfahren (s. dazuauch Übersicht Anhang 4, Seite 86).Die maschinelle Bearbeitung erfolgt in allen genannten Länderngrundsätzlich nach einheitlichen Regeln. Mit der maschinellenBearbeitung werden Mahnverfahren entsprechend §§ 688 ff.ZPO überwiegend in durchgehend automatisierten Arbeitsgängen abgewickelt. Für die Antragstellung sind besondere Vordrucke vorgeschrieben. Daneben ist es möglich, Anträge in einernur maschinell lesbaren Aufzeichnung einzureichen bzw. zuübermitteln und Mitteilungen vom Gericht in derselben Form zuerhalten (Datenträgeraustausch, Datenfernübertragung, onlineMahnverfahren).2) Zuständige MahngerichteAntragsteller mit Sitz bzw. Wohnsitz in den Ländern, die diemaschinelle Bearbeitung entsprechend § 689 Abs. 3 Satz 1ZPO eingeführt haben, müssen den Erlass eines Mahnbescheids bei folgenden Gerichten beantragen (s. a. Anhang 4):Sitz/Wohnsitz inzuständiges GerichtBaden-WürttembergAmtsgericht Stuttgart70154 StuttgartBayernAmtsgericht Coburg96441 CoburgBerlin und BrandenburgAmtsgericht Wedding– Zentrales MahngerichtBerlin-Brandenburg –13343 BerlinBremenAmtsgericht Bremen28184 BremenHamburg und Mecklenburg-VorpommernAmtsgericht Hamburg –Gemeinsames Mahngerichtder Länder Hamburg undMecklenburg-Vorpommern –22747 Hamburg

-5Sitz/Wohnsitz inzuständiges GerichtHessenAmtsgericht Hünfeld36084 HünfeldNiedersachsenAmtsgericht UelzenPostfach 136329503 UelzenNordrhein-WestfalenOLG-Bezirke Hamm, DüsseldorfAmtsgericht Hagen58081 HagenOLG-Bezirk KölnAmtsgericht Euskirchen53878 EuskirchenRheinland-Pfalz und SaarlandAmtsgericht MayenGemeinsames Mahngerichtder Länder Rheinland-Pfalzund Saarland56723 MayenSachsen-AnhaltAmtsgericht AscherslebenDienstgebäude Staßfurt39418 StaßfurtSchleswig-Holstein (nur DTA, WEB-DFÜ)Amtsgericht Schleswig-Mahnabteilung24821 SchleswigBei der Geltendmachung von Zahlungsansprüchen nach demWohnungseigentumsgesetz richtet sich die Zuständigkeit nachder Lage des Wohnungseigentums.Wird der Antrag bei einem anderen als dem jeweils zuständigenGericht eingereicht, so kann ihn dieses Gericht an daszuständige Amtsgericht weiterleiten. Rechtliche, insbesonderefristwahrende Wirkung hat ein Antrag erst, wenn er bei demzuständigen Amtsgericht eingeht. Anträge können auch gemäß§§ 702 Abs. 1, 129 a ZPO zu Protokoll der Geschäftsstelle einesjeden Amtsgerichts erklärt werden.Eine besondere Zuständigkeit giltSitz/Wohnsitz im Ausland, s. Ziff. 6.fürAntragstellermitBei Ansprüchen aus einem Arbeitsverhältnis sind die Arbeitsgerichte zuständig.

-6-3) Form der Anträgea) Vorgeschriebene VordruckeIn der Verordnung des Bundesministers der Justiz zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren beiGerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten vom6.6.1978 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch das Gesetzzur Reform des Zivilprozesses vom 27.07.2001 (BGBl I S.1887) und Bekanntmachung des BMJ vom 07.10.2005(veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 207 vom 03.11.2005),sind besondere Vordrucke für die Verwendung beimaschineller Bearbeitung eingeführt (§ 703 c ZPO).Bedient sich ein Antragsteller nicht des Vordrucks, der fürden Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids eingeführt1 ist,verwendet er z.B. den bisherigen Vordrucksatz für das nichtmaschinelle Verfahren, oder wird der Antrag per Telefax oderauf einer Kopie/Durchschrift gestellt, so muss sein Antragnach §§ 691 Abs. 1, 703 c Abs. 2 ZPO zurückgewiesenwerden. Dasselbe gilt hinsichtlich der Vordrucke fürFolgeanträge, die im Laufe des Verfahrens gestellt werden.Zu den Ausnahmen (§ 703 c Abs. 1 Nr. 3 und 4 ZPO) vgl.Ziffer 7.Die Verwendung des in der Verordnung vorgesehenenWiderspruchsvordrucks empfiehlt sich im Interesse raschererBearbeitung, ist jedoch keine Zulässigkeitsvoraussetzung desWiderspruchs (vgl. § 692 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).Die Vordrucke sind jeweils mit Ausfüllhinweisen versehen.Die Hinweise zum Mahnbescheidsantrag befinden sich beiden im Handel erhältlichen Vordrucken gewöhnlich auf einemBeiblatt oder auf der Rückseite.1Verbindliche Auskünfte geben die Gerichte (siehe Anhang 4, S. 86) und die Koordinierungsstelle für dasautomatisierte gerichtliche Mahnverfahren beim Justizministerium Baden-Württemberg, Schillerplatz 4, 70173 Stuttgart

-7b) Datenträgeraustausch, DatenfernübertragungAnträge können in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt werden (§ 690 Abs. 3 ZPO), s. dazu Ziffer III 4, III 5,Seiten 59 - 61.4) GeschäftsnummerIm automatisierten Mahnverfahren besteht die vom Amtsgerichtvergebene Geschäftsnummer aus elf Ziffern (kein "B-Aktenzeichen" mehr), z.B.: ligefortlaufende Nummer,am Jahresanfang mit0000001 beginnendKennzeichnung des betroffenen Antragsgegners (0,wenn nur ein Antragsgegnervorhanden ist)Prüfziffer zur Vermeidung von ErfassungsfehlernBei mehreren Antragsgegnern lautet die Geschäftsnummer z.B.:04-0395078-1-4 für den ersten Antragsgegner,04-0395078-2-2 für den zweiten Antragsgegner, usw.Aus internen Gründen können der GeschäftsnummerBuchstaben angefügt sein; ist ein "N" angefügt, handelt es sichum ein Verfahren, das von der maschinellen Bearbeitung ausgenommen ist. Beispiel: 04-0286881-03-NNäheres hierzu Seite 54, ”Nicht-EDV-Fälle”.5) KostenDie Gerichtskosten und die Rechtsanwaltsvergütung für denMahn- und Vollstreckungsbescheid werden vom Mahngerichtmaschinell ausgerechnetundindenMahnbzw.Vollstreckungsbescheid aufgenommen.Der Antragsteller braucht daher diese Kosten nicht mehr auszurechnen undin den Antrag einzutragen.

-8Für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids wird eine Verfahrensgebühr erhoben. Das hat u.a. zurFolge, dass für jeden MB-Antrag die Gebühr erhoben wird, alsoauch dann, wenn der Antrag zurückgenommen wird oder dasVerfahren aus anderen Gründen nicht zum Mahnbescheid führt.In diesen Fällen wird eine gesonderte Kostenrechnung erstellt.Zustellungsauslagen werden - neben der Verfahrensgebühr - imRegelfall nicht erhoben.Ausnahme:Fallen in einem Mahnverfahren mehr als 10 Zustellungen an, erfolgt derAnsatz der darüber hinausgehenden Zustellungsauslagen.Bei der Rechtsanwalts- und Rechtsbeistandsvergütung brauchtder Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nur noch von derPauschale (Nr. 7002 VV RVG) abweichende Auslagen im Antraganzugeben. Die Mehrwertsteuer auf die Gebühr und dieAuslagen werden jedoch nur noch dann in den Mahnbescheidbzw. Vollstreckungsbescheid aufgenommen, wenn der Prozessbevollmächtigte erklärt hat, dass der Antragsteller nicht zumVorsteuerabzug berechtigt ist (Ankreuzfeld Zeile 46 des Mahnbescheidsantrags).Für den Erlass des Mahnbescheids entfällt im maschinellenMahnverfahren das Erfordernis, einen Vorschuss auf dieGerichtskosten zu leisten (§ 12 Abs. 3 GKG).Auf dem Antrag sind daher keine Gebührenmarken oder Freistempel anzubringen; auch ausgefüllte Schecks über die Gerichtskosten sind dem Antragnicht beizufügen.Zur Höhe der Gebühr siehe Anhang 1, Seite 83.

-9-6) Antragsteller mit Sitz/Wohnsitz im AuslandFür Antragsteller mit dem Sitz oder Wohnsitz außerhalb derBundesrepublik Deutschland ist das Amtsgericht Schöneberg,10820 Berlin ausschließlich zuständig (§ 689 Abs. 2 Satz 2ZPO).Die Anträge (Vordrucke für die maschinelle Bearbeitung!)können auch beim Amtsgericht Wedding, Zentrales Mahngericht,13343 Berlin, fristwahrend eingereicht werden.7) Zustellung (an Antragsgegner) im Auslandoder nach dem NATO-TruppenstatutMahnverfahren werden nicht maschinell bearbeitet, wenn derMahnbescheid im Ausland oder nach den Vorschriften desNATO-Truppenstatuts an Angehörige der Stationierungsstreitkräfte in der Bundesrepublik zugestellt werden muss. Die mit derEinführung der maschinellen Bearbeitung zeitlich verbundeneKonzentration der Mahnsachen bei den zuständigenAmtsgerichten (§ 689 Abs. 3 ZPO) erstreckt sich auch auf dieFälle, in denen der Mahnbescheid nach den Vorschriften desNATO-Truppenstatuts zuzustellen ist.Ist der Mahnbescheid im Ausland zuzustellen, so richtet sich dieZuständigkeit nicht nach dem Sitz oder Wohnsitz des Antragstellers, sondern nach dem Amtsgericht, das für ein streitigesVerfahren zuständig sein würde (§ 703 d Abs. 2 ZPO); ist diesesein Gericht, für das die maschinelle Bearbeitung eingeführtwurde, so muss der Mahnbescheid ebenfalls bei diesemzentralen Gericht beantragt werden. Unabhängig von dergerichtlichen Zuständigkeit findet bei erforderlicher Zustellungdes Mahnbescheids im Ausland das Mahnverfahren nur statt,wenn der Antragsgegner seinen Sitz/Wohnsitz in den folgendenLändern hat:Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland,Irland, Island, Israel, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta,Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden,

- 10 Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn,Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland,Zypern.Da die Verfahren bei den Amtsgerichten nicht maschinell bearbeitet werden, gelten die zusammengestellten Besonderheitenmaschineller Bearbeitung nicht. Besonders zu beachten ist: Die Vordrucke für das maschinelle Verfahren müssen nicht,können aber verwendet werden (§ 703 c Abs. 1 Nr. 3 und 4ZPO). Es kann auch weiterhin der Vordrucksatz für die nichtmaschinelle Bearbeitung benutzt werden. Die Vorschusspflicht bleibt bestehen (§ 12 Abs. 3 GKG) understreckt sich gegebenenfalls auch auf Übersetzungskosten,Prüfungsgebühren und Auslagen für die Durchführung derZustellungen im Ausland. Die Verfahren erhalten das für herkömmliche Bearbeitungvorgesehene "B-Aktenzeichen".8) Einführung des EUROSeit dem 1.1.2002 können im Mahnverfahren nur noch aufEURO lautende Forderungen geltend gemacht werden. Für denVordruck „Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids“ gelten ab1.1.02 folgende VerwendungsfristenFassung 1. 1. 02:ab 01.01.2002Achtung: Ältere Vordruckfassungen sind nicht mehr zulässig!

- 11 -II. Ablauf des VerfahrensDie folgende Darstellung der Besonderheiten im Ablauf desmaschinellen Verfahrens orientiert sich in erster Linie an den durchdie Verordnung des Bundesministers der Justiz - auch bezüglichFormat und Farben - festgelegten Vordrucken (siehe Seite 6 undAnhang 3, Seite 85). In diesem Zusammenhang wird daraufhingewiesen, dass es sich bei den Vordrucken um Belege handelt,die grundsätzlich ohne Vorprüfung durch den Rechtspfleger zurErfassung gelangen oder maschinell gelesen werden.1) Antrag auf Erlass eines Mahnbescheidsa) Format des VordrucksDer Vordruck ist zweiseitig; die Farbe ist grün. Das Format istDIN A 4-ähnlich (Länge 12 Zoll) oder DIN A 4. Neben derAusführung in einem Blatt mit bedruckter Vor- und Rückseitesind folgende Ausführungen zulässig und im Handel: Die beiden Seiten liegen untereinander (Gesamtlänge 24Zoll, besonders geeignet für EDV-Anwender), die beiden Seiten liegen nebeneinander (DIN A 3-ähnlich).Ein Wenden des Blattes beim Ausfüllen erübrigt sich beidiesen beiden Ausführungen.Zu dem Antrag ist ein besonderes Hinweisblatt (Ausfüllhinweise) erhältlich.Muster:Seiten 14 und 16.

- 12 -b) Form des VordrucksDer Antrag ist lediglich in einfacher Fertigung einzureichen(grünes Exemplar - das graue Exemplar ist als Durchschriftfür die eigenen Akten vorgesehen).Es darf in jedem Fall nur ein Antragsvordruck verwendetwerden, also auch dann, wenn sich der Antrag gegenmehrere Antragsgegner richtet.Die im Vordruck vorgesehenen Angaben entsprechen dengesetzlichen Erfordernissen. Nähere Angaben können imautomatisierten Verfahren nicht berücksichtigt werden.Fügen Sie deshalb dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids keineBeweismittel (z.B. Belege, Rückschecks etc.) bei! Diese müsstenungeprüft zurückgesandt werden.Ausfüllbeispiele sind im Teil IV ab Seite 64 vorhanden.Falls für einzelne Angaben der vorgesehene Platz nichtausreicht (z.B. wenn mehr als zwei natürliche Personen alsAntragsgegner vorhanden sind), ist für die nichtunterzubringenden Angaben ein gesondertes, nicht farbigesBlatt an den Vordruck anzuheften (vgl. hierzu Hinweise zumVordruck für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids).Die Mahnabteilungen der Amtsgerichte stellen zum Teil zudiesem Zweck ein ”Ergänzungsblatt” zur Verfügung, das inder Reihenfolge und Systematik dem Antrag auf Erlass einesMahnbescheids entspricht.Muster Ergänzungsblatt:Seite 18.

- 13 c) Vereinfachter VordruckZusätzlich zu dem grünen Antrag auf Erlass einesMahnbescheids ist ein einseitiger roter Vordruck (”Kurzform”)für die Antragstellung zugelassen.Der zusätzliche Vordruck soll Antragstellern die maschinelleErstellung eines Antrags erleichtern. Voraussetzung ist dieVerwendung einer Kennziffer (siehe Seite 55). WeitereBeschränkungen ergeben sich aus der Rückseite desVordrucks. Dieser Vordruck ist gleichzeitig auf lesung durch das Gericht ausgerichtet; er darf deshalbnicht handschriftlich ausgefüllt werden und soll keine Anlagenenthalten.Muster: Seite 20.

- 22 d) Rücknahme eines Antrags auf Erlass eines MahnbescheidsDas maschinelle Mahnverfahren ist ein schnelles Verfahren.Die meisten Anträge werden am Eingangstag oder am darauffolgenden Werktag erledigt. Deshalb besteht regelmäßigkeine zeitliche Möglichkeit, einen Mahnbescheidsantrag bzw.das Mahnverfahren vor Erlass des Mahnbescheidszurückzunehmen.Die Rücknahme muss schriftlich erfolgen.Sofern dem Antragsteller die Geschäftsnummer des Gerichtsnicht bekannt ist (weil sie erst nach maschineller Bearbeitungdes Antrags auf Erlass des Mahnbescheids mitgeteilt wird),müssen in der Rücknahme die vollständigen -identischenParteienbezeichnungen des MB-Antrags angegeben sein,damit ein maschineller Abgleich zur Auffindung deselektronisch gespeicherten Mahnverfahrens erfolgreich ist.Es wird auch empfohlen, der Rücknahmeerklärung eineKopie des beantragten Mahnbescheids beizufügen, dieneben den Parteien die genaue Bezeichnung derHauptforderung enthält.Bei Rücknahme des Verfahrens wird grundsätzlich dieGebühr für das Mahnverfahren erhoben.e) KostenDie Gerichtskosten werden dem Antragsteller mit Erlass desMahnbescheids durch Kostenrechnung zur Zahlung aufgegeben (Seite 29). Wird das Verfahren ohne Erlass desMahnbescheids beendet, wird eine gesonderte Rechnungversandt.Zum Verfahren bei Einzugsermächtigung vgl. Seite 56.

- 23 -2) MonierungDas zur Bearbeitung der Mahnsachen eingesetzte EDV-Programm prüft die Angaben in allen Anträgen auf Vollständigkeit,Zulässigkeit und, soweit allein aufgrund des Antrags möglich, aufRichtigkeit. Zusätzlich sind den Programmen sogenannte Grenzwerte vorgegeben, durch die z.B. Beträge erfasst werden, dieden Durchschnittswert deutlich übersteigen und deshalb nichtohne weitere Prüfung durch den Rechtspfleger zugesprochenwerden können.a) Übersicht der häufigsten FehlerEs wird empfohlen, die Verfahrensanträge vor Übersendungan die Amtsgerichte wegen der folgenden, sehr häufigenMängel kritisch durchzusehen:1. Postleitzahl/Ort beim Antragsteller, Antragsgegner und beim Prozessgericht: keine Übereinstimmung oder keine Angabe.2. Prozessgericht (Zeile 45 MB-Antrag): Die Angaben fehlen oder sindnicht eindeutig oder das Gericht ist nach dem geltend gemachten Anspruch nicht zuständig.Hinweis: Orts-und Gerichtsdatei, vgl. Seite 62.3. Einzelfirma: In der Firma fehlt der Rechtsformzusatz icheAbkürzungdieserBezeichnungen z.B. „e.K“, „e.Kfm“ oder „e.Kfr“ oder die Angabensind unvollständig, s. a. Beispiel 1 zu b) Seiten 67, 68.4. Gesetzlicher Vertreter (Zeilen 13, 14 und 28, 29 MB-Antrag): DasVertretungsverhältnis (Stellung) entspricht nicht der Rechtsform derangegebenen Firma; der Name ist unvollständig oder fehlt, s. a.Beispiel 2 Seiten 69, 70.5. Auslagen/Nebenforderungen (Zeilen 43, 44 MB-Antrag): Die Höheder Beträge wird ohne besonderen Nachweis nicht anerkannt; dieBezeichnung ist nicht zugelassen, der Betrag fehlt zu einer Bezeichnung oder zu einem Betrag fehlt die notwendige Bezeichnung.6. §§ 491 - 504 BGB oder Verbraucherkreditgesetz (Zeile 50 MBAntrag): Das Vertragsdatum fehlt oder ist fehlerhaft; der effektiveJahreszins fehlt oder ist fehlerhaft; der angegebene Zinssatzübersteigt den zulässigen Höchstsatz (5 %-Punkte überBasiszinssatz), s.a. Beispiel 13 Seiten 79, 80.

- 24 -7. Bezeichnung der Hauptforderung (Zeilen 32 bis 35 MB-Antrag): DieKatalognummer fehlt oder ist unzulässig; das Entstehungs-/Fälligkeitsdatum fehlt oder ist fehlerhaft; bei den Katalognummern 19, 20und 90 fehlt die Anschrift der Wohnung oder des Wohnungseigentums (Zeile 35); bei der Katalognummer 28 fehlt die Vertragsartin Zeile 35 oder ist unzulässig.8. GmbH & Co.KG u.ä.: Beim Antragsteller/Antragsgegner ist die Angabe der Komplementärin als gesetzliche Vertreterin fehlerhafterfolgt, s.a. Beispiel 3 Seiten 71,72.9. Rechtsform: Eine Schlüsselzahl für die Art der Rechtspersönlichkeitoder die Angabe zur Rechtsform fehlt.10. Unterschrift: Der MB-Antrag ist nicht unterschrieben.b)Monierungsschreiben des GerichtsBei Antragsmängeln erhält der Antragsteller ein so genanntesMonierungsschreiben, in welchem ihm mitgeteilt wird, welcheBedenken sich gegen seinen Antrag ergeben haben.c)Monierungsantwort des AntragstellersDas Verfahren wird erst fortgesetzt, wenn der Antragstellerdas Monierungsschreiben vollständig beantwortet hat. Hierzuerhält er vom Gericht zusammen mit dem Monierungsschreiben einen soweit wie möglich vorbereiteten Vordruckfür die Monierungsantwort. Der Vordruck sieht - als weißeFelder - insgesamt fünf Zeilen für die Antwort desAntragstellers vor. Benutzt werden darf jedoch nur eineZeile, die mit einem Leittext überschrieben ist. DieAngaben dürfen nur in die entsprechenden weißen Feldereingetragen werden. Die der weißen Zeile vorangestellte undschwarz umrandete Schlüsselzahl hat für den Antragstellerkeine Bedeutung, sie dient der internen Bearbeitung beimAmtsgericht.Beispiele: Seiten 25, 26

- 27 -3) MahnbescheidSind die Voraussetzungen für den Erlass des Mahnbescheids,gegebenenfalls durch Beantwortung einer Monierung, gegeben,so wird der Mahnbescheid erlassen.Auf der Ausfertigung des Mahnbescheids ist der Hinweis”Maschinell erstellte Ausfertigung, ohne Unterschrift gültig(§ 703 b Abs. 1 ZPO)” und das Gerichtssiegel vorgedruckt.Die Rückseite des Mahnbescheids enthält für den AntragsgegnerHinweise des Gerichts allgemein und zu Zahlungen, zumZahlungsaufschub und zur Ratenzahlung, zur Zahlungsunfähigkeit, zum Widerspruch und zum weiteren Verfahren nachWiderspruch.Die Originalgröße des Mahnbescheids ist 12” (304,8 mm) x 370mm.Der erlassene Mahnbescheid wird mit einem vorbereitetenWiderspruchsvordruck zur förmlichen Zustellung abgesandt.Muster: folgende Seite

- 29 4) Kostenrechnung und Kostenzahlunga) KostenrechnungGrundsätzlich wird zusammen mit dem Erlass des Mahnbescheids maschinell eine Kostenrechnung für den Antragsteller gefertigt.Neben der Darstellung der vom Antragsteller zu begleichenden Gebühren und Auslagen des Gerichts für den Erlassdes Mahnbescheids enthält die Kostenrechnung weitere Angaben zur Unterrichtung des Antragstellers: Geschäftsnummer des Amtsgerichts; Datum des Erlasses des Mahnbescheids; Datum des Eingangs des Antrags; bei der Beteiligung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands dessen Gebühren, Auslagen und gegebenenfallsMehrwertsteuer; Inhalt des Mahnbescheids, aufgegliedert nach Hauptforderung, Kosten, Nebenforderungen, ausgerechnetenZinsen, Summe dieser Beträge mit dem Hinweis "ohne laufende Zinsen".Auch bei gleichzeitiger Einreichung mehrerer Anträge erhältder Antragsteller zur Erleichterung seiner Aktenführung fürjeden Einzelfall eine gesonderte Kostenrechnung.Muster: folgende Seite.

- 31 b) KostenzahlungDer Kostenrechnung ist ein vorbereiteter Zahlungsvordruckbeigefügt, der für optische Beleglesung geeignet ist. SeineVerwendung empfiehlt sich daher im Interesse einerschnellen Bearbeitung des Zahlungseingangs.Der Antragsteller erhält keinen Zahlungsvordruck, wenn senfürdas automatisierte Mahnverfahren Einzugsermächtigung erteilt wurde. In diesem Fall wird die Kostenrechnung grundsätzlich zusammen mit der Zustellungs-/Nichtzustellungsnachricht übersandt. Das Kosteneinzugsverfahren ist abSeite 56 im Zusammenhang beschrieben.5) Nichtzustellung und Neuzustellung desMahnbescheidsa) NichtzustellungsnachrichtKonnte der Mahnbescheid nicht zugestellt werden, wird derAntragsteller hiervon benachrichtigt. Die Nichtzustellungsnachricht enthält: den Zustellungsempfänger, das Datum des Zustellungsversuchs, den Grund der Nichtzustel

Hessen Amtsgericht Hünfeld 36084 Hünfeld Niedersachsen Amtsgericht Uelzen Postfach 1363 29503 Uelzen Nordrhein-Westfalen OLG-Bezirke Hamm, Düsseldorf . Vollstreckungsbescheid aufgenommen, wenn der Prozess-bevo