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DER GEWERBERECHTLICHEGESCHÄFTSFÜHRERRECHTSINFO6. überarbeitete AuflageMag. Susanne ManauerJänner 2004

ImpressumWirtschaftskammer WienVerlags- und Herstellungsort: Wien1010 Wien, Stubenring 8-10Es wird darauf verwiesen, dass alle Angaben dieses Merkblattes trotz sorgfältigster Bearbeitungohne Gewähr erfolgen und eine Haftung des Autors oder der Wirtschaftskammern Österreichsausgeschlossen ist.

InhaltVORWORT41.Bestellung eines gew. GF1.1Vertrag mit dem Unternehmer51.1.1Kombination Arbeitsvertrag - gew. GF Vertrag51.2Anmeldung bei der he Voraussetzungen61.3.2Position im Unternehmen71.3.3Ausreichende Betätigung81.4Unterlagen für die Gewerbeanmeldung82.Umfang der Haftung102.1Gegenüber dem Unternehmer als Vertragspartner102.2Gegenüber der Gewerbebehörde102.2.1Gewerberechtliche Vorschriften102.2.2Keine Haftung103.Beendigung der gew. GF123.1Fristen für die Neubestellung123.2Verkürzung der Frist123.3Überprüfung der Sozialversicherung124.Anhang134.1Checkliste für die Haftung des gew. GF134.2Erklärung für Personen mit maßgeblichen Einfluss wie insbesondere5vertretungsbefugte Organe (Gesellschafter) und Gesellschafter ng für gewerberechtliche Geschäftsführer164.4Muster für einen Arbeitsvertrag19

VORWORTSeit der Gewerberechtsnovelle 1997 besteht nunmehr auch für Einzelunternehmer die Möglichkeit, einengewerberechtlichen Geschäftsführer zu beschäftigen und damit das Problem der eventuell mangelndenBefähigung zu überwinden. Um Ihrem starken Interesse Rechnung zu tragen, sehr geehrtes gegenwärtiges oderzukünftiges Mitglied, hat die Wirtschaftskammer Wien diese Broschüre herausgegeben. Das Ziel ist es, Sie überdiese Geschäftsführung leicht verständlich zu informieren.Diese 6. und veränderte Auflage berücksichtigt auch die Euro – Umstellung oder die Gewerberechtsnovelle2002.Um Sie optimal zu unterstützen, bietet diese Broschüre über die rechtliche Information hinaus ein Muster für eine Erklärung für Personen mit maßgeblichen Einfluss im ortliche Anordnungsbefugnis) und ein Muster eines Arbeitsvertrages für einen gewerberechtlicher Geschäftsführer.Da eine gänzliche Abdeckung aller möglichen Probleme nicht möglich ist, sind Sie eingeladen, sich an dieMitarbeiter Ihrer Wirtschaftskammer Wien zu wenden. Wir sind Ihnen gerne behilflich.Wir, die Mitarbeiter der Wirtschaftskammer Wien, stehen Ihnen selbstverständlich auch im Internet zurVerfügung. Loggen Sie sich ein in die Website der Wirtschaftskammer Wien:http://www.wko.at/wien.Unseren Mitgliedern bieten wir unter dieser Adresse auch noch im Rahmen des Extranet zusätzlicheInformationen an. Jungunternehmern dürfen wir auch noch eine für sie speziell eingerichtete Websiteempfehlen:http://www.gruenderservice.net.4

1. BESTELLUNG EINES GEW. GFDer gewerberechtliche Geschäftsführer (gew. GF) ist eine natürliche Person, die für die ordentliche Ausübungdes Gewerbes durch einen Unternehmer verantwortlich ist. Die Gewerbeberechtigung selbst lautet auf t (OEG, KEG) oder die juristische Person (GmbH, AG, Verein).Der gew. GF benötigt für die Übernahme einer Geschäftsführung keine eigene Gewerbeberechtigung, denn esgenügt dass er den Befähigungsnachweis erbringt. Gesellschaften müssen zwingend einen gew. GF bestellen.Ein Einzelunternehmer kann einen gew. GF bestellen,er muss dies aber tun, wenn er weder selbst denformalen Befähigungsnachweis erbringt, noch eine Feststellung seiner individuellen Befähigung erlangen kann.1.1VERTRAG MIT DEM UNTERNEHMERDer Unternehmer schließt mit der natürlichen Person einen sogenannten Geschäftsführervertrag über diegewerberechtliche Geschäftsführung ab. Der gew. GFvertrag kann entweder als eigener Vertrag formuliertwerden oder Bestandteil des Arbeitsvertrages sein.Im gew.GFVertrag sollten alle für beide Vertragspartner wichtigen Punkte geregelt werden. Zu diesenwichtigen Punkten zählen die Rechte und Pflichten, die der gew. GF gegenüber dem Unternehmer, aber auchdie Rechte und Pflichten, die der Unternehmer gegenüber dem gew. GF hat.1.1.1 Kombination Arbeitsvertrag - gew. GF VertragArbeitnehmer, die auch die Funktion des gew. GF erfüllen, leisten höhere nichtkaufmännische Dienste im Sinnedes § 1 AngestelltenG. Nach dem Arbeitsverfassungsgesetz muss bei der Leistung nichtkaufmännischer höhererDienste das Angestelltengesetz und der branchenbezogene Angestelltenkollektivvertrag angewendet werden.Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer als Angestellter bei der Gebietskrankenkasse anzumelden ngs)rechtlich zu differenzieren: Überwiegen die Angestelltentätigkeiten zeitlich oder umfangsmäßig, so ist auf jeden Fall derAngestelltenkollektivvertrag anzuwenden (z.B. halbzeitbeschäftigter Arbeitnehmer). Überwiegt die Arbeitertätigkeit und die gew. GF Tätigkeit wird nur in untergeordnetem Ausmaß ausgeübt,so ist die Anwendung des Arbeiterkollektivvertrages nicht von vorne herein ausgeschlossen (z.B.vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer).Problematisch bei dieser Einordnung ist die Ansicht der Gebietskrankenkasse, die einer nicht abgesichertenhöchstgerichtlichen Ansicht folgt, nach der der gew. GF jedenfalls nach dem Angestelltengesetz und dembranchenbezogenen Angestelltenkollektivvertrag abzurechnen ist.(siehe auch Muster 3)1.2ANMELDUNG BEI DER GEWERBEBEHÖRDEDer gew. GF ist der Gewerbebehörde zu melden. Bei jenen reglementierten Gewerben, bei welchen dieZuverlässigkeit überprüft wird, ist ein Ansuchen um Genehmigung der Bestellung des gew. GF zu stellen.Zuverlässigkeitsgewerbe sind: Baumeister, BrunnenmeisterChemische Laboratorien5

ElektrotechnikPyrotechnikunternehmenGas- und SanitärtechnikHerstellung und Großhandel mit Arzneimitteln und e (Berufsdetektive, eratungWaffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des WaffenhandelsZimmermeisterZuständige Gewerbebehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde und in Wien das Magistratische Bezirksamt desBetriebsstandortes. Grundsätzlich darf ein Gewerbe schon mit dem Tag der Anmeldung ausgeübt werden, dasist jener Tag, an dem sämtliche Unterlagen vollständig bei der Gewerbebehörde eingelangt sind. Bei den sog."Zuverlässigkeitsgewerben" hingegen ist die Gewerbeausübung erst mit der Rechtskraft des Bescheides, mitwelchem die Zuverlässigkeit festgestellt wird, erlaubt. Die Anmeldung bei der Gewerbebehörde hat durch denEinzelunternehmer oder die vertretungsbefugten Personen der Gesellschaft zu erfolgen.Bei bestimmten Tätigkeiten des Waffengewerbes ist nicht die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. dasMagistratische Bezirksamt für das Ansuchen zur Erteilung einer Gewerbeberechtigung zuständig, sondern derBundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.1.3VORAUSSETZUNGENDer gew. GF muss die allgemeinen und besonderen Gewerbeantrittsvoraussetzungen erfüllen,im Unternehmen eine bestimmte Position haben,der Bestellung ausdrücklich zugestimmt haben, und vom Unternehmen eine Anordnungsbefugnis für dieErfüllung seiner Pflichten erteilt bekommen haben und sich ausreichend im Unternehmen betätigen.1.3.1 Persönliche VoraussetzungenDer gew. GF muss die allgemeinen und besonderen Gewerbeantrittsvoraussetzungen erfüllen, wobei dieallgemeinen Voraussetzungen folgende sind: Volljährigkeit, also Vollendung des 18. Lebensjahres,keine Vorstrafen wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung einesGläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen, keine Vorstrafen wegen einer sonstigen strafbaren Handlung mit einer Verurteilung zur einerFreiheitsstrafe über drei Monate oder einer Geldstrafe über 180 Tagessätze, keine Bestrafung wegenbestimmter Finanzvergehen und die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaates des EWR odereinen fremdenrechtlichen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Österreich.Ein weiterer Ausschließungsgrund liegt vor für jenen gew. GF, die im Unternehmen auch einen maßgebendenEinfluss auf den Betrieb der Geschäfte ausüben, wie dies z.B. bei handelsrechtlicher Geschäftsführer einerGmbH der Fall ist. (siehe Muster 1) Personen mit einem derartigen maßgebenden Einfluss sind von derAusübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn6

der Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichendenVermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, nochnicht abgelaufen ist.Diese Voraussetzungen gelten auch, wenn ein Tatbestand im Ausland erwirklicht wurde, welcher mit einem derangeführten Ausschlussgründe vergleichbar ist.Zu beachten ist weiters eine Bestimmung für Gastgewerbetreibende, wonach jene Personen von der Ausübungdes Gastgewerbes ausgeschlossen sind, gegen welche eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegenErzeugung, Ein- bzw. Ausfuhr oder Inverkehrsetzen von Suchtgift in großen Menge bzw. psychotropen Stoff oderöffentliche Aufforderung oder Gutheißung des Missbrauches von Suchtgift in Druckwerk, einem Laufbild, imInternet oder ihn in einer anderen Art gutheißt, vorliegt.Der Wohnsitz eines gew. GF muss in Österreich liegen, außer die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen ist durch Übereinkommensicher gestellt oder bei EWR-Staatsbürgern, diese müssen nur in einem EWR-Vertragstaat ihren Wohnsitz haben, wobei zubeachten ist, dass die Lage des Wohnsitzes eine entsprechende Betätigung im Betrieb ermöglichen muss.Weiters muss der gew. GF eine betriebsinterne Anordnungsbefugnis über alle gewerberechtlich relevantenBelange besitzen und der Bestellung zugestimmt haben. Formulare für eine derartige Erklärung liegen bei derGewerbebehörde auf (siehe auch Muster 2).1.3.2 Position im UnternehmenEin gew. GF kann für Einzelunternehmen, Vereine und Gesellschaften bestellt werden; zu letzteren zählen: Offene Erwerbsgesellschaften (OEG),Kommandit-Erwerbsgesellschaften (KEG),Offene Handelsgesellschaften (OHG),Kommanditgesellschaften (KG),Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) undAktiengesellschaften (AG).Für eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GesbR) ist die Bestellung eines gew. GF nicht möglich, da diesekeine Rechtsfähigkeit besitzt. Vielmehr benötigt jeder Gesellschafter der GesbR eine Gewerbeberechtigungund die hiefür erforderliche Befähigung, die er auch durch einen gew. GF substituieren kann.Bei einem reglementierten Gewerbe muss der gew. GF eine der folgenden Positionen im Unternehmeneinnehmen:Er muss ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter vollversicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein.Für eine Gesellschaft oder einen Verein besteht als zusätzliche Möglichkeit noch die Alternative ein zurGeschäftsführung befugtes Organ als gew. GF heranzuziehen. Ein zur Geschäftsführung befugtes Organ ist einvollhaftender Gesellschafter bei einer Personengesellschaft, der handelsrechtliche Geschäftsführer derKomplementär-G.m.b.H. bei der G.m.b.H. & Co KG oder der handelsrechtliche Geschäftsführer bei derG.m.b.H. oder ein Vorstandsmitglied bei einem Verein.7

Über die Position des gew. GFs im Unternehmen sind ebenfalls Unterlagen bei der Anmeldung des gew. GFsvorzulegen. Bei einem Arbeitnehmer ist das die Anmeldung zur Gebietskrankenkasse, bei einem vollhaftendenGesellschafter oder einem handelsrechtlichen Geschäftsführer der Firmenbuchauszug. Auf Ersuchen erstellt diezuständige Gewerbebehörde auch einen Firmenbuchauszug gegen Entrichtung von Gebühren.1.3.3 Ausreichende BetätigungFür jeden gew. GF muss sichergestellt und nachgewiesen werden, dass der gew. GF der Bestellung zugestimmthat und selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzt. Darüber sind der Gewerbebehörde Unterlagenvorzulegen (siehe Muster 2).1.3.3.1 Arbeitnehmer - gew. GFBei einem gew. GF, der die Position eines Arbeitnehmers hat, ist zu beachten, dass die wöchentlicheNormalarbeitszeit von derzeit ca. 40 Wochenstunden nicht überschritten werden darf (ArbeitszeitG!). Steht dergew. GF in einem anderen Unternehmen in einem Arbeitsverhältnis von 40 Wochenstunden, bedeutet dies, dassdie Behörde eine weitere Bestellung als gew. GF in der Funktion eines (halbtags beschäftigten) Arbeitnehmersablehnen muss, weil dadurch die gesetzliche Normalarbeitszeit nicht eingehalten wäre (siehe auch Muster 2).1.3.3.2 Handelsrechtlicher GF - gew. GFNimmt ein gew. GF gleichzeitig die Position eines handelsrechtlichen Geschäftsführers ein, prüft dieGewerbebehörde, ob er sich ausreichend im Betrieb betätigen kann. Es gibt zwar keine genauen Vorschriften,wie viele gewerberechtliche Geschäftsführungen ein handelsrechtlicher GF übernehmen kann, doch wenden dieBehörden umso strengere Maßstäbe an, je mehr Kontrollpflichten mit einer Tätigkeit verbunden sind (z.B.Gastgewerbe).Die Gewerbebehörde darf kontrollieren, ob sich der gew. GF ausreichend im Unternehmen betätigt.1.3.3.3 Konzernregelung – IndustriebetriebeBetriebe, die eine gewerbliche Tätigkeit in der Form eines Industriebetriebes ausüben, für welche einbefähigter gew. GF notwendig ist, können einen gew GF einsetzen, der weder Arbeitnehmer noch ein zurVertretung befugtes Organ der juristischen Person sein muss. Ausgenommen von dieser Begünstigung sind nurdie nachfolgenden reglementierten Gewerbe: Baumeister;Herstellung von Arzneimitteln und Giften;Herstellung und Aufbereitung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderesreglementiertes Gewerbe fallen; Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher;Waffengewerbe undZimmermeister.Konzerne können einen gew. GF bestellen, der für mehrere Konzernunternehmen tätig werden darf, wenn erArbeitnehmer mindestens eines Konzernunternehmens ist.1.4UNTERLAGEN FÜR DIE GEWERBEANMELDUNGDer Behörde sind alle jene Unterlagen auf deren ausdrückliches Verlangen im Original zur Verfügung zu stellen,die für die Beurteilung wichtig sind, wer Gewerbeinhaber und wer gewerberechtlicher Geschäftsführer wird.Eine Gewerbeanmeldung ist mittlerweile auch per Fax oder auf elektronischem Wege möglich. Um in denGenuß der steuerlichen Begünstigungen für Neugründer zu kommen, benötigt der Gewerbeanmelder aber eineBestätigung der Wirtschaftskammerorganisation nach dem sog. "Neugründungsförderungs – Gesetz". Einer8

solchen Bestätigung muss ein persönliches Beratungsgespräch vorangehen. Im Zuge dieses Beratungsgesprächeskann auch gleich die Gewerbeanmeldung bei der Wirtschaftskammerorganisation direkt durchgeführt werden.9

2. UMFANG DER HAFTUNG2.1GEGENÜBER DEM UNTERNEHMER ALS VERTRAGSPARTNERGegenüber dem Unternehmer ist der gew. GF für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbesverantwortlich. Er haftet daher gegenüber dem Unternehmer.Grundlage für diese Haftung ist der privatrechtliche gew. GFvertrag. Möchte der Unternehmer gegenüberseinem gew. GF Haftungsansprüche wegen nicht sorgfältiger Gewerbeausübung geltend machen, so ist dasVerschulden des gew. GFs zu prüfen.Ist der gew. GF in der Position des Arbeitnehmers, so muss geprüft werden, ob die Haftung durch dasDienstnehmerhaftpflichtgesetz beschränkt ist oder nicht. In der Praxis kommt es sehr selten zu derartigenHaftungsansprüchen.2.2GEGENÜBER DER GEWERBEBEHÖRDEGegenüber der Gewerbebehörde ist der gew. GF für die Einhaltung aller gewerberechtlichen Vorschriftenverantwortlich. Werden diese Vorschriften nicht eingehalten, so wird gegen den gew. GF eineVerwaltungsstrafe verhängt, die er selbst bezahlen muss.Ein mit dem Unternehmer vertraglich vereinbarter vollkommener Haftungsausschluss und eine Vereinbarung,dass der Unternehmer die Verwaltungsstrafe dem gew. GF ersetzt, ist sittenwidrig und daher bei Gericht nichteinklagbar.2.2.1 Gewerberechtliche VorschriftenDie hauptsächlichen gewerberechtlichen Vorschriften sind in der Gewerbeordnung (GewO 1994) und denVerordnungen, die zur Gewerbeordnung erlassen wurden, enthalten. Die Vorschriften hängen immer mit derArt des Gewerbes zusammen und können daher sehr unterschiedlich sein.2.2.1.1GewerbeordnungDie Höchstsätze der Strafen der GewO 2002 gehen von EUR 1.090,- bis 3.600,-. Beispiele fürVerwaltungsübertretungen der GewO 2002 sind: Betreiben, Errichten, Ändern einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne GenehmigungNichteinhaltung der Auflagen des BetriebsanlagenbescheidesVerletzung von Anzeigepflichten wie etwa hinsichtlich Ruhen und Wiederaufnahme des Gewerbes oderVerlegen des Betriebes in einen anderen Standort.2.2.1.2ÖffnungszeitengesetzDer gew. GF ist für die Einhaltung der Öffnungszeiten nach dem Öffnungszeitengesetz twortlichePersonfürdiePreisauszeichnung der Waren vor.2.2.2 Keine HaftungEs besteht keine Verantwortung für die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften, Bauvorschriften oderanderer nicht-gewerberechtlicher Vorschriften wie Arbeitnehmerschutzbestimmungen, sofern diese nicht alsAuflage Teil des Betriebsanlagengenehmigungsbescheid sind. Der gew. GF haftet nicht für die wirtschaftliche10

Seite des Unternehmens, also z.B. für die Steuern, Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer,Lieferantenschulden usw. und damit auch nicht im Konkursfall.Eine Haftung für die Steuern, Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer, Lieferantenschulden usw. ist nurdann denkbar, wenn der gew. GF auch noch persönlich haftender Gesellschafter oder handelsrechtlicher GF inder Gesellschaft ist.Die Verantwortung des gew. GFs beginnt grundsätzlich im Zeitpunkt der Anzeige seiner Bestellung bei derGewerbebehörde Anderes gilt nur für reglementierte Gewerbe, bei welchen die Zuverlässigkeit überprüft wird,hier beginnt die Verantwortlichkeit des gew. GF erst nach Rechtskraft der Genehmigung der Bestellung. DieVerantwortung endet mit dem Ende des gew. Gfvertrags bzw. mit dem faktischen Ausscheiden des gew. GFs.(siehe Checkliste)11

3.BEENDIGUNG DER GEW. GFDie Anzeige über das Ausscheiden des gew. GFs aus dem Unternehmen an die Gewerbebehörde ist eine Pflichtder vollhaftenden Gesellschafter, des handelsrechtlichen Geschäftsführers bzw. des Einzelunternehmers. Wirddie Anzeige nicht rechtzeitig gemacht, so verlängert dies nicht die Verantwortung des gew. GFs.3.1FRISTEN FÜR DIE NEUBESTELLUNGDer Einzelunternehmer, der selbst nicht den Befähigungsnachweis erbracht oder die Feststellung seinerindividuellen Befähigung erlangt hat, muss innerhalb eines Monats nach Ausscheiden des gew. GFs einenneuen gew. GF bei der Gewerbebehörde namhaft machen.Eine Gesellschaft oder ein Verein muss innerhalb von sechs Monaten ab dem tatsächlichen Ausscheiden desgew. GFs die Bestellung eines neuen gew. GF anzeigen.3.2VERKÜRZUNG DER FRISTDie Behörde hat die Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführereine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder in den letzten zweiJahren vor dem Ausscheiden des gew. GFs das Gewerbe insgesamt länger als sechs Monate ohne gew. GFbetrieben wurde.Bei einer Fristverkürzung durch die Behörde muss innerhalb der verkürzten Frist ein neuer gew. GF bestelltwerden, da die Behörde sonst die Gewerbeberechtigung des Unternehmens entzieht.Eine Verlängerung der Frist durch die Gewerbebehörde ist nicht zulässig.3.3ÜBERPRÜFUNG DER SOZIALVERSICHERUNGSeit der Gewerberechtsnovelle 1997 haben sowohl die Gewerbebehörde als auch der Hauptverband derSozialversicherungsträger die Pflicht, die Anmeldung und das Ausscheiden eines Arbeitnehmer-gew. GFs derjeweils anderen Behörde zu melden.Damit soll sichergestellt werden, dass nicht auf die Abmeldung des Arbeitnehmer-gew. GFs bei derGewerbebehördeseitens desUnternehmensvergessenKontrollmöglichkeit erhält.12wirdund dieGewerbebehördedamiteine

Checkliste4. ANHANG4.1CHECKLISTE FÜR DIE HAFTUNG DES GEW. GFhaftet fürhaftet nicht für; Gewerbeordnung 1994Ausländerbeschäftigungsgesetz- GewerbeumfangArbeitnehmerschutzG*- GewerbeausübungArbeitsrecht- t; Verordnungen zur GewO 1994Steuerrechtfür verschiedene Berufsgruppen undBazillenausscheiderGMaschinen wie insbesondereLebensmittelG- Maschinen-SicherheitsVO**E-Commerce-G- Aufzüge-SicherheitsVOWasserrechtsG- Schutzaufbauten-SicherheitsVOGesetz gegen unlauteren Wettbewerb- Personenschutzausrüstung-Konkurs, AusgleichSicherheitsVO- StörfallverordnungBetrügerischeGläubiger- diverse Ausübungsvorschriften fürverschiedene Berufe- diverse Standesregeln füralle Landesgesetze wie z.B.- Bauordnung- KanalGverschiedene Berufe; Nebengesetze zur GewO 1994AbfallwirtschaftsG- BäderhygieneG- RohrleitungsG- GelegenheitsverkehrsG- GüterbeförderungsG; ÖffnungszeitenG; BetriebszeitenG; Preisgesetz (§ 18); PreisauszeichnungsG (§ 15); ChemikalienG***Krida,G ist die Abkürzung für GesetzVO für Verordnung13Schädigungfremder

Muster 14.2ERKLÄRUNG FÜR PERSONEN MIT MAßGEBLICHEN EINFLUSS WIE INSBESONDEREVERTRETUNGSBEFUGTE ORGANE (GESELLSCHAFTER) UND GESELLSCHAFTER MITMEHRHEITSBETEILIGUNGErklärungbetreffend das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen im Sinne des § 13 Abs. 2, 3,5 oder 7 GewO 1994 in der Fassung der GewONovelle 2002, BGBl. I Nr. 111/2002.(Bitte die zutreffende Position im dazugehörigen Viereck ankreuzen)Als Gewerbeanmelder/in (natürliche Person)Als Person mit maßgebendem Einfluss auf den Geschäftsbetrieb, nämlichMitglied des vertretungsbefugten Organs einer Kapitalgesellschaft oder sonstigenjuristischen PersonGeschäftsführende/r Gesellschafter/in einer gewerberechtsfähigen Personengesellschaft(OHG, KG, OEG, KEG)Mitglied des Vertretungsorgans einer Kapitalgesellschaft oder sonstigen juristischen Personals vertretungsbefugte Gesellschafterin einer gewerberechtsfähigen Personengesellschaft(OHG, KG, OEG, KEG)Gesellschafter/in mit MehrheitsbeteiligungGesellschafter/in ohne Mehrheitsbeteiligung, aber mit besonderen Mitbestimmungsrechtenwie Sperrminorität, besonderen Geschäftsführungsbefugnissen u.dgl.Als Bewerber umeine Anerkennung gemäß § 373c GewO 1994 i.d.g.Feine Gleichhaltung gemäß § 373d GewO 1994 i.d.g.Feine Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 i.d.g.Fgebe ich an Eides Statt folgende Erklärung ab: Ich bin während der letzten fünf Jahre nicht wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehungvon Eingangs- und Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes,BGBl. Nr. 129/1958 in der jeweils geltenden Fassung, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, desvorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. ades Finanzstrafgesetzes von einer inländischen Finanzstrafbehörde bzw. auch nicht im Ausland von der dortzuständigen Behörde (Gericht) bestraft worden.Es wurde kein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über mein Vermögen mangels eines zur Deckung derKosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens im Inland oder Ausland innerhalbder letzten drei Jahre abgewiesen.Auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person gegen den derAntrag auf Konkurseröffnung im In- oder Ausland mangels eines zur Deckung der Kosten desKonkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens innerhalb der letzten drei Jahre abgewiesenworden ist, ist mir kein maßgebender Einfluss zugestanden und es steht mir ein solcher auch nicht zu.Durch das Urteil eines Gerichtes bin ich noch nicht eines Gewerbes verlustig erklärt worden.Mir ist keine Gewerbeberechtigung deswegen entzogen worden, weil ich die für die Ausübung desGewerbes erforderliche Zuverlässigkeit verloren habe (§ 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 i.d.g.F) oder weil ichwegen Beihilfe zur unbefugten Gewerbeausübung bestraft worden bin (§ 87 Abs. 1 Z 4 GewO 1994 i.d.g.F).Hinsichtlich meiner Person ist kein Widerruf gemäß § 91 Abs. 1 GewO 1994 i.d.g.F., meiner Bestellung zumPächter (§ 379 Z 9 b), Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer wegen Zutreffens der im § 87 Abs. 1 Z 3oder Z 4 GewO 1994 i.d.g.F. angeführten Voraussetzungen erfolgt.Ich habe wegen Zutreffens der im § 87 Abs. 1 Z 3 oder 4 GewO 1994 i.d.g.F. angeführten Entziehungsgründe keinen Anlass zu behördlichen Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1 oder 2 GewO 1994), i.d.g.F wieEntfernungsauftrag, Entziehung der Gewerbeberechtigung, Widerruf der Übertragung des Gewerbes an denPächter (§ 379 Z 9b) u.dgl. gegeben.Ich nehme zur Kenntnis, dass wahrheitswidrige Angaben zur Nichtigerklärung der Gewerbeberechtigung führenkönnen (§ 363 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 i.d.g.F.)., am.OrtDatumPersonaldaten umseitig !14Unterschrift

Muster 14.2.1.1.1 Personaldaten(Bitte den zutreffenden Begriff im jeweiligen Viereck ankreuzen)4.2.2Familiennamen z.Zt. d. Anfrage4.2.3Familiennamen z.Zt. d. Geburtsämtliche frühere �nnlichweiblichVornamenAkademischer GradGeburtsdatumGeburtsort, Polit.Bezirk; BundeslandStaat (falls Geburtsort nicht in Österreich)StaatsangehörigkeitStraße, Hausnummer, Stiege, TürPostleitzahl, Ort, Polit. BezirkStaat (falls Wohnort nicht in Österreich)Vorname der leiblichen ElternVater:15Mutter:

Muster 24.3ERKLÄRUNG FÜR GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRERIch werde mich als gewerberechtlicher Geschäftsführer bei der Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes imBetrieb . Stunden wöchentlich betätigen und bin mit meiner Bestellung als rantwortlichen Anordnungsbefugnis einverstanden.Ich erkläre, dass ich keine Vereinbarung abgeschlossen habe, durch die die Verantwortlichkeit desgewerberechtlichen Geschäftsführers für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes eingeschränkt oderausgeschlossen wird.Ich gehe noch folgende(r) Beschäftigung(en) nach:.(bei der Art der Tätigkeit ist auch anzugeben, ob die jeweilige Tätigkeit selbständig oder unselbständigausgeübt wird. Weiters ist eine allfällige besondere Funktion, z.B. handelsrechtlicher oder gewerberechtlicherGeschäftsführer, Prokurist, anzugeben).Art der TätigkeitVerwendungsortZeitausmaß der Tätigkeit(en) imWochen- oder MonatsdurchschnittFalls zutreffend:o Eigene Gewerbeberechtigung(en) ist (sind) ruhend gemeldetMit obiger Aufzählung habe ich alle Beschäftigungen erschöpfend angegeben.Ich erkläre, dass ich derzeito in keinem anderen Verfahreno im/in den Verfahrenzur Genehmigung als gewerberechtlicher Geschäftsführer beantragt bin.Ich bin während der letzten fünf Jahre nicht wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung vonEingangs- und Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr.129/1958, in der jeweils geltenden Fassung, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichenEingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit. a desFinanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden.Durch das Urteil eines Gerichtes bin ich noch nicht eines Gewerbes verlustig erklärt worden.Mir ist keine Gewerbeberechtigung deswegen entzogen worden, weil ich die für die Ausübung des Gewerbeserforderliche Zuverlässigkeit verloren habe (§ 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994) oder weil ich wegen Beihilfe zurunbefugten Gewerbeausübung bestraft worden bin (§ 87 Abs 1 Z 4 GewO 1994). Weiters ist hinsichtlich meinerPerson kein Widerruf gemäß § 91 Abs 1 GewO 1994 meiner Bestellung zum Pächter, Geschäftsführer oderFilialgeschäftsführer wegen Zutreffens der im § 87 Abs 1 Z 3 oder 4 GewO 1994 angeführten Voraussetzungenerfolgt. Ich habe wegen Zutreffens der im § 87 Abs 1 Z 3 oder 4 GewO 1994 angeführten Entziehungsgründeauch keinen Anlass zu behördlichen Maßnahmen gemäß § 91 Abs 1 oder 2 GewO 1994 (Entfernungsauftrag,Entziehung der Gewerbeberechtigung, Widerruf der Übertragung des Gewerbes an den Pächter) gegeben.16

Muster 2Ich nehme zur Kenntnis, dass wahrheitswidrige Angaben zur Nichtigerklärung der Gewerbeberechtigung führenkönnen (§ 363 Abs 1 Z 3 GewO 1994).,.am .Unterschrift (gew.Geschäftsführer)Erklärungfür Gewerbeanmelder bzw. BewilligungswerberIch (wir) nehme(n) zur Kenntnis, dass die Ausübung eines Gewerbes mit einem Geschäftsführer, der sich imBetrieb nicht (gemäß § 39 GewO 1994) entsprechend betätigt, verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden ist, (§ 367 Z7 GewO 1994). Weiters erteile(n) ich (wir) dem gewerberechtlichen Geschäftsführer die dem § 39 Abs 1 GewO1994 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis.am.Unterschrift (Bewilligungswerber)17

Muster 2Personaldaten des/r gewerberechtlichen Geschäftsführers bzw. GeschäftsführerinFamiliennamen z. Zt. d. AnfrageFamiliennamen z. Zt. d. Geburtsämtliche frühere ännlichweiblichVater:Mutter:VornamenAkademischer GradGeburtsdatumGeburtsort, polit. Bezirk, BundeslandStaat (falls Geburtsort nicht in Österreich)StaatsangehörigkeitStraße, Hausnummer, Stiege, TürPostleitzahl, Ort, polit. BezirkStaat (falls Wohnort nicht in Österreich)Vornamen der leiblichen Eltern18

Muster 34.4MUSTER FÜR EINEN ARBEITSVERTRAGabgeschlossen mit Frau/Herrn:.wohnhaft in.1. Beginn des Arbeitsverhältnisses / AufgabenbereichIhr Arbeitsverhältnis beginnt am.Mit Ihrer Verwendung als.sind insbesondere

die Rechte und Pflichten, die der Unternehmer gegenüber dem gew. GF hat. 1.1.1 Kombination Arbeitsvertrag - gew. GF Vertrag Arbeitnehmer, die auch die Funktion des gew. GF erfüllen, leisten höhere nichtkaufmännische Dienste im Sinne des § 1 AngestelltenG. Nach dem Arbeitsverfassung