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1/19 SeitenPlan für ein gutes Zusammenleben an der Deutschen Schule ValenciaInhaltsverzeichnis :Teil I: Allgemeine BestimmungenArtikel 1: GegenstandArtikel 2: Ausübung von RechtenTeil II: Über die schulische GemeinschaftArtikel 3: ZusammensetzungArtikel 4: Förderung des guten ZusammenlebensArtikel 5: Die SchlichtungArtikel 6: Disziplinarkommission des SchulbeiratsArtikel 7: HausordnungTeil III: Über die Richtlinien für ein gutes ZusammenlebenKapitel I: Allgemeine GrundsätzeArtikel 8: Plan für ein gutes ZusammenlebenArtikel 9: Nichtbefolgung der Richtlinien für ein gutes ZusammenlebenArtikel 10: Anwendungen von Korrektur- und DisziplinarmaßnahmenArtikel 11: Abstufung der erzieherischen Korrektur- undDisziplinarmaßnahmen.Kapitel II: Verhaltensweisen gegen die Richtlinien für ein gutes Zusammenleben undErziehungsmaßnahmenArtikel 12: TypisierungArtikel 13: Erzieherische KorrekturmaßnahmenArtikel 14: Mitteilung an die Eltern oder Erziehungsberechtigten der Schüler,die mit erzieherischen Korrekturmaßnahmen belegt werdenKapitel III: Verhaltensweisen, die das gute Zusammenleben in der Schule aufschwerwiegende Weise beeinträchtigenArtikel 15: TypisierungArtikel 16: Erzieherische DisziplinarmaßnahmenArtikel 17: Verantwortung für StrafenArtikel 18: Anwendung und VorgehensweisenArtikel 19: VorsichtsmaßnahmenANHANG I: Mobbing in der Schule und CybermobbingANHANG II: KindesmisshandlungANHANG III: Geschlechtsspezifische GewaltANHANG IV: Formulare:1.2.3.4.Kriterien und IndikatorenDarstellung des SachverhaltensMitteilung an die SchulleitungProtokoll des KlassenkonferenzesJaime Roig 14-16, E-46010 Valencia Tel.: 0034 963690100, Fax.: 0034 963691043 [email protected]

2/19 Seiten5. Mitteilung an das Klassenkonferenz6. Einladung an die FamilieTeil I: Allgemeine BestimmungenArtikel 1: Ziel der RegelungenDie vorliegenden Bestimmungen bezwecken Folgendes:a) Es soll ein gutes schulisches Zusammenleben erreicht werden, das eine umfassendeEntwicklung der Schülerschaft zulässt und eine konzentrierte Arbeit der Lehrer ermöglicht,damit die fachliche und pädagogische Ausbildung die geplanten Absichten und Zieleerreichen kann.b) Die Festlegung der Richtlinien sorgt für ein gutes Zusammenleben und ein Funktionierender Abläufe für die Lösung von Konflikten, die das schulische Zusammenleben (gemäß der„Hausordnung“ und ihrem Anhang II „Mögliche erzieherische und disziplinarischeMaßnahmen“) belasten können.Artikel 2: Ausübung von RechtenDie Ausübung der in den „Schulvereinbarung der Deutschen Schule Valencia“ aufgeführtenRechte von Schülern und Schülerinnen (in der Folge zur Vereinfachung Schüler), Eltern oderErziehungsberechtigten (in der Folge zur Vereinfachung Eltern), der Lehrer und Lehrerinnen(in der Folge zur Vereinfachung Lehrer oder Lehrerschaft), sowie durch Verwaltungs- undDienstleistungspersonal im Bereich des schulischen Miteinanders beinhaltet dieAnerkennung und die Achtung der Rechte aller Mitglieder der schulischen Gemeinschaft.Teil II: Über die schulische GemeinschaftArtikel 3: ZusammensetzungDie schulische Gemeinschaft besteht aus folgenden Gruppierungen:-Den Schulträger mit dem Namen: „Kulturelle Vereinigung der Deutschen Schule“, derdurch seinen in einer Vorstandssitzung gesetzmäßig bestimmten Vertreter repräsentiertwird.-Die pädagogische Leitung der Schule, die aus folgenden Mitgliedern besteht:Direktor(in), Stellv. Direktor(in), Technische(r) Direktor(in), Direktor(in) und Stellv.Direktor(in) der Grundschule, Direktor(in) und Stellv. Direktor(in) des Kindergartens.- Die in der Schule eingeschulte Schülerschaft.- Das Lehrerkollegium.Jaime Roig 14-16, E-46010 Valencia Tel.: 0034 963690100, Fax.: 0034 963691043 [email protected]

3/19 Seiten- Die Eltern der in der Schule eingeschulten Schüler.- Das Verwaltungs- und Dienstleistungspersonal.-Die Schulpsychologin.-Andere Personen oder Kollektive, die, ohne voll in die schulische Gemeinschaft integriert zusein, mit ihr in Beziehung stehen und sie beim Erreichen ihrer Ziele unterstützen.Alle Mitglieder der schulischen Gemeinschaft nehmen ihre Rechte und Pflichten im Sinnedes gegenseitigen Respekts wahr.Artikel 4: Förderung des guten Zusammenlebens1. Es obliegt allen Mitgliedern der Gemeinschaft, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeitendas gute Zusammenleben in der Schule zu fördern und das- im Plan für ein gutesZusammenleben festgelegten Bildungs- und Erziehungsabläufe angemessene schulischeKlima zu fördern, auf der Grundlage von aktiver Beteiligung und dem gegenseitigen Respektvor den Rechten des Einzelnen.2. Es obliegt dem Direktor/der Direktorin der Schule und ggf. dem Schulträger, im Rahmenihrer jeweiligen Zuständigkeiten, die Umsetzung des Plans für ein gutes Zusammenlebensowie eine Schlichtung bei der Lösung von Konflikten zu gewährleisten.3. Die Leitungs- und Beteiligungsgremien und die Lehrerschaft der Schulen müssen imRahmen des Bildungsauftrags der Schule und ihres normalen Betriebs die notwendigenMaßnahmen ergreifen, um so die ständige Verbesserung des schulischen Klimas zubegünstigen und die Wirksamkeit in der Ausübung der Rechte der Schülerschaft und derErfüllung ihrer Pflichten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck muss eine ständige und direkteKommunikation mit Schülern und Eltern gefördert werden.4. Die schulische Gemeinschaft sorgt im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die korrekteErfüllung von Rechten und Pflichten aller ihrer Mitglieder.5. Jedes Mitglied der schulischen Gemeinschaft kann der Direktion Maßnahmenvorschlagen, die das gute Zusammenleben in der Schule verbessern.Artikel 5: Die Schlichtung1. Die Schlichtung ist ein Vorgang zur Lösung von Konflikten, die die demokratischeBeteiligung im Lernprozess begünstigt und somit eine durch die Verpflichtung allerBeteiligten akzeptierte und entwickelte Konfliktlösung ermöglicht.2. Die Schule verfügt über ein „Schlichtungskonzept“, durch das im Konfliktfall dieVorgehensweise bestimmt wird.3. In den Sprechstunden werden Vorbeugung und Schlichtung für die friedliche Lösung vonKonflikten bekräftigt, um so das schulische Zusammenleben zu verbessern.Jaime Roig 14-16, E-46010 Valencia Tel.: 0034 963690100, Fax.: 0034 963691043 [email protected]

4/19 Seiten4. Die Schulpsychologin beaufsichtigt den Schlichtungsplan.Artikel 6: Disziplinarkommission des SchulbeiratsDie Disziplinarkommission des Schulbeirats der Schule hat zur Aufgabe, die korrekteAnwendung des vorliegenden Plans für ein gutes Zusammenleben zu gewährleisten, wofürsie die folgenden Funktionen wahrnimmt:a) Durchführung der Kontrollen des Plans für ein gutes Zusammenleben der Schule und alleAktionen, die der Förderung des guten Zusammenlebens und der Verhinderung von Gewaltdienen, sowie die Kontrolle der Schlichtungsteams.c) Die Lenkung von Initiativen aller Vertreter der schulischen Gemeinschaft, um dasZusammenleben zu verbessern.d) Durchführung von Aktionen, die ihr bezüglich der Förderung eines gutenZusammenlebens und der Vorbeugung von Gewalt von der Direktion übertragen werden,insbesondere die Förderung einer Haltung, die die Gleichheit von Männern und Frauengewährleistete) Festlegung und Förderung von pädagogischen und nicht disziplinarischen Maßnahmen,die bei der Lösung von eventuellen Konflikten in der Schule helfen.Artikel 7: HausordnungDie Schule verfügt ebenso über eine gültige, für die gesamte schulische Gemeinschaftverfügbare „Hausordnung“ wie über einen „Anhang“ (II), in dem die möglichen Erziehungsund Disziplinarmaßnahmen aufgeführt werden.Teil III: Über die Richtlinien für ein gutes ZusammenlebenKapitel I: Allgemeine GrundsätzeArtikel 8: Plan für ein gutes ZusammenlebenDer Plan für ein gutes Zusammenleben trägt dazu bei, ein geeignetes Arbeitsklima,gegenseitigen Respekt und die Vorbeugung von Konflikten zwischen den Mitgliedern derschulischen Gemeinschaft zu begünstigen, damit die Schüler die grundlegendenKompetenzen und insbesondere soziale Kompetenzen erwerben können, um in einer sichkontinuierlich verändernden Gesellschaft gut miteinander leben zu können. Ein gutesschulisches Miteinander begünstigt auch eine Verbesserung der akademischen Leistungen .Der/die Direktor(in) der Deutschen Schule von Valencia kann den Eltern und gegebenenfallsden zuständigen Behörden die Annahme von Maßnahmen vorschlagen, die dieJaime Roig 14-16, E-46010 Valencia Tel.: 0034 963690100, Fax.: 0034 963691043 [email protected]

5/19 Seitenpersönlichen, familiären oder sozialen Umstände verbessern sollen, die bei der Lösung einesKonfliktfalles entscheidend sein können.Artikel 9: Nichtbefolgung der Richtlinien für ein gutes Zusammenleben1. Die in den Artikeln 12 und 15 des vorliegenden Plans für ein gutes egenstandvonErziehungs-oderDisziplinarmaßnahmen sein, wenn sie von Schülern innerhalb des Schulgeländes oder imLaufe von zusätzlichen oder außerschulischen Aktivitäten sowie während der Betriebszeitenin der Kantine begangen werden.2. Ebenso können Aktionen oder Verhaltensweisen korrigiert oder bestraft werden, die, auchwenn sie außerhalb des Schulgeländes geschehen, durch das schulische Leben motiviertsind oder direkt damit in Verbindung stehen und ein Mitglied der schulischen Gemeinschaftbetreffen. Dies alles unbeschadet der Verpflichtung, die zuständigen Behörden über dieseVerhaltensweise in Kenntnis zu setzen.Artikel 10: Anwendungen von Korrektur- und Disziplinarmaßnahmen1. Es obliegt dem/der Direktor(in) der Schule und der Disziplinarkommission im Bereich ihrerZuständigkeiten ein gutes Zusammenleben zu begünstigen und die Schlichtung bei derLösung von Konflikten zu ermöglichen, ebenso wie die erzieherischen Korrekturmaßnahmendurchzusetzen, die den Schülern gemäß der Hausordnung und dem entsprechenden Planfür ein gutes Zusammenleben auferlegt werden.2. Ungeachtet dessen kann der/die Direktor(in) diese Funktion an ein anderes Mitglied derschulischen Gemeinschaft (Stellv. Direktor, Technischer Direktor, Koordinator, Tutor oderLehrer) delegieren, um so die Anwendung der erzieherischen Korrekturmaßnahmen zubeschleunigen, damit diese so unmittelbar wie möglich sind und das Miteinander in derSchule begünstigen.3. Die wegen der Nichtbefolgung der Richtlinien für ein gutes Zusammenlebenangewendeten Korrektur- und Disziplinarmaßnahmen dienen der Erziehung und derRehabilitation, gewährleisten den Respekt vor den Rechten der Schüler und versuchen, dasZusammenleben aller Mitglieder der schulischen Gemeinschaft zu verbessern. DieseMaßnahmen sind im „Anhang“ II der Hausordnung der Deutschen Schule Valenciaaufgeführt.4. Es dürfen keine erzieherischen Korrekturmaßnahmen und keine Disziplinarmaßnahmenangewendet werden, die gegen die Würde und die körperliche, psychische oder moralischeUnversehrtheit der Schüler gerichtet sind.5. Die Verhängung der im vorliegenden Plan vorgesehenen erzieherischen Korrektur- undDisziplinarmaßnahmen berücksichtigen hinsichtlich des Verhaltens des Schülers dieVerhältnismäßigkeit und müssen zur Verbesserung des Erziehungsprozesses beitragen.5. Wenn die beanstandeten Tatsachen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten sind oder seinkönnten, müssen sie den Justizbehörden mitgeteilt werden. All dies unbeschadet eventuellervorbeugender Schutzmaßnahmen.Jaime Roig 14-16, E-46010 Valencia Tel.: 0034 963690100, Fax.: 0034 963691043 [email protected]

6/19 SeitenArtikel 11: Abstufung der erzieherischen Korrektur- und Disziplinarmaßnahmen.1. Die Nichtbefolgung der Richtlinien für ein gutes Zusammenleben müssen unterBerücksichtigung der Situation des Schülers bewertet werden. Dazu müssen die für dieUntersuchung des Falles oder die Verhängung von erzieherischen Korrektur- oderDisziplinarmaßnahmen verantwortlichen Organe die persönlichen, familiären oder sozialenUmstände und das Alter des Schülers berücksichtigen, wofür sie alle für nötig erachtetenReferenzen anfordern können, um diese Situation oder Umstand zu bestätigen.2. Im Sinne der Abstufung der erzieherischen Korrekturmaßnahmen und der erzieherischenDisziplinarmaßnahmen müssen die folgenden mildernden Umstände berücksichtigt werden:a) Spontane Anerkennung des falschen Verhaltens.b) Zuvor wurden keine Handlungen gegen die Richtlinien für ein gutes Zusammenlebenbegangen.c) Die offizielle Entschuldigung im Fall von Beschimpfungen, Beleidigungen und Störung derAktivitäten der Einrichtung.d) Das Angebot von Wiedergutmachung für den entstandenen Schaden.e) Fehlende Absicht.f) Das nur gelegentliche Auftreten des Verhaltens und das übliche Benehmen.g) Ausreichende Provokation.3. Im selben Sinne werden folgende Umstände als erschwerend bewertet:a) Vorsatz.b) Wiederholung.c) Jegliches diskriminierendes Verhalten aus Gründen von Herkunft, Rasse, Geschlecht,Kultur, Sprache, Wirtschaftskraft, sozialer Klasse, politischer, moralischer oder religiöserÜberzeugungen, körperlicher, sensorischer oder psychischer Behinderungen oder jeglichersonstiger persönlicher oder sozialer Umstände oder Status.d) Wenn Diebstahl, Aggression, Beschimpfung oder Beleidigung gegen jemanden erfolgt,der jünger, behindert oder neu auf der Schule ist oder sich in einer hilflosen Situationbefindet.f) Das Öffentlichmachen, eingeschlossen, wenn dies überKommunikationstechnologien erfolgt (Missbrauch des Internets).Informations-undg) Die Durchführung in einer Gruppe oder mit dem Ziel, sich durch die Anonymität zuschützen.Jaime Roig 14-16, E-46010 Valencia Tel.: 0034 963690100, Fax.: 0034 963691043 [email protected]

7/19 SeitenKapitel II: Verhaltensweisen gegen die Richtlinien für ein gutes Zusammenleben undKorrekturmaßnahmenArtikel 12: TypisierungVerhaltensweisen gegen die Richtlinien für ein gutes Zusammenleben und Korrekturmaßnahmen sind:a) Ungerechtfertigte Unpünktlichkeit.b) Ungerechtfertigte Abwesenheit.c) Handlungen, die den normalen Ablauf der Aktivitäten der Schule stören, insbesonderediejenigen, die den normalen Ablauf der Unterrichtsstunden stören.d) Disziplinlosigkeit.e) Fehlverhalten und Rücksichtslosigkeit, Beschimpfungen und Beleidigungen vonMitgliedern der schulischen Gemeinschaft.f) Diebstahl oder vorsätzliche Beschädigung von Gebäuden, Materialien, Unterlagen oderMitteln der Schule.g) Diebstahl oder vorsätzliche Beschädigung von Eigentum oder Materialien der Mitgliederder schulischen Gemeinschaft.h) Handlungen, die Unversehrtheit und Gesundheit der Mitglieder der schulischenGemeinschaft gefährden können.i) Systematische Weigerung, die für den Bildungs- und Lernprozess notwendigen Materialienmitzubringen.j) Die Weigerung, Informationen der Schule den Eltern oder Erziehungsberechtigten oderumgekehrt zu überbringen.k) Veränderung oder Manipulation von Unterlagen der Schule für die Eltern oderErziehungsberechtigten.l) Vortäuschung einer falschen Identität von Mitgliedern der schulischen Gemeinschaft.m) Unangemessene Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien währendder in der Schule stattfindenden Aktivitäten.n) Verwendung von Mobiltelefonen, Audio- und Aufnahmegeräten oder anderenelektronischen Geräten, die nichts mit dem Bildungs- und Lernprozess zu tun habenwährend Aktivitäten jeder Art, die in der Schule stattfinden, und von Seiten jeglichenMitglieds der schulischen Gemeinschaft.o) Handlungen, die das Recht auf Lernen der Mitschüler erschweren oder verhindern.Jaime Roig 14-16, E-46010 Valencia Tel.: 0034 963690100, Fax.: 0034 963691043 [email protected]

8/19 Seitenp) Anstiftung oder Ansporn zum Begehen einer Ordnungswidrigkeit gegen die Richtlinien fürein gutes Zusammenleben.q) Weigerung, die aufgrund von Verhaltensweisen gegen die Richtlinien für ein gutesZusammenleben auferlegten Korrekturmaßnahmen zu befolgen.r) Unangemessene Nutzung von Einrichtungen, Eigentum oder Ausstattungen der Schule.s) Gehorsamsverweigerung hinsichtlich der Richtlinien der Schule selbst, die in ihremBildungsprojekt enthalten sind.Artikel 13: Erzieherische KorrekturmaßnahmenAngesichts von Verhaltensweisen gegen die Richtlinien für ein gutes Zusammenleben inunserer Schule, die im vorigen Abschnitt typisiert wurden, enthält der ANHANG 2 „MöglicheErziehungs- und Disziplinarmaßnahmen“ die auf erzieherischen Korrekturmaßnahmenbasierenden Interventionsmaßnahmen.Artikel 14: Mitteilung an die Eltern oder Erziehungsberechtigten der Schüler, die miterzieherischen Korrekturmaßnahmen belegt werdenSämtliche im vorigen Artikel vorgesehenen Korrekturmaßnahmen müssen den Eltern oderSorgeberechtigten von minderjährigen Schülern formell mitgeteilt werden.Kapitel III: Verhaltensweisen, die das gute Zusammenleben in der Schule aufschwerwiegende Weise beeinträchtigenArtikel 15: TypisierungFolgende Verhaltensweisen beeinträchtigen das gute Zusammenleben in der Schule aufschwerwiegende Weise:a) Schwerwiegende Fälle von Disziplinlosigkeit und Beschimpfungen und Beleidigungen vonMitgliedern der schulischen Gemeinschaft, die die Grenzen von Fehlverhalten oderMissachtung überschreiten.b) Körperliche oder moralische Angriffe, Drohungen, Erpressungen und schwerwiegendeDiskriminierung von jeglichem Mitglied der schulischen Gemeinschaft, ebenso wieschwerwiegende Respektlosigkeit gegenüber der persönlichen Unversehrtheit und Würde.c) Belästigungen und Demütigungen jeglichen Mitglieds der schulischen Gemeinschaft,insbesondere wenn sie sexistische oder rassistische Elemente beinhalten, ebenso wenn siegegen Schülerinnen und Schüler gerichtet sind, die aufgrund von persönlichen, sozialen odererzieherischen Merkmalen besonders verletzlich sind.d) Mobbing in der Schule.e) Vortäuschung einer falschen Identität bei Akten des Lehrerkollegiums.Jaime Roig 14-16, E-46010 Valencia Tel.: 0034 963690100, Fax.: 0034 963691043 [email protected]

9/19 Seitenf) Fälschung, Beschädigung oder Entwendung akademischer Unterlagen.g) Schwere Schäden, die an Räumen, Materialien oder Unterlagen der Schule oder demEigentum der Mitglieder der schulischen Gemeinschaft verursacht werden.h) Nicht gerechtfertigte Handlungen, die den normalen Schulbetrieb auf schwerwiegende Artund Weise stören.i) Handlungen, die Unversehrtheit und Gesundheit der Mitglieder der schulischenGemeinschaft gefährden können.j) Das Mitbringen von gefährlichen Objekten oder Substanzen, die die Unversehrtheit undGesundheit der Mitglieder der schulischen Gemeinschaft gefährden können.k) Verhaltensweisen, die als den Richtlinien für das Zusammenleben in der Schuleentgegengesetzt eingestuft werden, wenn sie mit durch jegliches Medium gewollterGemeinsamkeit und Werbung unterliegen.l) Anstiftung oder Ansporn zum Begehen einer Ordnungswidrigkeit, die das guteZusammenleben in der Schule ernsthaft schädigt.m) Wiederholte Weigerung, die aufgrund von Verhaltensweisen gegen die Richtlinien für eingutes Zusammenleben auferlegten Korrekturmaßnahmen zu befolgen.n) Weigerung, die aufgrund von Ordnungswidrigkeiten, die das gute Zusammenleben in derSchule schwerwiegend schädigen, auferlegten Disziplinarmaßnahmen zu befolgen.o) Unrechtmäßiger oder nicht autorisierter Zugriff auf Dateien und Server der Schule.p) Handlungen, die gegen das Bildungsprojekt ebenso wie gegen das Wesen der Schulegerichtet sind.Artikel 16: Erzieherische DisziplinarmaßnahmenAngesichts der im vorigen Artikel typisierten Verhaltensweisen enthält der ANHANG 2„Mögliche Erziehungs- und Disziplinarmaßnahmen“ Interventionsmaßnahmen, die die indiesem Artikel aufgeführten Disziplinarmaßnahmen konkretisieren und anpassen.Artikel 17: Strafrechtliche VerantwortlichkeitDie Direktion der Schule teilt dem zuständigen Gremium sämtliche Tatsachen mit, bei denenes sich um Straftaten oder strafrechtliche Ordnungswidrigkeiten handeln könnte,unbeschadet desErgreifens der angebrachten Vorsichtsmaßnahmen.Artikel 18: Anwendung und VorgehensweisenJaime Roig 14-16, E-46010 Valencia Tel.: 0034 963690100, Fax.: 0034 963691043 [email protected]

10/19 Seiten1. Für ein gutes Zusammenleben an der Schule schwerwiegend nachteiligeVerhaltensweisen können nur nach der vorherigen Einleitung des entsprechendenDisziplinarverfahrens Ziel von Disziplinarmaßnahmen sein.2. Es steht dem/der Direktor(in) der Schule zu, auf eigene Initiative oder auf Vorschlag einesMitglieds der schulischen Gemeinschaft hin, die erwähnten Verfahren gegen die Schülereinzuleiten.3. Der/die Direktor(in) der Schule hält die Eröffnung des Disziplinarverfahrens schriftlich festund vertraut den verantwortlichen Personen die Verfolgung desselben an. Außerdem mussdas Protokoll Folgendes umfassen:a) Vor- und Nachnamen des Schülers oder der Schülerin.b) Die zur Last gelegten Tatsachen.c) Das Datum, an dem dieselben stattfanden.d) Die gegebenenfalls von der zuständigen Stelle vereinbarten provisorischen Maßnahmen,unbeschadet der Maßnahmen, die während des Verfahrens getroffen werden können.4. Die Vereinbarung zur Eröffnung des Disziplinarverfahrens muss dem Schüler undmutmaßlichen Täter sowie seinen Eltern oder Erziehungsberechtigten mitgeteilt werden.5. Nur wer über die rechtlichen Voraussetzungen als Betroffener in dem Verfahren verfügt,darf jederzeit seine Inhalte erfahren.Artikel 19: Vorsichtsmaßnahmen1. Bei der Eröffnung des Verfahrens oder jederzeit während seiner Durchführung kannder/die Direktor(in) der Schule aus eigener Initiative heraus oder auf Vorschlag der für dieBearbeitung des Vorgangs verantwortlichen Person(en) provisorische Vorsichts- undErziehungsmaßnahmen ergreifen, falls dies für die Gewährleistung des normalen Ablaufsder Aktivitäten der Schule vonnöten sein sollte.2. Die provisorischen Maßnahmen können bestehen aus:a) Provisorischer Wechsel der Klasse.b) Provisorische Suspendierung des Besuchs bestimmter Unterrichtsstunden.c) Provisorische Suspendierung der Teilnahme an bestimmten Aktivitäten der Schule.d) Provisorische Suspendierung des Schulbesuchs.3. Die provisorischen Maßnahmen können bis zur Aufklärung der Tatsachen oder bis zurEntscheidung im Disziplinarverfahrens aufrechterhalten werden.Jaime Roig 14-16, E-46010 Valencia Tel.: 0034 963690100, Fax.: 0034 963691043 [email protected]

11/19 Seiten4. Der/die Direktor(in) kann die getroffenen provisorischen Maßnahmen jederzeit widerrufenoder abwandeln.5. Falls der Schüler, der die Taten mutmaßlich begangen hat, noch nicht volljährig ist,müssen diese provisorischen Maßnahmen seinen Eltern oder Erziehungsberechtigtenmitgeteilt werden.6. Wenn die provisorische Maßnahme eine Suspendierung des Schulbesuchs beinhaltet,übergibt der/die Klassenlehrer(in) dem Schüler einen detaillierten Plan der von ihm zuerledigenden akademischen und erzieherischen Aktivitäten und bestimmt die Arten vonOrganisation und Kontrolle während der Tage, an denen er nicht am Schulbesuch teilnimmt,um so das Recht auf eine kontinuierliche Bewertung zu gewährleisten. Klassenarbeitenmüssen in diesem Zeitraum ebenfalls mitgeschrieben werden7. Wenn das Disziplinarverfahren abgeschlossen ist und die Disziplinarmaßnahme mit derprovisorischen Maßnahme übereinstimmt, werden die vom Schüler bereits im Rahmen derprovisorischen Maßnahme abgeleisteten Tage von der abzuleistenden Disziplinarmaßnahmeabgezogen.Jaime Roig 14-16, E-46010 Valencia Tel.: 0034 963690100, Fax.: 0034 963691043 [email protected]

12/19 SeitenANHANG I: Mobbing in der Schule und CybermobbingINTERVENTIONSVERFAHREN BEI MUTMASSLICHEN FÄLLEN SCHULISCHERGEWALT Mobbing in der Schule.Als Mobbing in der Schule werden psychologische, verbale oder körperliche Misshandlungverstanden, die ein Schüler in der schulischen Umgebung erleidet und die von persönlichen(körperlichen, psychologischen oder sexueller Ausrichtung oder Identität) oder kollektiven(ethnischen, Gesellschaftsgruppe, religiösen) Faktoren ausgelöst werden und über einenbestimmten Zeitraum hinweg wiederholt auftreten.Mobbing an der Schule kann sich auf verschiedenartige Weise äußern: unter anderem ingesellschaftlichem Ausschluss und Ausgrenzung, verbalen Aggressionen, Belästigungen undDemütigungen, direkten oder indirekten körperlichen Aggressionen, Einschüchterung,Drohungen und/oder Erpressungen.Es ist wichtig, diese Erscheinung nicht mit sporadischen Aggressionen zwischen Schülern zuverwechseln, denen sich unter der Anwendung der Erziehungsmaßnahmen angenommenwird, die die Schule in ihrem Plan für ein gutes Zusammenleben und in der „Hausordnung“vorgesehen hat.Merkmalea) Es besteht Absicht. Es drückt sich in einer aggressiven Handlung aus, die beim Opfer dieErwartung schürt, Ziel zukünftiger Angriffe zu sein.b) Wiederholung. Es wiederholt sich. Die Aggression ist kein Einzelfall, und das Opfer leidetkontinuierlich darunter.c) Es existiert ein Ungleichgewicht der Kräfte. Es besteht eine Ungleichheit der körperlichen,psychologischen oder gesellschaftlichen Macht, die zu einem Ungleichgewicht der Kräfte inden Beziehungen zwischen Personen führt.d) Es kommt zu Wehrlosigkeit und Individualisierung. Das Ziel der Misshandlungen istgewöhnlich ein einzelner Schüler, der so in eine Situation der Wehrlosigkeit gebracht wird.e) Häufig kann ein kollektives oder Gruppenelement vorhanden sein. In den meisten Fällengibt es nicht nur einen, sondern mehrere Aggressoren.f) Normalerweise treten passive Beobachter in Erscheinung. Fälle von Mobbing werdengewöhnlich von Dritten erkannt, die jedoch nicht ausreichend dazu beitragen, dass dieAggression endet.g) Diese unsichtbare Situation wird oft von Erwachsenen gar nicht bemerkt.Jaime Roig 14-16, E-46010 Valencia Tel.: 0034 963690100, Fax.: 0034 963691043 [email protected]

13/19 Seiten CybermobbingIm Rahmen der verschiedenen Arten von Mobbing haben Experten in letzter Zeit ein neuesMobbing-Konzept erarbeitet, das sich elektronischer Medien behilft und als Cybermobbingbezeichnet wird. Dieses Verhalten wird als Mobbing zwischen Gleichgestellten in einemUmfeld der Informations- und Kommunikationstechniken (in der Folge kurz IKT genannt)definiert, das Erpressungen, Belästigungen und Beleidigungen zwischen Schülern umfasst.Es setzt die Verbreitung von schädigender oder verleumderischer Informationen inelektronischem Format voraus.Merkmale:a) Wiederholte und andauernde Aggressionen.b) Absicht, Schaden zu verursachen: dies ist in der Anfangsphase des Prozesses nichtimmer gegeben.c) Normalerweise besteht zuvor Kontakt oder Beziehung in der realen Welt.d) Kann verknüpft sein mit Mobbingsituationen in der realen Welt, muss aber nicht.e) Nutzt IKT-Medien: Sms, E-Mail, Mobiltelefone, Soziale Netzwerke, Blogs, Foren,Chaträume. Protokoll für das Vorgehen bei Mobbing und/oder Cybermobbing1. Die Situation entdecken und kommunizieren.Jedes Mitglied der schulischen Gemeinschaft, das von einem Mobbing- oderCybermobbingfall gegen einen Schüler oder dem Verdacht davon erfährt, muss dies einemLehrer, dem Klassenlehrer oder der Direktion mitteilen. Der Empfänger dieser Informationinformiert in jedem Fall die Direktion.2. Erstes Vorgehen.a) Direktion.Die Direktion setzt sich mit dem Klassenlehrer des betroffenen Schülers inVerbindung und sammelt die notwendigen Informationen, um ein geeignetesEingreifen zu analysieren und bewerten. Dabei wird sie unterstützt von denpsychopädagogischen Diensten der Schule, der autorisierten städtischen Praxis oderdem Personal, das beratende Funktionen in der Schule innehat.b) Einsatzteam.Das Einsatzteam plant umgehend die persönlichen, materiellen undorganisatorischen Ressourcen, Ort und Zeit der Besprechung mit Angreifern, Opferund Zuschauern, solange diese Schüler unserer Schule sind.Jaime Roig 14-16, E-46010 Valencia Tel.: 0034 963690100, Fax.: 0034 963691043 [email protected]

14/19 Seitenc) Bei Cybermobbing ist die Information über Intensität, Verbreitung und Merkmale desbenutzten Mediums oder Geräts sehr wichtig. Sollten handfeste Beweise vorliegen, sinddiese aufzubewahren (Bildschirmausdruck, SMS-Kopien), unter Beibehaltung derVertraulichkeit und ohne dabei Persönlichkeitsrechte zu verletzen.3. Notfallmaßnahmen.a) Kontrolle und Überwachung von Seiten des Lehrkörpers und des Personals der Schulewährend der Pausen, in Kantine, Toiletten, Umkleideräumen, Ein- und Ausgängen derSchule verstärken.b) Benachrichtigung der Familien von Opfer und Täter oder Tätern.c) Dem gemobbten Schüler wird jede einzelne, zu seiner Sicherheit getroffene Maßnahmeerklärt.d) Bei Cybermobbing muss dem Schüler, falls nötig, erklärt werden, dass er seinePasswörter ändern und die Maßnahmen zum Schutz seiner Privatsphäre verbessern muss.Es wird darauf bestanden, dass die vorhandenen Beweise nicht verschwinden.e) Der angegriffene Schüler wird darum gebeten, jede von ihm erlittene Beschimpfung,Beleidigung oder Aggression einem Erwachsenen mitzuteilen, und es werden ihmMechanismen und Wege angeboten, dies mit der größtmöglichen Diskretion tun zu können.f) Nach der Anhörung des Täters und der Analyse der Situation wendet die Direktion derSchule ihm gegenüber die Vorsorgemaßnahmen an, die sie für nötig hält.g) Nach der Bewertung der Situation entscheidet die Direktion der Schule, ob sieerzieherische Korrektur- und/oder Disziplinarmaßnahmen ergreift und, falls nötig, wird einDisziplinarverfahren eröffnet.4. Mitteilung des Vorfallsa) Die Direktion der Schule informiert die Disziplinarkommission über die Situation und denEinsatzplan.b) Sollte sich die Situation verschlimmern oder die Kapazität der Schule übersteigen, mussdie Schulaufsichtsbehörde informiert werden, damit diese, wenn sie es für angemessen hält,die Beratung und/oder das Eingreifen der Betreuungs- und Eingreifeinheit des PREVI derzuständigen regionalen Direktion beantragt. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet dannüber Notwendigkeit und Art des Eingreifens.5. Mitteilung an die Familien aller Beteiligtena) Die Direktion der Schule oder die Mitglieder der schulischen Gemeinschaft, an die dieDirektion diese Aufgabe überträgt, führt die notwendigen Gespräche, vorzugsweiseEinzelgespräche.Jaime Roig 14-16, E-46010 Valencia Tel.: 0034 963690100, Fax.: 0034 963691043 [email protected]

15/19 Seitenb) Die Direktion der Schule oder die Mitglieder der schulischen Gemeinschaft, an die dieDirektion diese Aufgabe überträgt, informiert die Familien der in d

Artikel 17: Verantwortung für Strafen Artikel 18: Anwendung und Vorgehensweisen Artikel 19: Vorsichtsmaßnahmen ANHANG I: Mobbing in der Schule und Cybermobbing ANHANG II: Kindesmisshandlung ANHANG III: Geschlechtsspezifische Gewalt ANHANG IV: Formulare: 1. Kriterien und Indikatoren 2. Darstellung des Sachverhaltens 3.