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Zulassungssatzung der Allensbach Hochschule Konstanzfür den StudiengangWirtschaftspädagogik – Master of Arts (M.A.)PräambelDiese Zulassungssatzung ergänzt die Studien- und Prüfungsordnung der Allensbach Hochschule (AH),bestehend aus einem Allgemeinen Teil (Teil A), der Regelungen enthält, die für alle Studiengängegemeinsam gelten, und dem Besonderen Teil (Teil B), der die studiengangspezifischen Inhalte umfasst.Im Vorfeld der Verabschiedung durch den Senat wurde diese Zulassungssatzung mit dem Ministeriumfür Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg im Hinblick auf die Festlegung der Voraussetzungen der Zulassung von Absolventen zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen in Baden-Württemberg abgestimmt. Diese Satzung dient damit alsgemeinsame Richtlinie von Ministerium und Hochschule und soll darüber hinaus nicht zuletzt Studieninteressierten eine Orientierungshilfe bieten, die eine Zulassung zum Studiengang „Wirtschaftspädagogik – Master of Arts (M.A.)“ und gegebenenfalls anschließend den Zugang zum höheren Schuldienst an beruflichen Schulen der kaufmännischen Richtung in Baden-Württemberg anstreben oderzumindest in Erwägung ziehen.Allein aus Gründen der Lesbarkeit wird in dieser Zulassungssatzung bei Personenbezeichnungen diemännliche Form verwendet.1
Inhalt§1Geltungsbereich§2Allgemeine Studien- und Zulassungsvoraussetzungen gemäß Teil B, § 3, der Studien- undPrüfungsordnung§3Zulassung von Absolventen zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen in Baden-Württemberg („Seiteneinstieg“)§4Vorliegen eines Erststudiums mit betriebswirtschaftlichem Schwerpunkt§5Verabschiedung sowie Änderungen der Zulassungssatzung§6Inkrafttreten und Übergangsregelung2
§1GeltungsbereichDie vorliegende Zulassungssatzung gilt für den Studiengang „Wirtschaftspädagogik – Master of Arts(M.A.)“ der AH. Sie ergänzt und konkretisiert die hier unter § 2 aufgeführten Studien- und Zulassungsvoraussetzungen nach Teil B, § 3, der Studien- und Prüfungsordnung des Studiengangs.§2Allgemeine Studien- und Zulassungsvoraussetzungen gemäß Teil B, § 3, der Studienund Prüfungsordnung(1) Über die Aufnahme (Immatrikulation) eines Bewerbers in den Masterstudiengang entscheidet derPrüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss kann Entscheidungen über die Aufnahme eines Bewerbers, bei dem die Zulassungsvoraussetzungen zweifelsfrei gegeben sind, auf den Vorsitzenden desAusschusses übertragen. In Zweifelsfällen entscheidet allein der Prüfungsausschuss.(2) Bewerber können grundsätzlich nur dann in den Masterstudiengang aufgenommen werden, wennsie über einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss oder einen gleichgestellten Abschluss(Absolventen von Universitäten, Fachhochschulen, Hochschulen für Angewandte Wissenschaften,Berufsakademien und Dualen Hochschulen oder äquivalenten internationalen Ausbildungsstätten) ineinem Studiengang mit wirtschaftswissenschaftlichem Schwerpunkt verfügen. Im Rahmen dieses Studiengangs müssen die Bewerber mindestens 180 ECTS-Leistungspunkte erworben haben.(3) Wenn ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss oder ein gleichgestellter Abschluss(Absolventen von Universitäten, Fachhochschulen, Hochschulen für Angewandte Wissenschaften,Berufsakademien und Dualen Hochschulen oder äquivalenten internationalen Ausbildungsstätten) ineinem nicht-wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang vorliegt, muss vor der Aufnahme dieses Masterstudienganges das Kompaktstudium „Management“ absolviert werden. Einzelheiten sind in Anhang1 zu Teil B der Studien- und Prüfungsordnung geregelt.(4) Im Rahmen des wirtschaftswissenschaftlichen Schwerpunkts im Erststudium müssen sämtlicheKerninhalte eines grundständigen wirtschaftswissenschaftlichen Studiums (Grundlagen der Betriebsund Volkswirtschaftslehre sowie Grundlagen des Privat- und Handelsrechts) enthalten sein. Könnendurch die Bewerber entsprechende Kenntnisse nicht nachgewiesen werden, kann dem Bewerber auferlegt werden, einzelne Module aus dem Kompaktstudium „Management“ vor Aufnahme des Studiumszu belegen.(5) Im Rahmen des Erststudiums müssen die notwendigen mathematischen, statistischen und quantitativ-methodischen Kenntnisse erworben worden sein. Dies ist bei Studiengängen der Wirtschaftswissenschaften, Informatik, Mathematik, Ingenieurwissenschaften, anderen Naturwissenschaften oderähnlichen Studiengängen anzunehmen. Können durch die Bewerber entsprechende Kenntnisse nichtnachgewiesen werden, bietet die AH ein Propädeutikum zur Erlangung dieser Zulassungsvoraussetzung an, das dem Masterstudium voranzustellen ist.(6) Weitere Voraussetzung für die Zulassung sind fortgeschrittene englische Sprachkenntnisse in Wortund Schrift (vergleichbar Niveau B2 des Common European Framework).(7) Von den Bewerbern wird grundsätzlich einschlägige Berufserfahrung erwartet.(8) Darüber hinaus müssen die Bewerber anhand eines ein- bis zweiseitigen „Letter of Motivation“darlegen, aus welchen besonderen Gründen sie diesen Studiengang absolvieren wollen.3
(9) Zum Studium kann ein Bewerber gemäß § 60 Landeshochschulgesetz nicht zugelassen werden, derdie Masterprüfung im gleichen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch verloren hat. In Zweifelsfällenentscheidet der Prüfungsausschuss.(10) Mit dem Antrag auf Immatrikulation sind die folgenden Dokumente einzureichen:- tabellarischer Lebenslauf mit Unterschrift und Datum,- ein Passbild in elektronischer Form (JPEG-Datei),- Nachweis über einschlägige Berufspraxis,- beglaubigte Kopie des Zeugnisses über die Hochschul- bzw. Fachhochschulzugangsberechtigung,- beglaubigter Nachweis über erfolgreich abgeschlossenes Erststudium (Urkunde, Zeugnis),- Nachweis der Englischkenntnisse,- Letter of Motivation,- Versicherungsnachweis der Krankenversicherung.§3Zulassung von Absolventen zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höherenSchuldienstes an beruflichen Schulen in Baden-Württemberg im Rahmen des Seiteneinstiegs(1) Damit der Abschluss „Master of Arts“ im Studiengang Wirtschaftspädagogik der AH auf derGrundlage einer Sonderregelung durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport BadenWürttemberg als Grundlage für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höherenSchuldienstes an beruflichen Schulen mit der Fächerverbindung Betriebswirtschaftslehre (BWL) undVolkswirtschaftslehre (VWL) im Rahmen des Seiteneinstiegs anerkannt werden kann, müssen dienachfolgend unter (2) bis (8) genannten Voraussetzungen erfüllt sein.(2) Das Erststudium des Absolventen muss ein Studium mit einem betriebswirtschaftlichen Schwerpunkt sein. Nähere Festlegungen dazu finden sich in § 4 dieser Satzung.(3) Für BWL müssen insgesamt (aus dem Erststudium und dem Masterstudiengang Wirtschaftspädagogik) etwa 100 bis 110 ECTS-Punkte nachgewiesen werden.(4) Die fachlichen Voraussetzungen hinsichtlich des Unterrichtsbereiches BWL werden dann erfüllt,wenn als Vertiefung 2 (Vertiefung ohne Seminararbeit, entsprechend 15 ECTS-Punkten) eines derangebotenen betriebswirtschaftlich orientierten Vertiefungsfächer gewählt wurde. Dies sind die Vertiefungsfächer:- Finanzmanagement,- Externes Rechnungswesen und Wirtschaftsprüfung,- Marktorientiertes Management,- Personalmanagement und Organisation.4
(5) Für VWL müssen insgesamt (aus dem Erststudium und dem Masterstudiengang Wirtschaftspädagogik) mindestens 42 bis 56 ECTS-Punkte nachgewiesen werden.(6) Die Voraussetzungen hinsichtlich des Studienumfangs im Fach VWL gemäß (5) werden dann erfüllt, wenn als Vertiefung 1 (Vertiefung mit Seminararbeit, entsprechend 20 ECTS-Punkten) das FachVolkswirtschaftslehre gewählt wurde. Ergänzend müssen aus dem Erststudium oder durch Zusatzleistungen an der AH 10 ECTS-Punkte nachgewiesen werden können. Über die Zusatzleistungen an derAH wird ein Zertifikat ausgestellt.(7) Alle ausbildungsrelevanten Prüfungsgebiete müssen mindestens mit der Note „ausreichend (4,0)“bewertet sein. Ausbildungsrelevant sind das Pflichtfach International Management and Economics, dieVertiefungen 1 und 2, Wirtschaftspädagogik, die Seminararbeiten und die Masterthesis.(8) Von den Bewerbern muss eine einschlägige fachpraktische Tätigkeit von mindestens 52 WochenUmfang nachgewiesen werden.§4Vorliegen eines Erststudiums mit betriebswirtschaftlichem Schwerpunkt(1) Ein Erststudium mit einem betriebswirtschaftlichen Schwerpunkt gemäß § 3 (2) liegt vor, wennvor der Aufnahme des Studiengangs Wirtschaftspädagogik ein Studium mit wirtschaftswissenschaftlichem Schwerpunkt gemäß § 2 (2) erfolgreich absolviert wurde, das zudem die nachfolgend unter (2),(3) und (4) genannten Anforderungen erfüllt1. Im Anhang findet sich exemplarisch zu Anschauungszwecken eine Zuordnung der relevanten Module des Studiengangs „Betriebswirtschaftslehre online –Bachelor of Arts“ der AH zu den fachlichen Bereichen gemäß (2), (3) und (4).(2) Im Bereich „Betriebswirtschaftslehre (Einzelwirtschaftliche Prozesse)“ müssen mindestens 75ECTS-Punkte nachgewiesen werden. Vorliegen müssen dabei Studienleistungen aus den Bereichen1. grundlegende Paradigmen und Modelle der BWL,2. betriebliche Kernprozesse, insbesondere Beschaffungs-, Leistungserstellungs- und Absatzprozesse,3. Supportprozesse, insbesondere zu Personalmanagement, Qualitätsmanagement, Informations- undWissensmanagement, Investition und Finanzierung,4. Controlling sowie internes und externes Rechnungswesen,sowie Studienleistungen aus mindestens einem der Bereiche5. Managementprozesse, insbesondere bei der Gestaltung von Strategien, Strukturen und Systemen(wie betrieblicher Aufbau und Ablauf) sowie im operativen Management (z.B. Personalführung),6. branchenspezifische Vertiefungen: vertiefende einzelwirtschaftliche Betrachtung ausgewählterBranchen,1Diese Anforderungen orientieren sich grundsätzlich an der „Rahmenvereinbarung über die Ausbildung undPrüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II (berufliche Fächer) oder für die beruflichen Schulen (Lehramtstyp5)“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.05.1995 i.d.F. vom 17.03.2016), insbesondere den dort zufindenden Vorgaben für die berufliche Fachrichtung „Wirtschaft und Verwaltung“, tragen dabei aber auch derSonderregelung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg für Absolventen des Studiengangs Wirtschaftspädagogik der AH gemäß § 3 dieser Satzung Rechnung.5
7. Einbettung des Unternehmens in die ökologische und wirtschaftsethische Umwelt.(3) Im Bereich „Volkswirtschaftslehre (Gesamtwirtschaftliche Prozesse)“ müssen mindestens 10ECTS nachgewiesen werden. Dabei müssen Studienleistungen im Bereich der folgenden drei Feldervorliegen:1. grundlegende Paradigmen und Modelle der Volkswirtschaftslehre,2. Mikroökonomie, insbesondere Marktmodell, Theorie des Haushalts, Theorie der Unternehmung,Marktformen und Preisbildung,3. Makroökonomie, insbesondere volkswirtschaftliche Gesamtrechnung, Rolle des Staates und (para)staatlicher Institutionen, Zielsysteme, Güter-, Geld- und Arbeitsmarkt, offene Volkswirtschaft,Leistungsbilanz und Wechselkurse, Geld- und Fiskalpolitik, makroökonomisches Gleichgewicht undInstabilität.Sofern aus dem Erststudium in diesen Bereichen insgesamt weniger als 10 ECTS nachgewiesen werden können, sind gemäß § 3 (6) Zusatzleistungen an der AH zu erbringen. Diese werden nach Art,Umfang und Inhalt im Rahmen einer Einzelfallprüfung durch den Prüfungsausschuss festgelegt, sodass sie geeignet sind, die Studienleistungen gemäß der in diesem Abschnitt formulierten Vorgabe zuvervollständigen.(4) Im Bereich „Relevante Bezugswissenschaften und Arbeitsmethoden“ müssen mindestens 25ECTS-Punkte nachgewiesen werden. Dabei müssen Studienleistungen im Bereich von mindestenszwei der drei folgenden Felder vorliegen:1. in Wirtschaft und Verwaltung relevante Gebiete des privaten und öffentlichen Rechts, rechtswissenschaftliche Methoden,2. wirtschaftswissenschaftlich einschlägige Gebiete der Statistik, ökonomisch relevante Gebiete derMathematik,3. anwendungsorientierte Wirtschaftsinformatik, insbesondere wirtschaftlich relevante Standardsoftware und betriebswirtschaftliche Anwendungssysteme,(5) Vorleistungen gemäß (2), (3) und/oder (4), die Studierende im Rahmen der Zulassung einbringen,können nicht auf den Studiengang „Wirtschaftspädagogik – Master of Arts (M.A.)“ angerechnet werden.(6) Sofern Studierende Vorleistungen gemäß (2), (3) und/oder (4) aus mehreren Studiengängen mitbringen, müssen diese die Vorgaben in Summe erfüllen. Einer der Studiengänge muss dabei ein solcher mit einem wirtschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt gemäß § 2 (2) sein. Deckt eine Studienleistung aus einem weiteren Studiengang eine inhaltliche Kompetenz ab, die schon in einem anderenStudiengang bei der Überprüfung der ECTS-Punkte-Grenzen berücksichtigt wurde, kann sie nichtzusätzlich eingerechnet werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss.§5Verabschiedung sowie Änderungen der Zulassungssatzung(1) Die vorliegende Zulassungssatzung wird durch den Senat der AH verabschiedet.6
(2) Über Änderungen dieser Zulassungssatzung entscheidet der Senat der AH im Einvernehmen mitdem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg.§6Inkrafttreten, ÜbergangsregelungDie Zulassungssatzung tritt mit Wirkung vom 31.08.2017 in KraftAusgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der AH vom 31.08.2017.Konstanz, den 31.08.2017Der RektorProf. Dr. Martin Reckenfelderbäumer7
Anhang: Beispielhafte Zuordnung von Modulen des Studiengangs „Betriebswirtschaftslehre online –Bachelor of Arts“ der AH zu den Studieninhalten gemäß der „Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein Lehramt der Sekundarstufe II (berufliche Fächer) oder für die beruflichenSchulen (Lehramtstyp 5)“, berufliche Fachrichtung „Wirtschaft und Verwaltung“, Bereiche „Betriebswirtschaftslehre (Einzelwirtschaftliche Prozesse)“, „Volkswirtschaftslehre (Gesamtwirtschaftliche Prozesse)“ und „Relevante Bezugswissenschaften und Arbeitsmethoden“.InhaltRelevante Module „Betriebswirtschaftslehre online(B.A.)“2Betriebswirtschaftslehre (Einzelwirtschaftliche Prozesse)1. grundlegende Paradigmen undModelle der BWL2. betriebliche Kernprozesse, insbesondere Beschaffungs-, Leistungserstellungs- und Absatzprozesse3. Supportprozesse, insbesonderezu Personalmanagement, Qualitätsmanagement, Informations- undWissensmanagement, Investitionund Finanzierung4. Controlling sowie internes undexternes Rechnungswesen5. Managementprozesse, insbesondere bei der Gestaltung von Strategien, Strukturen und Systemen(wie betrieblicher Aufbau undAblauf) sowie im operativen Management (z.B. Personalführung)6. branchenspezifische Vertiefungen: vertiefende einzelwirtschaftliche Betrachtung ausgewählterBranchen7. Einbettung des Unternehmens indie ökologische und wirtschaftsethische Umwelt2 ABWL01: Einführung in die ABWLEINF01: Einführungsprojekt und wissenschaftliches Arbeiten LOG01: Logistik MESF01: Marketing & Empirische Sozialforschung SMUM01: Strategisches Management und MarketingVertiefungsmodule: MAIN01: Data Driven Marketing MAIN02: Business-to-Business-Marketing PERS01: Personalwirtschaft FINA01: Finanzierung INVE01: InvestitionVertiefungsmodule: AUOP01: Arbeits- und OrganisationspsychologieI AUOP02: Arbeits- und OrganisationspsychologieII CONT01: Controlling KUER01: Kosten- und Erlösrechnung REWE01: Rechnungswesen I REWE02: Rechnungswesen II STEU01: Steuerlehre PROJ01: Projektmanagement PROZ01: Prozessmanagement EBUM01: E-Business ManagementVertiefungsmodule: DIBM01: Digital Business Modelling DIBM02: Digital Leadership EUUM01: Energiewirtschaft EUUM02: UmweltmanagementVertiefungsmodule: SPBM01: Sportmanagement und –ökonomie SPBM02: Marketing im Sport UBUC01: Grundlagen und Gestaltung der Unternehmensberatung UBUC02: Beratungsprozess, Personal und Management HUDC01: Handelsmanagement HUDC02: Digital Commerce NAW01: Nachhaltige WirtschaftsentwicklungAnmerkung: Jedes der genannten Module hat 5 ECTS-Punkte.8ECTS§ 4 (2):mind. 75101515251505
Vertiefungsmodul 1 Vertiefungsmodul 2 Seminar BWL ProjektarbeitECTS-Punkte Betriebswirtschaftslehre insgesamtVolkswirtschaftslehre (Gesamtwirtschaftliche Prozesse)Zuordnung individuell je nachWahl bzw. Thema20105§ 4 (3):mind. 101. grundlegende Paradigmen und VOWL01 und 02: anteilig enthaltenModelle der Volkswirtschaftslehre2. Mikroökonomie, insbesondere VOWL01: Volkswirtschaftslehre IMarktmodell, Theorie des Haushalts, Theorie der Unternehmung,Marktformen und Preisbildung3. Makroökonomie, insbesondere VOWL02: Volkswirtschaftslehre IIvolkswirtschaftliche Gesamtrechnung, Rolle des Staates und (para)staatlicher Institutionen, Zielsysteme, Güter-, Geld- und Arbeitsmarkt, offene Volkswirtschaft,Leistungsbilanz und Wechselkurse,Geld- und Fiskalpolitik, makroökonomisches Gleichgewicht undInstabilitätECTS-Punkte Volkswirtschaftslehre insgesamtRelevante Bezugswissenschaften und Arbeitsmethoden5510§ 4 (4):mind. 25101. in Wirtschaft und Verwaltung WIRE01: Wirtschaftsrecht Irelevante Gebiete des privaten und WIRE02: Wirtschaftsrecht IIöffentlichen Rechts, rechtswissenschaftliche Methoden2. wirtschaftswissenschaftlich WIMA01: Wirtschaftsmathematikeinschlägige Gebiete der Statistik, STAT01: Statistikökonomisch relevante Gebiete derMathematik3. anwendungsorientierte Wirt WINF01: Wirtschaftsinformatik Ischaftsinformatik, insbesondere WINF02: Wirtschaftsinformatik IIwirtschaftlich relevante Standardsoftware und betriebswirtschaftliche AnwendungssystemeECTS-Punkte Relevante Bezugswissenschaften und Arbeitsmethoden insgesamt101030Der Studiengang „Betriebswirtschaftslehre online – Bachelor of Arts“ umfasst somit 105 ECTS-Punkte im Bereich Betriebswirtschaftslehre, die sich auf die vier Pflichtbereiche (1bis 4) gemäß § 4 (2) sowie (je nach Wahl der Vertiefungsmodule) auf zwei oder drei der dreizusätzlichen Felder der BWL (5 bis 7) gemäß § 4 (2) erstrecken;10 ECTS-Punkte im Bereich Volkswirtschaftslehre, die sich auf drei der drei Felder dieses Bereichs gemäß § 4 (3) beziehen;30 ECTS-Punkte im Bereich Relevante Bezugswissenschaften und Arbeitsmethoden, die sichauf drei der drei Felder dieses Bereichs gemäß § 4 (4) verteilen.Damit sind die Voraussetzungen gemäß § 4 (2), (3) und (4) dieser Satzung erfüllt.9
Zulassungssatzung der Allensbach Hochschule Konstanz für den Studiengang Wirtschaftspädagogik – Master of Arts (M.A.) Präambel Diese Zulassungssatzung ergänzt die Studien- und Prüfungsordnung der Allensbach Hochschule (AH), bestehend aus einem Allgemeinen Teil (Teil A), der Regel