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Gültig ab 1. Januar 2020bis 31. Dezember 2020-Hinweisezum AntragsverfahrenKurzarbeitergeld (Kug)Transfer-Kurzarbeitergeld (T-Kug)Über die Anspruchsvoraussetzungen für die oben genannten Leistungen informieren ausführlich dieMerkblätter 8a und 8c „Kurzarbeitergeld“ und „Transferleistungen“.Bitte bedenken Sie, dass Leistungsüberzahlungen in aller Regel grobfahrlässig verursacht und vom Arbeitgeber zu erstatten sind, wenn bei der Beantragung diese Hinweise nicht beachtet wurden.Zur Vermeidung von Leistungseinbußen ist es unbedingt erforderlich, detaillierte Aufzeichnungen überdie Arbeits- und Ausfallstunden der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihres Betriebes zu führen.Hierbei sind auch tarifrechtliche Vorgaben zu beachten.A.Allgemeine HinweiseInhaltSeite1.Antrag auf Kug, Anspruchszeitraum, EAKTE, Ausschlussfrist43.1Korrektur-Leistungsanträge mit den meneigene Vordrucke4.Berechnung und Auszahlung des Kug, Abschlagszahlung6.Erklärungsteil – Verzicht auf die Empfangsbestätigung – undEmpfangsbestätigung (Einzelquittung) der Prüfung der Antragunterlagen vorrangig in den Räumen der AgenturAuszahlung des Kug vor Prüfung der Antragsunterlagen undvorläufige EntscheidungAbschlussprüfung und endgültige Entscheidung45555666B.Hinweise zur Ausfüllung der Abrechnungsliste für Kug8.0Einzutragende Arbeitnehmer/-innen78.2Nicht einzutragende Personen – und vom Kug-Bezug ausgeschlossene Arbeitnehmer/-innen8Versicherungsnummer (VSNR); Arbeitsunfähigkeit88.1Arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer/-innen mit Anspruch auf 8.49.09.1Umfang des Arbeitsausfalls – Anzahl der AusfalltageBezug von mehreren Entgeltersatzleistungen in einem AnspruchszeitraumKug 006 – 01.202078899

10.11.011.111.1.111.1.211.1.311.1.4Berechnung des Kug – Allgemeines2Soll-Entgelt – Allgemeines; kollektivrechtliche Kug end bestimmbares Soll-EntgeltStundenlohnLeistungslohn (Akkordlohn)Teillohnzeiträume1111111111.2Nicht hinreichend bestimmbares Soll-Entgelt1211.2.2Abgerechneter esReferenzzeitraumIndividueller Beginn des ReferenzzeitraumesIn den Referenzzeitraum einzubeziehende KalendermonateTage im Referenzzeitraum, an denen kein Arbeitsentgelt erzielt wurdeSoll-Entgelt eines/r vergleichbaren Arbeitnehmers/inÄnderungen der Berechnungsgrundlage des ArbeitsentgeltsIst-EntgeltErhöhung des Ist-Entgeltes, wenn das Arbeitsentgelt aus anderen Gründen gemindert ist;1212121213131313Teillohnzeitraum14Gekündigte Arbeitnehmer/-innen / Aufhebungsvertrag14Erhöhung des Ist-Entgeltes, wenn Krankengeld bezogen wurdeFeiertagslohn in Höhe des KugZuschuss zum KugErhöhung des Ist-Entgeltes durch Einkommen aus einer NebentätigkeitErhöhung des Ist-Entgeltes bei nicht genannten EntgeltansprüchenHöhe des KugNettoentgeltdifferenzPauschaliertes monatliches Nettoentgelt, Tabelle zur Berechnung des Kug,Internet, Programmablaufplan, gung von KinderfreibeträgenBescheinigung der Agentur für ArbeitTabelle zur Berechnung des Kug14141414151515151616161717Auszubildende mit einem Entgelt bis 325,-- monatlich – Tabelle für Geringverdiener17Auszuzahlendes Kug18Durchschnittliche Leistung pro Stunde18

3C.Sozialversicherung (SV) der Kug-Bezieher/-innen17.1Beitragberechnung – äge – Allgemeines19Beitragberechnung – Fiktives Entgelt19Beitragsbemessungsgrundlage – Fiktives EntgeltBeitragssatz – Fiktives EntgeltBeitragstragung – Fiktives EntgeltBeitragszahlung, MeldeverfahrenBeitragszuschussD.Steuerliche Behandlung des Kug18.1Eintragung des Kug im Lohnkonto und auf der elektronischen Lohnsteuerkarte18.0E.Steuerliche Behandlung des Kug; ProgressionsvorbehaltSchemata zur Bemessung des Kug191920202020212122-24Diese Hinweise und die Vordrucke sowie die Kug-Tabellen zum Antragsverfahren sowie weitere Informationenfinden Sie auch im INTERNET unter folgender Adresse:www.arbeitsagentur.de UnternehmenFinanzielle Hilfen und UnterstützungKurzarbeitergeld – Informationen für ArbeitgeberMerkblätter und Formulare weitere DownloadsWichtiger Hinweis für Betriebe des BaugewerbesAn Arbeitnehmer/-innen des Baugewerbes wird das Kurzarbeitergeld in der Schlechtwetterzeit (01.12. bis 31.03. –für Betriebe des Gerüstbaugewerbes: 01.11. bis 31.03.) nur in Form des Saison-Kug für wirtschaftlich bedingteund witterungsbedingte Arbeitsausfälle gewährt. Wenn in Betrieben des Baugewerbes die wirtschaftlich bedingteKurzarbeit auch während der Schlechtwetterzeit fortgesetzt wird und / oder witterungsbedingte Arbeitsausfälleeintreten, sind für das Saison-Kug teilweise abweichende Anspruchsvoraussetzungen zu beachten (siehe „Merkblatt 8d – Saison-Kug“). Das gilt auch für die Abrechnung des Saison-Kug, der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und die Berechnung der ergänzenden Leistungen, für die andere Abrechnungsformulare zuverwenden sind (Leistungsantrag – Kug 307; Abrechnungsliste – Kug 308).Nähere Ausführungen hierzu enthalten die „Hinweise zum Abrechnungsverfahren Saison-Kug (Kug 306)“, dieSie im Internet (s. o.) selbst herunterladen können oder bei Ihrem zuständigen OS-Team Kug,Insg,AtG in derAgentur für Arbeit erhalten. In Zweifelsfragen nehmen Sie bitte Rücksprache mit Ihrem zuständigen OS-TeamKug,Insg,AtG in der Agentur für Arbeit.

A.Allgemeine Hinweise4Wichtig:Antrag auf KugAnspruchszeitraumEin vollständiges Ausfüllen des Leistungsantrages (Vordruck Kug 107 bzw. Kug 207)erleichtert und beschleunigt die Bearbeitung. Die für die Bearbeitung durch die Agenturfür Arbeit unabdingbaren Pflichtfelder entnehmen Sie bitte dem im Internet eingestelltenLeistungsantrag. Die Pflichtfelder sind rot umrandet. Sie können die Leistungenelektronisch beantragen. Dann kann von der wiederholten Stellungnahme des Betriebsrates bei den monatlichen Leistungsanträgen abgesehen werden. Dafür muss beimersten Leistungsantrag die Betriebsvertretung erklären, dass sie dem Antrag der Leistungen in dem Rahmen zustimmt, der durch die Betriebsvereinbarung festgelegt ist. Näheres zum elektronischen Verfahren finden Sie auf www.arbeitsagentur.de unter„eServices“ - Unternehmen.1.EAKTEDas Kug wird auf Antrag für den jeweiligen Anspruchszeitraum (Kalendermonat) gewährt. Für den Antrag sind möglichst die von der Bundesagentur für Arbeitvorgesehenen Vordrucke zu verwenden (Leistungsantrag – Vordruck Kug 107/207und zwingend dazu die Abrechnungsliste(n) – Vordruck Kug 108/208). BeideVordrucke stellen zusammen den Antrag auf Kug dar.Die Bundesagentur für Arbeit arbeitet mit dem Basisdienst „elektronische Akte(EAKTE)“.Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen eingereichten Papierunterlagen nachÜberführung in eine elektronische Form und nach einer Aufbewahrungszeit von6 Wochen vernichtet werden.Für die korrekte Zuordnung Ihrer Unterlagen zur EAKTE ist es erforderlich, dassSie bei der Angabe der Kug-Stammnummer auf den Vordrucken eine bestimmteSchreibweise verwenden.Tragen Sie bitte die Kug-Stammnummer nach folgendem Schema ein (KugStammnummer und die Ableitungsnummer entnehmen Sie bitte dem Bescheidzur Anzeige).bei KurzarbeitergeldKug-Stammnummer (9-stellig) K12345678 und zusätzlich dieAbleitungsnummer (4-stellig)1234.bei Transfer-KurzarbeitergeldKug-Stammnummer (7-stellig)bei TransfermaßnahmenTransfermaßnahmen-Nummer (6-stellig) Der Leistungsantrag und die Abrechnungsliste sind in einfacher Ausfertigung vomArbeitgeber unter Beifügung der Stellungnahme der Betriebsvertretung (Betriebsrat) innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten bei der im Anerkennungsbescheid bezeichneten Agentur für Arbeit zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablaufdes Anspruchszeitraumes (Kalendermonats), für den das Kug beantragt wird.Eine Zusammenfassung mehrerer Kalendermonate zur Wahrung der Ausschlussfrist ist nicht möglich.Endet die Frist von 3 Monaten an einem Sonn- oder Feiertag oder an einem Sonnabend, so ist der Antrag auch dann noch rechtzeitig gestellt, wenn er am folgendenWerktag bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingeht. Wird der Antrag verspätetgestellt, so kann insoweit kein Kug gewährt werden. Der Antrag auf Gewährungvon Kug kann auch von der Betriebsvertretung (Betriebsrat) gestellt werden.Tragen Sie bitte auf der Vorderseite des Leistungsantrages (rechts oben unterder Stamm-Nr. Kug) die Betriebsnummer ein.Sollten einzelne Arbeitnehmer/-innen im Rahmen der DEÜV-Meldung unter eineranderen Betriebsnummer gemeldet sein, sind diese zusätzlich in Spalte 2 derAbrechnungsliste mit anzugeben. Dabei bietet sich eine Gruppierung der Arbeit-

53.1Korrektur-Leistungsanträge mitden 2Berechnung undAuszahlung desKug; steil– Verzicht auf dieEmpfangsbestätigung –(Einzelquittung)der Arbeitnehmer/-innen6.nehmer/-innen nach der „Haupt“-Betriebsnummer laut Leistungsantrag undanschließend die Arbeitnehmer/-innen nach Betriebsstätte 1 mit eigener Betriebsnummer, Betriebsstätte 2 mit eigener Betriebsnummer usw. an. Die Angaben benötigt die Agentur für Arbeit für ein Datenabgleichverfahren zur Prüfungmissbräuchlicher Inanspruchnahme von Kug.Bei der Einreichung von ggf. erforderlichen Korrektur-Leistungsanträgen mit denKorrektur-Abrechnungslisten sind die in der Kug-Abrechnungsliste aufgeführtenArbeitnehmer/-innen in der gleichen Reihenfolge wie in der ersten Kug-Abrechnungsliste für den jeweiligen Abrechnungszeitraum aufzuführen. Die Arbeitnehmer/-innen, deren Abrechnungsdaten geändert wurden, sind in der erstenSpalte (lfd. Nr.) mit einem „K“ zu kennzeichnen.Werden Leistungsanträge im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erstellt,kann der Aufbau der firmeneigenen Vordrucke von den amtlichen Vordrucken abweichen, wenn sichergestellt ist, dass alle für die Bearbeitung erforderlichen Angaben problemlos entnommen werden können.Der Arbeitgeber hat das Kug kostenlos zu errechnen und auszuzahlen. Werdenvor Ablauf des Anspruchszeitraumes (Kalendermonat) an den jeweiligen Lohnzahltagen den Arbeitnehmern Vorschüsse (Abschläge) auf das zu beanspruchende Kug gewährt, so kann die Agentur für Arbeit auf Antrag einen Abschlagauf die voraussichtlich anfallenden Leistungen an den Arbeitgeber zahlen, soweitdie Anspruchsvoraussetzungen nachgewiesen werden.Das Kurzarbeitergeld kann nur dann gezahlt werden, wenn in der betrieblichenEinheit, für die eine Anzeige über Arbeitsausfall erstattet wurde (Betrieb/Betriebsabteilung), die Mindesterfordernisse erfüllt sind (§ 96 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III).Danach muss im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens 1/3der in dem Betrieb/Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmer/-innen (ohneAuszubildende) von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihresmonatlichen Bruttoarbeitsentgelts betroffen sein. Zu dem Drittel der Arbeitnehmer/innen, mit denen die Mindesterfordernisse erfüllt werden sollen, zählen zunächstdie Arbeitnehmer/-innen, bei denen der Unterschiedsbetrag zwischen dem inSpalte 4 der Abrechnungsliste einzutragenden Soll-Entgelt und dem in Spalte 5der Abrechnungsliste einzutragenden Ist-Entgelt mehr als 10 Prozent beträgt.Soweit ein Drittel der Beschäftigten einen Entgeltausfall aus den zum Kug-Bezugberechtigenden Gründen von mehr als 10 Prozent ihres Bruttoarbeitsentgelts erleidet, kann auch den anderen Arbeitnehmern, deren Entgeltausfall diese Größenicht erreicht, das Kug gewährt werden.Die Agentur für Arbeit verzichtet auf besonderen Antrag und unter bestimmtenVoraussetzungen auf die Empfangsbestätigungen der Bezieher/innen von Kug.Dieser Antrag und eine Verpflichtungserklärung sind in dem Leistungsantrag inNr. 7 (Vordruck Kug 107) enthalten. In diesem Falle bestätigen der Betriebsinhaberoder ein insoweit zur Vertretung Berechtigter mit der Unterschrift im Leistungsantrag, dass die in Spalte 10 eingetragenen Kug-Beträge an die empfangsberechtigten Arbeitnehmer/-innen tatsächlich und ordnungsgemäß ausgezahlt worden sind.Ein Bescheid der Agentur für Arbeit zu Ihrem Antrag auf Verzicht auf dieEinzelquittung ergeht nur dann, wenn sie Ihrem Antrag nicht entspricht. Ergeht kein derartiger Bescheid, erklärt sich die Agentur für Arbeit unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs damit einverstanden, dass Sie Kug an dieanspruchsberechtigten Arbeitnehmer/-innen Ihres Betriebes bis auf weiteres jeweils ohne Empfangsbestätigung (Einzelquittung) auszahlen.Es wird jedoch darauf hingewiesen, dassa) die Agentur für Arbeit gem. § 319 SGB III befugt ist, die Voraussetzungen fürdie Gewährung des Kug und seine Auszahlung durch Einsichtnahme in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege zu prüfen,

6b) Nachforderungen (Doppelzahlungen) an Kug, die sich aus dem Verzicht aufdie Einzelquittung ergeben können, aufgrund der von Ihnen abgegebenen Verpflichtungserklärung zu Ihren Lasten gehen undc) die Unterlassung der Auszahlung der von der Agentur für Arbeit für die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer/-innen überwiesenen Beträge u. U. auchstrafrechtlich verfolgt werden kann.Beträge, die Sie nicht an die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer/-innen auszahlen können (z. B. wegen Ausscheidens aus Ihrem Betrieb), sind unaufgefordertunter Angabe des Grundes, der Agentur für Arbeit und des Aktenzeichens an dasService-Haus der Bundesagentur für Arbeit, 90478 Nürnberg,Institut: Bundesbank NürnbergIBAN DE50760000000076001617BIC MARKDEF1760 zurück zu überweisen.Empfangsbestätigung derArbeitnehmer/-innenPrüfung derAntragunterlagenvorrangig in denRäumen derAgenturAuszahlung desKug vor Prüfungder Antragsunterlagen undvorläufigeEntscheidung7.17.2Abschlussprüfung 7.3und endgültigeEntscheidungHat die Agentur für Arbeit auf die Empfangsbestätigung der Bezieher/innen vonKug nicht verzichtet, so haben die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer/-innenin einer der Abrechnungsliste beigefügten Anlage den Empfang des in der Abrechnungsliste ausgewiesenen Kug-Betrages zu bestätigen. Wird das Kug an dieArbeitnehmerin/an den Arbeitnehmer überwiesen oder an ihren/seinen Bevollmächtigten ausgezahlt, so ist der Abrechnungsliste der Überweisungsbeleg bzw. dieschriftliche Vollmacht beizufügen.Die Agentur für Arbeit ist zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen verpflichtet.Sie kann zu diesem Zweck Einsicht in die für die Lohnabrechnung maßgebendenUnterlagen nehmen, z. B. in Arbeitszeitaufzeichnungen (Schichtbücher, Schichtzettel usw.), Fahrtenschreiber, Akkordaufzeichnungen u.ä. Dies kann vor Ort imBetrieb, beim Steuerberater – nach Auswahl und Übersendung der Unterlagenin Kopie – in der Agentur für Arbeit erfolgen. Bitte übersenden Sie keine Originale.Überwiegend wird die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen in der Agentur fürArbeit durchgeführt. Damit sollen u.a. eine mit der Prüfung einhergehende Störung der internen Abläufe in Ihrem Betrieb vermieden und kurzfristige abschließende Entscheidungen ermöglicht werden.Die Leistungsanträge werden vor Auszahlung auf die sachliche und rechnerischeRichtigkeit sowie Plausibilität geprüft. Die Zahlung erfolgt im Rahmen einer vorläufigen Entscheidung gem. § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III und wird mit einemLeistungsbescheid bekanntgegeben.Damit wird eine schnelle Refinanzierung des vom Arbeitgeber verauslagten Kugsichergestellt.Die jeweilige Leistungsart, der Abrechnungszeitraum und der Auszahlungsbetragist auch dem Kontoauszug zu entnehmen.In der Regel werden innerhalb von 7 Monaten nach dem Ende des Kug-Bezugsdie abgerechneten Kug-Bezugszeiträume abschließend geprüft. Für diese Abschlussprüfung werden von der Agentur für Arbeit ausgewählte, zu prüfendeLohn- und Arbeitszeitunterlagen (s. 7.1 Abs. 1, Satz 2) schriftlich angefordert. Dievollständige Übersendung der angeforderten Unterlagen vermeidet zeitaufwändige Rückfragen und sichert eine zügige Bearbeitung.Das Ergebnis der Abschlussprüfung führt zu einer endgültigen Entscheidung, dieschriftlich mitgeteilt wird. Damit wird ein rechtssicherer Abschluss des Leistungsfalles gewährleistet.

B.7Hinweise zur Ausfüllung der Abrechnungsliste für Kug(Vordruck Kug 108)Zu Spalte 1– fortlaufende Nummerierungsicherungsnummer / Faktor –arbeitslosenversiche-aufgelöst ist*) undArbeitsunfähigerkrankte Arbeitnehmer/-innenmit Anspruch aufEntgeltfortzahlung8.1Nr. 12.3). Fügen Sie bitte in diesen Fällen dem Leistungsantrag eine besondereListe mit Namen und Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bzw. des Abschlusses des Aufhebungsvertrages bei.Die Voraussetzungen zum Kug-Bezug erfüllen auch arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer/-innen,a) wenn die Arbeitsunfähigkeit während des Bezuges von Kug eintritt (das istgrundsätzlich dann der Fall, wenn Arbeitnehmer/-innen im Anspruchszeitraumoder an einem Tag, an dem dieser beginnt, erkranken) undb) solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfallebesteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde.Ist die Arbeitsunfähigkeit durch das Verschulden eines Dritten eingetreten (z. B.Verkehrsunfall), geben Sie bitte Namen und Anschrift der/des Ersatzpflichtigenund der/des Geschädigten an (vgl. auch Nr. 2.5.3 des Merkblattes 8a).

8Nicht einzutragende Personen8.2Bei Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung, dievor dem Beginn des ersten betrieblichen Anspruchszeitraums erkranken, richtetsich der Anspruch auf Krankengeld in Höhe des Kug (§ 47b Abs. 4 SGB V) gegendie zuständige Krankenkasse. Gleiches gilt in den Fällen, in denen ein Anspruchauf Entgeltfortzahlung nicht (mehr) besteht (§§ 44, 45 SGB V); d.h. ein Krankengeldanspruch ist ebenfalls gegen die Krankenkasse zu richten.Nicht einzutragen sind versicherungsfreie Arbeitnehmer/-innen, z. B. Personena) die die Regelaltersgrenze im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben, und zwar ab Beginn des folgenden Monats,b) während der Zeit, für die ihnen eine dem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgerszuerkannt ist,c) in einer geringfügigen Beschäftigung i.S. des § 8 SGB IV,d) in einer unständigen Beschäftigung, die berufsmäßig ausgeübt wird.Vom enteVom Kug-Bezug ausgeschlossen sind Arbeitnehmer/-innen,1. die als Teilnehmer/innen an einer beruflichen WeiterbildungsmaßnahmeArbeitslosengeld oder Übergangsgeld beziehen, wenn diese Leistung nichtfür eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahltwird,8.32. während der Zeit, in der sie Krankengeld beziehen.Nicht einzutragen sind Personen, die eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Knappschaftsausgleichleistung oder ähnliche Leistungenöffentlich rechtlicher Art als Vollrente beziehen.Ist die Altersrente zwar beantragt, aber noch nicht zuerkannt, kann Kug gewährtwerden. In diesem Falle ist in einer Anlage zum Antrag folgendes anzugeben:VersicherungsNummer e, Anschrift, Geburtsdatum und Versicherungsnummer des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin, Anschrift des Rentenversicherungsträgers, bei dem dieAltersrente beantragt wurde.Um die Prüfung missbräuchlicher Inanspruchnahme von Kug zu erleichtern, sindmit dem Antrag auf Kug bestimmte individuelle Daten der Leistungsbeziehermitzuteilen. Ich bitte Sie daher, in Spalte 2 die Versicherungsnummer der Rentenversicherung (VSNR) des/der Arbeitnehmer/-in anzugeben. Im Falle der Erkrankung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin bitte ich auch den Zeitraum derErkrankung hinter dem Namen einzutragen.Das optionale Faktorverfahren zur Berechnung der Lohnsteuer für Arbeitnehmerehegatten hat Auswirkungen auf die Berechnung des Kug (bzw. alleEntgeltersatzleistungen). In Fällen, in denen Arbeitnehmer/-innen die Steuerklassenkombination IV / IV und das Faktorverfahren gewählt hatten ist der Faktorin Spalte 2 einzutragen und das Kug entsprechend der Vorgaben im Programmablaufplan, zu berechnen. Das errechnete Kug kann nicht anhand der KugTabelle (Kug 050) nachvollzogen werden.

Zu Spalte 3Umfang desArbeitsausfalls –Anzahl derAusfalltage9– Umfang des Arbeitsausfalls – Anzahl der Ausfallstunden –9.0Geben Sie hier für jede Person den Umfang des Arbeitsausfalls (Anzahl derKug-Ausfallstunden) im Kalendermonat an. Die Agentur für Arbeit benötigt dieseAngabe, um plausibel nachvollziehen zu können, ob der aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Soll-Entgelt (Spalte 4) und dem Ist-Entgelt (Spalte 5)resultierende Entgeltausfall dem Arbeitsausfall im Kalendermonat entspricht.Beispiel (Kalenderdaten beziehen sich nicht auf das aktuelle Jahr):Bezug vonmehrerenEntgeltersatzleistungenin einemAnspruchszeitraumAnträgen keine Antragstellung auf diese Leistungen darstellt. Hierdurch solllediglich die Abrechnung des Kug beim Bezug mehrerer gleich zu bemessenderLeistungen erleichtert werden. Der Leistungsanspruch ist gegenüber der zuständigen Krankenkasse geltend zu machen.Berechnung desKug –AllgemeinesBerechnung des Kug10.Für die Berechnung des Kug ist der pauschalierte Nettoentgeltausfall maßgebend, der aus den zum Kug-Bezug berechtigenden Gründen (§ 106 Abs. 1SGB III) eintritt.Zur Ermittlung des Entgeltausfalls sind 5 Teilschritte erforderlich:1. Feststellung des Soll-Entgeltes,2. Feststellung des Ist-Entgeltes,3. Feststellung der Leistungsgruppe und des Leistungssatzes.

104. Ermittlung der rechnerischen Leistungssätze, die aus den pauschalierten Nettoentgelten für das Soll-Entgelt und für das Ist-Entgelt nach den Leistungssätzen 1 und 2 errechnet wurden und in der Tabelle zur Berechnung des Kugabgedruckt sind (vgl. jedoch Nr. 8.5),5. Ermittlung des Unterschiedsbetrages zwischen den aus der Tabelle abgelesenen rechnerischen Leistungssätzen für das Soll-Entgelt und für das Ist-Entgelt. Das Ergebnis stellt das Kurzarbeitergeld dar (vgl. jedoch Nr. 8.5).Hinweis: Unter Abschnitt E sind Schemata zur Berechnung des Soll- und desIst-Entgeltes abgedruckt!Zu Spalte 4Soll-Entgelt– Allgemeines– Soll-Entgelt –11.0– barungenSoll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt (einschließlich der Entgeltfortzahlungbei Krankheit oder Urlaub), das der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ohne denArbeitsausfall vermindert um das Entgelt für Mehrarbeit in dem Anspruchszeitraum (Kalendermonat) bei Vollarbeit erzielt hätte, soweit dieser Verdienst beitragspflichtige Einnahme im Sinne des SGB III (§§ 342 ff) ist und als Entgelt imSinne der Sozialversicherung anzusehen ist. Zulagen oder sonstige Leistungen(z. B. vermögenswirksame Leistungen, Stellenzulagen usw.) sind zu berücksichtigen. Sachbezüge sind mit dem Wert zu berücksichtigen, der sich aus der Sachbezugsverordnung ergibt. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist ebenso nichtzu berücksichtigen (§ 106 Abs. 1 Satz 4 SGB III) wie Entgelte für Mehrarbeit.Dies sind alle Entgelte, bei denen eine Arbeitsleistung über die regelmäßige betriebsübliche Arbeitszeit (Überstunden) hinaus abgegolten wird. Sie umfassensowohl die entgeltliche Abgeltung der Arbeitsleistung selbst (z. B. Stundenlohn)als auch den daneben gezahlten Zuschlag (Überstundenzuschlag). Das gilt auch,wenn die Zuschläge in Form einer pauschalierten Abgeltung geleistet werden.Bei der Berechnung der Nettoentgeltdifferenz nach § 106 Abs. 1 SGB III bleibenkollektivrechtliche Beschäftigungssicherungsvereinbarungen die einevorübergehende Änderung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit vorsahen,dann außer Betracht, wenn diese binnen Jahresfrist vor Einführung der Kurzarbeitvereinbart und umgesetzt wurden.Einzutragen ist als Soll-Entgelt das Bruttoarbeitsentgelt, das die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ohne die Kurzarbeit im jeweiligen Kalendermonat ohne Mehrarbeit erzielt hätte, aber nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (Werte für 2019: monatlich West 6.700 und Ost 6.150 ).Ist in Ausnahmefällen eine Feststellung des Soll-Entgelts wegen der Besonderheiten der Entgeltvereinbarung nicht mit hinreichender Sicherheit möglich,sieht das Gesetz eine besondere Berechnungsmethode vor (vgl. Nr. 11.2 bzw.Berechnungsschema auf S. 23).Transfer-KugSollEntgeltbemessungDem Soll-Entgelt für die Bemessung des T-Kug kann auf der Basis des „Dreiseitigen Vertrages“ auch ein monatliches Entgelt zu grunde liegen, dasa) sich aus dem bisherigen monatlichen Entgeltanspruch beim personalabgebenden Betrieb undb) einer gezwölftelten Jahressonderzahlung (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld)zusammensetzt.

Monatslohn /GehaltStundenlohn11.111Hinreichend bestimmbares Soll-Entgelt11.1.1 Bei Personen, die ein gleichbleibendes Monatseinkommen erhalten, ist der Monatslohn oder das Gehalt als Soll-Entgelt einzutragen. Zulagen oder sonstigeLeistungen zum Monatslohn sind zu berücksichtigen. Kann die Höhe der Zulagenoder Zuschläge, die im laufenden Kalendermonat angefallen wären, nicht ermittelt werden, bestehen keine Bedenken, wenn ausnahmsweise auf die variablenLohnbestandteile des letzten abgerechneten Lohnabrechnungszeitraumes(Nr. 11.2) zurückgegriffen und das Soll-Entgelt entsprechend erhöht wird. DieserWert ist dann für die gesamte Dauer des Kug-Bezuges zu berücksichtigen. Soweit zum Monatslohn oder Gehalt Entgelt für Mehrarbeit gezahlt wird, bleibt dieses Entgelt außer Betracht (Nr. 11.0).11.1.2 Für die im Stundenlohn beschäftigten Personen ist das Soll-Entgelt zu ermitteln,indem der Stundenlohn mit der Arbeitsstundenzahl (einschließlich der Entgeltstunden und Entgeltanteile z. B. für Urlaub, Feiertage usw.) multipliziert wird, dieohne die Kurzarbeit im jeweiligen Monat zu leisten gewesen wäre. Diesem Entgelt hinzuzurechnen sind die beitragspflichtigen Lohnbestandteile (z. B. Erschwerniszuschläge, Leistungszulagen), die im Kalendermonat ohne die Kurzarbeitangefallen wären.Beispiel (Kalenderdaten beziehen sich nicht auf das aktuelle st als Soll-Entgelt das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das diese Person ohneden Arbeitsausfall im gesamten Abrechnungszeitraum erzielt hätte (also ohneBerücksichtigung der Entgeltminderung). Zum Ist-Entgelt vgl. Nr. 12.1.

AllgemeinesAbgerechneter cht hinreichend bestimmbares Soll-Entgelt11.2.1 Ist es in Ausnahmefällen nicht möglich das Soll-Entgelt mit hinreichender Sicherheit zu bestimmen (z. B. bei Personen, deren Höhe des Arbeitsentgelts ausschließlich von dem Arbeitsergebnis und nicht von der Arbeitszeit abhängt), istals Soll-Entgelt das Arbeitsentgelt maßgebend, das der/die Arbeitnehmer/in inden letzten 3 abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn des Arbeitsausfalls –vermindert um Entgelt für Mehrarbeit – durchschnittlich erzielt hat. Bei der Ermittlung der Arbeitsentgelte der 3 Kalendermonate gelten die Ausführungen unterNr. 11.0 entsprechend. Das gesamte in dem Referenzzeitraum zu berücksichtigende Arbeitsentgelt muss bei demselben Arbeitgeber erzielt worden sein. Dasdurchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt (ohne das Entgelt für Mehrarbeit) wirdermittelt, indem das gesamte in den 3 Kalendermonaten erzielte Arbeitsentgeltdurch 3 dividiert wird. Das danach ermittelte monatliche Soll-Entgelt wird für diegesamte Dauer der Kurzarbeit zugrunde gelegt, es sei denn, es treten Änderungen der Berechnungsgrundlage des Lohnes ein (z. B. Lohnerhöhung).11.2.2 Ein Lohnabrechnungszeitraum ist abgerechnet und das Arbeitsentgelt erzielt,wenn es der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer zugeflossen ist oder es aufgrundder erfolgten Abrechnung nur noch des technischen Überweisungsvorganges bedarf, damit der Arbeitnehmer über das Entgelt verfügen kann. Das muss vor Beginn des Arbeitsausfalls der Fall sein.11.2.3 Der Zeitraum von 3 Kalendermonaten beginnt mit dem ersten Tag des ersten Kalendermonats und endet mit dem letzten Tag des dritten Kalendermonats vor Beginn der Kurzarbeit. Als Beginn des Arbeitsausfalls gilt für alle von der Anzeigeüber Arbeitsausfall erfassten Kurzarbeiter/innen der Tag, der vom Arbeitgeberselbst als Beginn einer Kurzarbeitsperiode angegeben und gegenüber der Agentur für Arbeit angezeigt wird. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, wannaufgrund der Verteilung der verkürzten Arbeitszeit erstmals mit der Arbeit in diesem Anspruchszeitraum ausgesetzt wird.Beispiel:Eingang der Anzeige am 3.2. Mit dem Betriebsrat vereinbarter Beginn der Kurzarbeit ab 2.2. mit der Maßgabe, dass die Arbeitszeit wöchentlich um 8 Stundenvermindert, die verkürzte Arbeitszeit aber so verteilt wird, dass in der 5 Wochendauernden Kurzarbeit während der 1. sowie der 3. bis 5. Woche voll, in der 2.Woche überhaupt nicht gearbeitet wird.IndividuellerBeginn desReferenzzeitraumesIn den Referenzzeitraum einzubeziehendeKalendermonateWar am 2.2. der Lohnabrechnungszeitraum Januar abgerechnet, sind dieser unddie beiden davorliegenden Kalendermonate (Dezember und November) in denReferenzzeitraum einzubeziehen; andernfalls beginnt der Referenzzeitraum mitdem Monat Oktober.11.2.4 Werden von der Anzeige nicht erfasste Arbeitnehmer/-innen erst zu einem späteren Zeitpunkt in die Kurzarbeit einbezogen, stellt für diese der Anspruchszeitraum, in dem sie erstmals von dem Arbeitsausfall betroffen werden, zugleich denBeginn des Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall dar.11.2.5 Ein Kalendermonat ist in den Referenzzeitraum einzubeziehen, wenn in diesemMonat für mindestens 10 Tage Arbeitsentgelt bezogen wurde. Andernfalls istdieser Kalendermonat in den Referenzzeitraum nicht einzubeziehen. Der Referenzzeitraum verkürzt sich dadurch entsprechend. Wenn nicht in mindestenseinem Kalendermonat im Referenzzeitraum für mindestens 10 Tage Arbeitsentgelt erzielt worden ist, ist nach 11.2.7 zu verfahren.

Tage im Referenzzeitraum,an denen keinArbeitsentgelterzielt wurdeSoll-Entgelt einesvergleichbarenArbeitnehmersÄnderungen derBerechnungsgrundlage desAr

Empfangsbestätigung (Einzelquittung) der Arbeitnehmer/-innen 5 7.1 Prüfungder Antragunterlagen vorrangig in den Räumen der Agentur 6 7.2 Auszahlung des Kug vor Prüfung der Antragsunterlagen und vorläufige Entscheid