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IAGINSTITUTFÜR ANGEWANDTENARBEITS- UNDGESUNDHEITSSCHUTZBernd ZimmermannRechtsanwalt, IAG MainzAn der Hasenquelle 655120 MainzUnterweisungen auf der BaustelleAuf Baustellen (wie auch in anderen Arbeitsbereichen) darf ein Unternehmer nur Personeneinsetzen, die ausreichend qualifiziert sind. Das bedeutet, dass diese – je nach ihrer Tätigkeit –mit den Arbeitsmitteln wie Geräten, Werkzeugen, Maschinen oder Fahrzeugen, mit denen sieumgehen, ausreichend vertraut/qualifiziert sind.Darunter versteht man auch, dass die Arbeitnehmer hinsichtlich der Gefahren, die ihre Arbeitbetreffen, aufgeklärt/unterwiesen werden müssen.Basis dafür ist die Gefährdungsbeurteilung, die der Arbeitgeber zu erstellen hat. Das gibt ihm dasArbeitsschutzgesetz – ArbSchG und die Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV vor.Aufgrund dieser Gefährdungsbeurteilung hat der Unternehmer für seine Angestellten Anweisungenzu erlassen (ArbSchG § 4 Nr. 7), z. B. schriftliche Betriebsanweisungen. Diese sind dann wiederumdie Grundlage für die arbeitsbezogenen Unterweisungen (Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren,Arbeitsumfeld).Für bestimmte Arbeitsbereiche hat der Unternehmer Betriebsanweisungen zu erlassen, wenn ihmdies Vorschriften, wie z. B. Unfallverhütungsvorschriften vorgeben.Beispiel:Einsatz von Kranen auf einer BaustelleHier bestimmt die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 52 „Krane“ im § 34:1
IAGINSTITUTFÜR ANGEWANDTENARBEITS- UNDGESUNDHEITSSCHUTZBernd ZimmermannRechtsanwalt, IAG MainzAn der Hasenquelle 655120 Mainz„Der Unternehmer hat für den Einsatz der Krane eine Betriebsanweisung aufzustellen, wenn diebetrieblichen Verhältnisse oder die durchzuführenden Arbeiten dies erfordern.“Das ist klassisch der Fall, wenn schwierige Montagearbeiten auf der Baustelle vorgenommen werdenmüssen oder mehrere Krane zusammenarbeiten müssen – wie bspw. beim Tandemhub.Arbeiten mit mehreren Kranen Riga MainzSo konkretisiert dies auch die Durchführungsanweisung zu DGUV V 52 § 34.Die Erstellung von (Betriebs)Anweisungen ist aber nur die eine Seite der Medaille und ohne diezweite sinnlos. Diese 2. Seite fordert nämlich, den Mitarbeitern diese Betriebsanweisungenzugänglich zu machen(z. B. durch Aushang auf der Baustelle) und auf Basis dieser erstellten(Betriebs)Anweisungen die Kollegen explizit zu unterweisen.Arten von UnterweisungenDer Begriff „Unterweisung“ begegnet uns in der Arbeitssicherheit auf vielen Feldern und inunterschiedlichen Varianten.Zunächst kann damit gemeint sein, dass die Mitarbeiter auf die Arbeitsmittel, mit denen sieumgehen müssen, (im Sinne einer Ausbildung) ausreichend qualifiziert werden.2
IAGINSTITUTFÜR ANGEWANDTENARBEITS- UNDGESUNDHEITSSCHUTZBernd ZimmermannRechtsanwalt, IAG MainzAn der Hasenquelle 655120 MainzSo bestimmt die BetrSichV z. B. für selbstfahrende Arbeitsmittel – das sind Krane, Fahrzeuge,Flurförderzeuge, Teleskopmaschinen, Hubarbeitsbühnen oder Erdbaumaschinen, dieklassischerweise auf Baustellen zum Einsatz kommen:„Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass selbstfahrende Arbeitsmittel nur von Beschäftigten geführtwerden, die hierfür geeignet sind und eine angemessene Unterweisung erhalten haben.“ (BetrSichVAnhang 1 Punkt 1.9a)Wie aber sieht diese „angemessene Unterweisung“ aus?Das muss der Unternehmer ermitteln und umsetzen (Gefährdungsbeurteilung).Beispiel:Der Unternehmer will auf einer Baustelle Erdbaumaschinen einsetzen, z. B. Bagger und Lader. Dannmuss er sich fragen, welche Voraussetzungen die Kollegen zu erfüllen haben, die diese Maschinenbedienen. Hier könnte ein Blick in die Betriebsanleitung der Fahrzeuge weiterhelfen. Wacker Neuson SE, MünchenDort finden wir Formulierungen wie:„Es darf nur geschultes und unterwiesenes Personal eingesetzt werden.“ (Auszug aus einerBetriebsanleitung der Fa. Wacker Radlader)Das wird auch von rechtlichen Vorgaben gefordert (s. a. BetrSichV Anhang 1 Punkt 1.9a).3
IAGINSTITUTFÜR ANGEWANDTENARBEITS- UNDGESUNDHEITSSCHUTZBernd ZimmermannRechtsanwalt, IAG MainzAn der Hasenquelle 655120 MainzFür Erdbaumaschinen wird dies konkretisiert in der berufsgenossenschaftlichen RegelDGUV R 100-500 Kap. 2.12 „Betreiben von Erdbaumaschinen“ (Punkt 3.2):„Mit dem selbstständigen Führen oder Warten von Erdbaumaschinen dürfen nur Personen beschäftigtwerden, die1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,2. körperlich und geistig geeignet sind,3. im Führen oder Warten der Erdbaumaschine unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzugegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben, und von denen4. zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.“Bevor gegenüber dem Unternehmer die Befähigung des Mitarbeiters hinsichtlich des Führens derMaschine nicht nachgewiesen wurde, darf er ihn nicht einsetzen/beauftragen.Immer wieder sieht man auf Baustellen, dass die Kollegen entweder gar keineUnterweisung/Schulung auf diese Maschinen erhalten haben und/oder keinenBefähigungsnachweis besitzen bzw. der Unternehmer oder der von ihm beauftragte Verantwortlicheeinen Befähigungsnachweis nicht bestätigen kann.Eine Form des Befähigungsnachweises für Erdbaumaschinenführer Resch-Verlag.4
IAGINSTITUTFÜR ANGEWANDTENARBEITS- UNDGESUNDHEITSSCHUTZBernd ZimmermannRechtsanwalt, IAG MainzAn der Hasenquelle 655120 MainzDas kann nicht nur für den Fahrer, sondern auch für den Unternehmer erhebliche rechtliche Konsequenzenhaben.Beispiel:Ein Kollege muss von einem Ende der Baustelle zum anderen Ende laufen. Der Radladerfahrer hatden gleichen Weg und bietet an, ihn auf der Auftrittstufe mitfahren zu lassen. Bei der Fahrt muss derFahrer wegen eines Hindernisses plötzlich ruckartig bremsen. Dabei fällt der Kollege von derAuftrittstufe und verletzt sich erheblich.Bei den Unfallermittlungen trägt der Fahrer vor, er habe geglaubt, das sei erlaubt. Auf Nachfrage derErmittlungsbehörden, ob er in seiner Unterweisung nicht gelernt habe, dass das verboten sei, stelltsich heraus, dass es eine solche gar nicht gegeben hat.Jetzt muss sich der Unternehmer fragen lassen, ob er diese Person überhaupt hätte beauftragendürfen (s. DGUV R 100-500 Kap. 2.12 Punkt 3.2 und Betriebsanleitung).Stellt der Verletzte Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung, wird die Staatsanwaltschaftunweigerlich auch zu prüfen haben, ob nicht fälschlicherweise eine nicht qualifizierte Person mitdem Führen der Erdbaumaschine eingesetzt wurde (wegen fehlender Unterweisung und fehlendemBefähigungsnachweis). Dies kann auch zur Haftung des Unternehmers führen.Unterweisung – EinweisungDer Begriff „Unterweisung“ darf nicht mit dem Begriff der „Einweisung“ in die konkrete Maschineverwechselt werden. Das sind zwei vollkommen verschiedene „Paar Schuhe“.Beispiel:Bleiben wir bei den Erdbaumaschinen.Ein Erdbaumaschinenführer ist in seiner praktischen Ausbildung/Unterweisung auf einem Baggerdes Herstellers A ausgebildet worden. Im Betrieb soll er nun die gleiche Bauart (also Bagger)bedienen, aber vom Hersteller B. Dann bedarf es auf dieses Fahrzeug eine fahrzeugbezogene5
IAGINSTITUTFÜR ANGEWANDTENARBEITS- UNDGESUNDHEITSSCHUTZBernd ZimmermannRechtsanwalt, IAG MainzAn der Hasenquelle 655120 MainzEinweisung, aber keine Ausbildung/Unterweisung mehr, denn auf die Bauart Bagger ist er ja bereitsausgebildet worden.Einweisungen sollten stets dokumentiert werden.Regelmäßige UnterweisungNicht nur die Auswahl „richtiger“ Personen, d. h. unterwiesen/geschult und eingewiesen ist Aufgabedes Unternehmers/Arbeitgebers, sondern auch die Durchführung regelmäßiger Unterweisungen.Das gilt auch für Arbeiten auf Baustellen.Auch das ist rechtlich geregelt.So bestimmt die BetrSichV im § 12 Absatz 1 Satz 2:„Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten vor Aufnahme der Verwendung von Arbeitsmittelntätigkeitsbezogen zu unterweisen. Danach hat er in regelmäßigen Abständen, mindestens jedocheinmal jährlich, weitere Unterweisungen durchzuführen.“Dies bestimmt auch die Unfallverhütungsvorschrift DGUV V 1 „Grundsätze der Prävention“ in § 4.Sinn dieser regelmäßigen Unterweisungen ist es, Arbeitsunfälle zu verhindern, indem die Mitarbeiterbezogen auf ihre Arbeit informiert, aufgeklärt, belehrt und geschult werden. Der Grundgedanke ist:Dort wo regelmäßig und sorgfältig unterwiesen wird, ist die Wahrscheinlichkeit, das Unfällepassieren, wesentlich geringer.Die Durchführung regelmäßiger Unterweisungen ist Unternehmerpflicht!Wichtig ist, dass sie immer tätigkeitsbezogen sind, d. h. abgestellt auf die konkreten Arbeiten, diesich auf der Baustelle abspielen – unter Einbeziehung der Arbeitsabläufe und Arbeitsmittel, die zumEinsatz kommen.6
IAGINSTITUTFÜR ANGEWANDTENARBEITS- UNDGESUNDHEITSSCHUTZBernd ZimmermannRechtsanwalt, IAG MainzAn der Hasenquelle 655120 MainzDa der Unternehmer als Verantwortlicher seines Betriebes die sog. Organisationsbefugnis hat, hat erim Rahmen dieser Aufgabe auch den Unterweisungsbedarf zu ermitteln. Das bedeutet zuberücksichtigen, welche Gefahren den Mitarbeitern begegnen – zum einen generell baustellen- undtätigkeitsbezogen, zum anderen konkret auf die Arbeit in der Gegenwart.Beispiel (generelle Baustellengefahren):Auf Baustellen ist die Gefahr von Abstürzen groß. Sie enden oft tödlich oder mit sehr schwerenVerletzungen. Nach Angaben der BG Bau gab es in den letzten 10 Jahren 92.500 Absturzunfälle aufBaustellen in Deutschland, 341 davon mit tödlichem Ausgang. Dabei spielen „große“ Höhen garnicht die entscheidende Rolle. 2/3 der tödlichen Abstürze ereignen sich aus weniger als 5 m Höhe, ¼sogar aus weniger als 2 Metern.Bezüglich dieses Hintergrundes ist es naheliegend für den Unternehmer, sich darüber Gedanken zumachen, dass er seine Mitarbeiter unterweist in Themen wie sicherer Aufbau von Gerüsten, richtigerUmgang mit Leitern, wie verrutschsichere Aufstellung ( generelle Gefahr).Kommt jetzt dazu, dass auf der aktuell zu arbeitenden Baustelle ganz konkrete Gefahrensituationenexistieren, kann dies den Unterweisungsbedarf erweitern ( individueller Unterweisungsbedarf).7
IAGINSTITUTFÜR ANGEWANDTENARBEITS- UNDGESUNDHEITSSCHUTZBernd ZimmermannRechtsanwalt, IAG MainzAn der Hasenquelle 655120 MainzDamit es dazu nicht kommt, sollte vorher unterwiesen werden (generelle Gefahr). Wenn der Verantwortliche vor Ortso etwas sieht, sollte das dringend ein Grund für eine zusätzliche Unterweisung sein (individuelle Gefahr). B. ZimmermannDas kann mitunter auch dazu führen, dass mehrfach jährlich zu unterweisen ist.Sehen zudem Spezialvorschriften Unterweisungsverpflichtungen vor, muss der Unternehmer demnachkommen.Beispiele:- Auf der Baustelle wird mit Gefahrstoffen umgegangen. Dann bestimmt dieGefahrstoffverordnung, dass die Kollegen auf diesem „Sonderbereich“ vor Arbeitsaufnahme undmindestens 1 x jährlich unterwiesen werden (GefStoffV § 14 Abs. 2).- Bei Arbeiten in (nach der Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung näher definierten)Lärmbereichen hat der Unternehmer die dort arbeitenden Mitarbeiter entsprechend zuunterweisen – insbesondere auf die Gesundheitsgefahren durch Lärm hinzuweisen(LärmVibrations ArbSchV § 1).- Ist das Tragen von PSA erforderlich oder ordnet der Unternehmer dies an, hat er diesbezüglich zuunterweisen; sind spezielle Kenntnisse zur PSA erforderlich, hat er sogar zusätzlich zu schulen(PSA-Benutzungsverordnung § 3). Das ist z. B. bei PSA gegen Absturz der Fall. Hier hat nicht nurvor der ersten Benutzung eine entsprechende Schulung stattzufinden, sondern auch danachmindestens 1 x jährlich (s. DGUV R 112-198 „Benutzung von PSA gegen Absturz“, Punkt 7.2).- Gerade auf Baustellen ist es unvermeidbar, dass Lasten von Menschen selbst bewegt werdenmüssen, trotz Einsatz von Maschinen. Das kann das Abstützen, Heben, Absetzen, Schieben,Ziehen, Tragen etc. einer Last sein. Dies belastet den Körper je nach Konstitution des Mitarbeiters.Deshalb hat der Unternehmer gezielt zu unterweisen und Angaben über die sachgerechte Artdes Lastenbewegens zu machen sowie auf Gefahren hinzuweisen, denen die Mitarbeiterausgesetzt sind, wenn sie unsachgemäß arbeiten (z. B. gleichzeitiges Heben einer schweren Lastbei Drehung der Wirbelsäule). Gleiches gilt für damit verbundene Schäden wieBandscheibenvorfälle (s. Lasthandhabungsverordnung § 4).8
IAGINSTITUTFÜR ANGEWANDTENARBEITS- UNDGESUNDHEITSSCHUTZBernd ZimmermannRechtsanwalt, IAG MainzAn der Hasenquelle 655120 Mainz(Auf die Verpflichtung des Unternehmers, den Mitarbeitern geeignete Arbeitsmittel zur„Entlastung“ zur Verfügung zu stellen, soll hier nicht eingegangen werden.)Art, Form und Inhalt der Unterweisung ist nicht zwingend vorgegeben. Sie können vomUnternehmer frei festgelegt werden. So können theoretische Unterweisungen erfolgen alsauch praktische oder eine Kombination aus beiden.Auch wen der Unternehmer mit der Durchführung der Unterweisung beauftragt, liegt in seinemErmessen. Möchte er z. B. als praktische Unterweisung auf der Baustelle für alle Kranführer sowieAnschläger das Thema „Anschlagen von Lasten“ behandeln, kann er einen erfahrenen Anschlägerdamit beauftragen. Für theoretische Unterweisungen sind u. a. Sicherheitsbeauftragte, Fachkräftefür Arbeitssicherheit oder Ausbilder Ansprechpartner, letztere insbesondere deshalb, weil sie überdie notwendige Fachkunde verfügen. Auch externe Unterweiser können beauftragt werden, washäufig nicht die schlechteste Lösung ist – können diese den Wissensstand der zu unterweisendenKollegen von außen objektiv einschätzen und „den Finger in die Wunde legen“. Sie entdecken ggf.Unzulänglichkeiten in Betriebsabläufen oder Wissenslücken, auf die ein betriebsinterner Unterweisernicht gestoßen wäre. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der sog. „Betriebsblindheit“.Auch die Länge einer regelmäßigen Unterweisung ist nicht zwingend vorgegeben. Man kann alsFaustregel festlegen: Solange der Unterweiser braucht, das Thema angemessen und sorgfältig zubehandeln und sicherzustellen, dass die Unterwiesenen den Inhalt auch verstanden haben.Thematische Hilfestellungen zu Unterweisungen bieten zahlreiche Vorschriften und Broschüren derBerufsgenossenschaften.Beispiel:Auf der Baustelle wird viel mit Arbeits- und Schutzgerüsten gearbeitet und der Unternehmer möchtezu diesem Thema auch wegen der oben geschilderten Absturzgefahren eine jährliche Unterweisunganbieten. Dann kann er die DGUV I 201-011 „Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- undSchutzgerüsten zurate ziehen.9
IAGINSTITUTFÜR ANGEWANDTENARBEITS- UNDGESUNDHEITSSCHUTZBernd ZimmermannRechtsanwalt, IAG MainzAn der Hasenquelle 655120 Mainz BGHMUnterweisungsanlässeGenauso, wie die Themen der Unterweisungen vielfältig sein können, können auch dieUnterweisungsanlässe komplex sein.Beispiele:- Unterweisung nach Fehlverhalten von Beschäftigten (z. B. Nichttragen von PSA),- Unterweisung nach Unfällen, Beinaheunfällen oder Betriebsstörungen,- Unterweisung zur Auffrischung von Wissen (Wiederholung),aber auch- persönliches Interesse an Aufgabenbereichen der Mitarbeiter.Übrigens:Betreffend des Unterweisungsgrundes „Auffrischung von Wissen“ sollte der Unternehmer nichtglauben, dass Kollegen, die ständig das gleiche arbeiten oder mit denselben Arbeitsmittelnumgehen, alles richtig machen. Das ist häufig nicht der Fall. Also macht auch hier Wiederholungdurchaus Sinn – und wenn es nur die Bestätigung bringt, dass die Kollegen es richtig machen. Hier10
IAGINSTITUTFÜR ANGEWANDTENARBEITS- UNDGESUNDHEITSSCHUTZBernd ZimmermannRechtsanwalt, IAG MainzAn der Hasenquelle 655120 Mainzkann der Unterwiesene im Übrigen auch geschickt die jungen Kollegen von den Erfahrungen der„alten Hasten“ durch Erfahrungsaustausch profitieren lassen – das schafft auch ein Miteinander underhöht die Kollegialität untereinander.Anlassbezogene UnterweisungenVon den regelmäßig vorzunehmenden Unterweisungen zu unterscheiden sind die sog.anlassbezogenen Unterweisungen.So bestimmt das ArbSchG in § 12, dass bei Änderungen (der Tätigkeit, der Funktion, an Maschinen,Arbeitsverfahren oder Arbeitsstoffen) Unterweisungen stattzufinden haben.Beispiel:- Auf der Baustelle kommt eine neue/andere Baumaschine zum Einsatz, die im Vergleich zu deralten Unterschiede aufweist. Dann ist nach § 12 ArbSchG zu unterweisen (und einzuweisen) – undzwar bevor die Maschine zum eigentlichen Einsatz kommt.- Auf einer Baustelle kommt eine neue Firma dazu, deren Mitarbeiter mit denen anderer Firmenzusammenarbeiten. Dann haben sich die entsprechenden Verantwortlichen der Firmen überdiese gemeinsame Arbeit „zusammenzusetzen“ und (ggf.) Personen zu benennen, die dieArbeiten aufeinander abstimmen (sog. Koordinatoren, s. DGUV V 1 § 6). Die einzelnenFirmenverantwortlichen müssen dann ihrerseits ihre Mitarbeiter betreffend der gemeinsamenArbeit unterrichten bzw. Unterweisungen hinsichtlich bestehender Gefahren bei der Arbeitvornehmen (s. ArbSchG § 8).DokumentationUnterweisungen sind zu dokumentieren, d. h. wann mit welchem Thema welche Kollegenunterwiesen wurden. Das ist äußerst wichtig und zeigt sich gerade dann, wenn Unfälle passiert sind.Regelmäßig erfolgt dann die Nachfrage, wann zuletzt unterwiesen wurde.11
IAGINSTITUTFÜR ANGEWANDTENARBEITS- UNDGESUNDHEITSSCHUTZBernd ZimmermannRechtsanwalt, IAG MainzAn der Hasenquelle 655120 MainzDokumentationsmöglichkeit für Unterweisungen (Resch-Verlag)Allerwichtigste Prämisse ist es, dass der Inhalt der Unterweisung bei den Unterwiesenen„angekommen“ ist – denn sonst muss die Unterweisung wiederholt werden. Empfehlenswert beitheoretischen Unterweisungen sind Testfragen, die die Unterwiesenen am Ende der Unterweisungbeantworten müssen. Diese Fragen und Antworten sind vom Unterweiser zu besprechen und Fehlerzu erklären, bis die Teilnehmer alles verstanden haben.Die Teilnehmer unterschreiben zu lassen: „Ich habe den Inhalt der Unterweisung verstanden“ istrechtlich gesehen ein sehr schwaches Beweismittel, denn im Zweifel unterschreibt dies jederTeilnehmer, nur um seine Ruhe zu haben. Der Unterweiser sollte sich daher aus eigenem Bekundensicher sein, dass seine Unterweisung verstanden wurde, denn er muss sich im Klaren sein, dass er füreine „erfolgreiche“ Unterweisung die Verantwortung trägt. Nicht zuletzt vertraut der Unternehmerihm die Kollegen an und diese verlassen sich auf ihn. Er spielt eine große Rolle für dieArbeitssicherheit.12
IAGINSTITUTFÜR ANGEWANDTENARBEITS- UNDGESUNDHEITSSCHUTZBernd ZimmermannRechtsanwalt, IAG MainzAn der Hasenquelle 655120 MainzSchlussfolgerungenUnterweisungen i.S.v. Qualifizierungen sowie anlassbezogene oder regelmäßige Unterweisungenhaben hohen Stellenwert in der Arbeitssicherheit. Sie sollten beim Arbeitgeber höchste Prioritäthaben und keinesfalls als überflüssig und zeitraubend oder lästig abgetan werden.Letztendlich können wir nur dann möglichst unfall- und gefahrenfrei arbeiten, wenn ein hohes Maßan Arbeitssicherheit existiert – und dazu zählen auch die Unterweisungen. Sie dienen demSicherheits- und Gesundheitsschutz. Denn wir sollten uns immer das Zitat eines großen Gelehrtendes 19. Jahrhunderts, Arthur Schopenhauer, vor Augen führen:„Gesundheit ist zwar nicht alles, aber ohne Gesundheit ist alles nichts.“Rechtsanwalt Bernd ZimmermannLeiter des IAG Mainzerschienen: Forum Verlag Herkert GmbH, Der Bauleiter, Ausgabe Februar 201813
Das muss der Unternehmer ermitteln und umsetzen (Gefährdungsbeurteilung). Beispiel: Der Unternehmer will auf einer Baustelle Erdbaumaschinen einsetzen, z. B. Bagger und Lader. Dann muss er sich fragen, welche Voraussetzungen die Kollegen zu erfüllen haben, die diese Maschinen bedienen.