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AbschriftAmtsgericht CharlottenburgInsolvenzgerichtAz.: 36s IN 4530/18BeschlussIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.Small Planet Airlines GmbH,Amtsgericht Charlottenburg HRB 167252,Hauptstraße 20, 10827 Berlin,vertreten durch die Geschäftsführer Oliver Pawel und Andreas Wobig- Schuldnerin Geschäftszweig: Personenbeförderung im Charter-Luftverkehr, Inclusive-Tour-Charterhat das Amtsgericht Charlottenburg durch die Richterin am Amtsgericht Wenzel am 01.12.2018beschlossen:1.Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.12.2018 um 09.00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren er.öffnet.2.Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:Rechtsanwalt Joachim Voigt-SalusRankestraße 33, 10789 Berlin3.Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, lnsolvenzforderungen (§ 38 Ins0) bis zum20.01.2019 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf derGeschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

36s IN 4530/184.-Seite 2 -Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über dieeventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f.(Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157(Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) Ins bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt aufWochentag und DatumDienstag, 26.02.2019UhrzeitZimmer/Etage/Gebäude14:00 UhrSitzungssaal 218, 2. Stock, 14057Berlin, Amtsgerichtsplatz 1,Amtsgericht CharlottenburgHinweise:Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinnedes § 160 Ins gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.5.Prüfungstermin wird anberaumt aufWochentag und DatumUhrzeitZimmer/Etage/GebäudeDienstag, 26.02.261914:00 UhrSitzungssaal 218, 2. Stock, 14057Berlin, Amtsgerichtsplatz 1,Amtsgericht CharlottenburgV (GHinweise:Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.6.Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 Ins0).Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen.Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehendenSchaden (§ 28 Abs. 2 Ins0).7.Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert,nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 Ins0).

- Seite36s IN 4530/188.Der mit Beschluss vom 20.09.2018 eingesetzte vorläufige Gläubigerausschuss bleibt biszur ersten Gläubigerversammlung eingesetzt. Dieser besteht aus den MitgliedernBundesagentur für Arbeit,vertreten durch die Agentur für Arbeit Berlin Mitte,Charlottenstraße 87-90, 10969 Berlin,'vertreten durch Frau Ulrike DechertHerr Peter Knecht,Rütgersstraße 8, 15712 Königs WusterhausenDER Touristik Deutschland GmbH,Emil-von-Behring-Straße 6, 60424 Frankfurt/M.,vertreten durch die Geschäftsführer Renä Herzog,Klaus Franke, Michael Kimmer, Matthias Rotter,Mark Tantz, Dr. Dirk Tietz, Stephanie Wulf,vertreten durch GORG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbH,Kennedyplatz 2, 50679 Köln,vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Bärenz9.Der Ins.olvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 Ins beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach§ 30 Ins0, durchzuführen.Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.Der Insolvenzverwalter wird zudem beauftragt, unverzüglich alle bekannten ausländischenGläubiger gemäß Art. 54 EulnsVO über die Eröffnung zu unterrichten und hierüber Nachweis zu führen.'L.Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.10.Hinweis:Die in einem elektronischen Informations- und Kornmunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem lnsolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrenswird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des In-

36s IN 4530/18-Seite 4 -fsolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 Ins0BekV.Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.Gründe:Der Antrag ist am 18.09.2018 beim lnsolvenzgericht Charlottenburg eingegangen.Die internationale Zuständigkeit der deutschen Insolvenzgerichtsbarkeit folgt aus dem Umstand,dass die Schuldnerin den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen im Inland hat (Art. 4 Abs. 1,Art. 3 Abs.1 EUInsV0). Unter der Geschäftsanschrift Hauptstraße 20, 10827 Berlin, befinden sichdie Räume der Geschäftsführung mit den dazugehörigen Stabsabteilungen, mit denen der Ge schäftsbetrieb organisiert wird. Ferner unterhält die Schuldnerin ihren statutarischen Sitz inBerlin; Anhaltspunkte, die für eine Widerlegung der Vermutung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 UA 2 EulnsVOsprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Charlottenburg ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 Ins , da sich im Zeitpunkt der Antragstellung der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit der Schuldnerin in Berlin befand.Nach den Feststellungen des Gerichts sind Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung gegeben.Rechtsbe he lfsbele hrung:Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei demAmtsgericht CharlottenburgAmtsgerichtsplalz 114057 Berlineinzulegen.Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht \erkündet wird, mit deren Zustellung bzw.- mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 Ins0 im Internet (www.insokenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Ins neben ihr eine besondere Zustellung \orschreibt, § 9 Abs. 3 Ins0. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage \erstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 Ins .Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentlicheBekanntmachung) maßgeblich.Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch or der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Fristist jedoch niir, gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine änwaltliche Mitwirkung ist nicht \orgeschrieben.

36s IN 4530/18-Seite. 5 -Die Beschwerde ist on dem Beschwerdeführer oder seinem Bemllmächtigten zu unterzeichnen.Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.Gegen die Entscheidung kann ferner jeder Gläubiger nach Art. 3 Abs. 1 EulnsVO die sofortige Beschwerdeeinlegen, wenn nach Art. 5 Abs. 1 EulnsVO das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines HauptinsoKennerfahrens gerügt werden soll.Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügtden gesetzlichen Anforderungen nicht.Das elektronische Dokument muss- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der \derantwortenden Person \ersehen sein oderon der \erantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person \ersehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:auf einem sicheren Übermittlungsweg oderan das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf dieVerordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtmerkehr-Verordnung — ERVV) in der jeweilsgeltenden Fassung sowie auf die Intemetseite www.justiz.de verwiesen.WenzelRichterin am Amtsgericht

Amtsgericht Charlottenburg HRB 167252, Hauptstraße 20, 10827 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Oliver Pawel und Andreas Wobig - Schuldnerin - Geschäftszweig: Personenbeförderung im Charter-Luftverkehr, Inclusive-Tour-Charter hat das Amtsgericht Charlottenburg durch die Richterin am