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Gebührenordnung und Gebührentarifder IHK Ostwestfalen zu BielefeldVII. Gebührenordnung der Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld inder von der Vollversammlung am 19. November 1982 beschlossenen Fassung, zuletztgeändert durch Beschluss vom 03. Dezember 2007§ 1 Gebühren, Auslagen, Vorschüsse(1) Für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen oder für besondere Tätigkeiten erhebt die IHK, soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen bestehen, Gebührennach dem Gebührentarif; der Gebührentarif ist Bestandteil der Gebührenordnung.(2) Die IHK kann vom Gebührenschuldner oder von demjenigen, der eine besondere öffentlichrechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung der IHK) in Anspruch nimmt, ohne dass dafüreine Gebühr im Gebührentarif vorgesehen ist, Auslagen ersetzt verlangen, die den üblicherweise von der IHK zu tragenden Verwaltungsaufwand überschreiten. Zu den Auslagen zählenauch solche Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden oder öffentlichen Einrichtungen zustehen.(3) Die IHK kann vom Gebührenschuldner einen angemessenen Vorschuss für Gebühren und Auslagen verlangen.§ 2 Bemessung der Gebühren(1) Gebühren sind als feste Sätze oder Rahmensätze zu bestimmen.(2) Sind für eine Tätigkeit Rahmensätze bestimmt, so ist die Gebühr nach Verwaltungsaufwandund wirtschaftlichem Wert für den Gebührenschuldner zu bemessen.(3) Für den Fall, dass die beantragte Tätigkeit vom Gebührenschuldner nicht voll in Anspruch genommen wird, kann die Gebühr entsprechend ermäßigt werden.§ 3 GebührenschuldnerGebührenschuldner ist, wer besondere Anlagen und Einrichtungen der IHK benutzt oder gebührenpflichtige Tätigkeiten beantragt hat oder zu dessen Gunsten eine solche Tätigkeit vorgenommenwurde. Schulden mehrere Schuldner eine Gebühr gemeinsam, so kann die IHK jeden für den gesamten Betrag in Anspruch nehmen.
§ 4 Entstehung des Anspruchs(1) Der Anspruch auf Gebühren entsteht bei antragsgebundenen Tätigkeiten mit Eingang des Antrags, sonst mit der Benutzung der Anlage oder Einrichtung oder der Durchführung der Tätigkeit. Bei Berufsausbildungsverhältnissen entsteht die Gebührenschuld mit dem im Berufsausbildungsvertrag genannten Beginn des Ausbildungsverhältnisses.(2) Der Anspruch auf Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattendenBetrages.(3) Gebühren und Auslagen sind innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist zu entrichten.§ 5 FälligkeitGebühren und Auslagen werden mit ihrer Bekanntgabe an den Gebührenschuldner fällig.§ 6 Mahnung und Beitreibung(1) Gebühren, die nicht innerhalb der festgesetzten Frist entrichtet worden sind, sind mit einerneuen Zahlungsfrist anzumahnen. In der Mahnung ist der Gebührenschuldner auf die Folgender Nichtzahlung innerhalb der neuen Frist hinzuweisen.(2) Die Beitreibung der geschuldeten Gebühren erfolgt nach den für Gemeindeabgaben geltendenlandesrechtlichen Vorschriften (§ 3 Absatz 8 IHKG in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über dieIndustrie- und Handelskammern im Lande Nordrhein-Westfalen (IHKG NW) vom 23. Juli 1957(GV NW 1957 S. 187).§ 7 Stundung, Erlass, Niederschlagung(1) Gebühren und Auslagen können auf Antrag gestundet werden, wenn ihre Zahlung mit erheblichen Härten für den Gebührenpflichtigen verbunden ist und der Gebührenanspruch durch dieStundung nicht gefährdet wird.(2) Gebühren und Auslagen können auf Antrag im Falle einer unbilligen Härte ganz oder teilweiseerlassen werden. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller IHK-Zugehörigen ist anden Begriff der unbilligen Härte ein strenger Maßstab anzulegen.(3) Im Bereich der Berufsbildung (Ziff. III des Gebührentarifs) kann ein Gebührenerlass auf Antraggewährt werdena)b)c)bei Antragstellung vor Durchführung der Zwischenprüfung in Höhe von 100 % der Gesamtgebühr,bei Antragstellung nach erfolgter Zwischenprüfung, aber vor Anmeldung zur Abschlussprüfung, in Höhe von 50 % der Gesamtgebühr,bei Antragstellung nach Anmeldung zur Abschlussprüfung in Höhe von 25 % der Gesamtgebühr,
d)hinsichtlich der Gebührentarife unter Ziff. III 3 und 4 gelten die Regelungen des Buchstabens c entsprechend.(4) Gebühren und Auslagen können niedergeschlagen werden, wenn ihre Beitreibung keinen Erfolgverspricht oder wenn Aufwand und Kosten der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Gebührenschuld stehen.§ 8 VerjährungFür die Verjährung der Gebühren gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Steuern vonEinkommen und von Vermögen entsprechend (§ 3 Absatz 8 IHKG).§ 9 Rechtsbehelfe(1) Gegen den Gebührenbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zugang vor dem zuständigenVerwaltungsgericht Klage erhoben werden. Die Klage ist gegen die IHK zu richten.(2) Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Absatz 2Ziffer 1 VwGO).§ 10 Inkrafttreten(1) Diese Gebührenordnung tritt mit Wirkung ab 1. Januar 1983 in Kraft.(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Gebührenordnung tritt zugleich die Gebührenordnung vom23.11.1978, zuletzt geändert durch Beschluss der Vollversammlung vom 16.2.1981, außer Kraft.
VIII. Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeldhat gem. § 4 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), in der imBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigtenFassung, zuletzt geändert durch Artikel 82 des Gesetzes vom 20. November 2019(BGBl. I, S. 1626) – IHKG - in ihrer Sitzung am 02. Dezember 2019 folgende Änderungen des Gebührentarifs beschlossen:I1.2.Beglaubigungen, Bescheinigungen und AbschriftenBescheinigungen und BeglaubigungenAusstellung von Ursprungszeugnissen und Beglaubigungen von RechnungenAusstellung von internationalen CarnetsAusstellung von Zweitschriften von Prüfungszeugnissen,Befähigungsnachweisen und 1.1.21.1.31.1.41.1.51.1.61.1.71.21.2.16,00 6,00 30,00 36,00 Öffentliche Bestellungen und VereidigungenSachverständige800,00 Versteigerer800,00 Messer, Zähler, Wäger, Probenehmer, Eichaufnehmer und sonstige Han400,00 delshilfspersonen50 % derErweiterungen zu Nr. 1 bis 3 auf zusätzliche SachgebieteGebühr für Wiederbestellung zu Ziff. 1 bis 3 die Erstvereidigung25 % derGebühr fürdie ErstvereidigungBerufsbildungGesamtgebühren für AusbildungsverhältnisseAusbildungsverhältnisse mit Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie mit gestreckten Abschlussprüfungen (Teil 1 und Teil 2)Verkäufer(in)Kaufm. Ausbildungsverhältnisse ohne FertigkeitsteilKaufm. Ausbildungsverhältnisse mit FertigkeitsteilGewerbl. Ausbildungsverhältnisse mit FertigkeitsteilGewerbl. Ausbildungsverhältnisse mit Fertigkeitsteil, -zweistufigGewerbl. Ausbildungsverhältnisse mit Fertigkeitsteil, -zweistufig- davon1. StufePrüfung von IT-Berufen (Zwischen- und Abschlussprüfung)Ausbildungsverhältnisse mit Zwischen- und Abschlussprüfungen ohneZwischenprüfungen bzw. ohne Teil 1Verkäufer(in)84,00 146,00 200,00 326,00 404,00 242,00 326,00 56,00
.3.13.23.33.43.53.63.74.4.14.24.34.45.5.15.2Kaufm. Ausbildungsverhältnisse ohne FertigkeitsteilKaufm. Ausbildungsverhältnisse mit FertigkeitsteilGewerbl. Ausbildungsverhältnisse mit FertigkeitsteilGewerbl. Ausbildungsverhältnisse mit Fertigkeitsteil, -zweistufigPrüfung von IT-Berufen (Abschlussprüfung ohne Zwischenprüfung)Ausbildungsverhältnisse mit Zwischenprüfungen bzw. mit Teil 1 ohneAbschlussprüfungen bzw. ohne Teil 2Verkäufer(in)Kaufm. Ausbildungsverhältnisse ohne FertigkeitsteilKaufm. Ausbildungsverhältnisse mit FertigkeitsteilGewerbl. Ausbildungsverhältnisse mit FertigkeitsteilGewerbl. Ausbildungsverhältnisse mit Fertigkeitsteil, -zweistufigPrüfung von IT-Berufen (Zwischenprüfung ohne Abschlussprüfung)Prüfungen für Externe, Umschüler und andere IHKnVerkäufer(in) (Abschlussprüfung)Kaufm. Abschlussprüfungen ohne FertigkeitsteilKaufm. Abschlussprüfungen mit FertigkeitsteilKaufmännisch gestreckte Abschlussprüfung mit FertigungsteilKaufmännisch gestreckte Abschlussprüfung ohne FertigungsteilGewerbliche AbschlussprüfungenGewerbliche Abschlussprüfungen, zweistufige Ausbildungeine Stufezwei StufenAbschlussprüfungen mit Fertigkeitsteil in der Bekleidungsindustrieeine Stufezwei Stufendrei StufenZwischenprüfungen Verkäufer(in)Kaufm. Zwischenprüfung ohne FertigkeitsteilKaufm. Zwischenprüfung mit FertigkeitsteilGewerbl. Zwischenprüfung mit n)Kaufm. Abschlussprüfung ohne FertigkeitsteilKaufm. Abschlussprüfung mit FertigkeitsteilGewerbliche AbschlussprüfungenWiederholung in der BekleidungsindustrieWiederholung bei StufenausbildungTeilwiederholungPrüfung von Zusatzqualifikationen für AuszubildendeFremdsprachenSonstige en von AnträgenBearbeitung von Anträgen auf Gleichstellung von PrüfungszeugnissenBearbeitung von Befreiungsanträgen und Anträgen auf Erteilung einerBescheinigung gem. AEVO100,00 129,00 247,00 326,00 247,00 28,00 45,00 72,00 79,00 79,00 79,00 56,00 100,00 129,00 200,00 146,00 247,00 162,00 326,00 97,00 194,00 291,00 28,00 45,00 72,00 79,00 56,00 100,00 129,00 247,00 106,00 162,00 halbe Geb.77,00 102,00 volle Geb.halbe Geb.56,00 28,00
2.36.2.46.2.5 6.7.26.7.2.16.7.2.26.8.56.8.5.1Bearbeitung von Anträgen zur Feststellung, Überprüfung und Bestätigungvon Qualifizierungsbausteinen gemäß g (BAVBVO) je QualifizierungsbausteinBearbeitung von Anträgen auf Zulassung nach § 45 Abs. 2 BBiG ster/ MeisterinProjektarbeit zuzüglichpraktische Prüfung für Fachmeister (z. Zt. Küchen-, Restaurant-, Hotel-,Florist- u. Kraftwerksmeister) ohne Materialkosten zuzüglichpraktische Prüfung für Industriemeister ohne Materialkosten zuzüglichAEVO zusätzlichZusatzprüfung/ Baustein zuzüglichFachwirte/ FachkaufleuteProjektarbeit zuzüglichAEVO zuzüglichBaustein/ Zusatzprüfung zuzüglichFachwirt/ Fachkaufmann (Stufenprüfung)Medienfachwirt (einschl. Projektarbeit)Betriebswirt(in)/ Technische/r Betriebswirt(in)Berufs- und ArbeitspädagogikAusbilderprüfung gemäß AEVOErgänzungsprüfung praktischer TeilPrüfung Aus- und Weiterbildungspädagoge (bisher unter Fachwirte)Prüfung usatzqualifikation berufsorientierte Fremdsprache für Schülerinnen undSchüler allgemein bildender Schulen (IHK)Informations- u. KommunikationstechnikStrategische ProfessionalsOperative ProfessionalsSonstige FortbildungsprüfungenTechnische FortbildungsprüfungenProjektarbeit zuzüglichPraktische Prüfung zuzüglichKaufmännische und datenverarbeitende FortbildungsprüfungenProjektarbeit zuzüglichPraktische Prüfung zuzüglichPrüfungen für FinanzdienstleistungFachberater für Finanzdienstleistung110,00 50,00 460,00 115,00 230,00 80,00 170,00 70,00 345,00 115,00 170,00 70,00 529,00 575,00 575,00 170,00 70,00 644,00 724,00 160,00 140,00 345,00 190,00 440,00 50,00 529,00 724,00 345,00 115,00 115,00 345,00 115,00 115,00 345,00 Teilprüfung: beliebige Reihenfolge; Bestehen des 1. Teils ist nicht Bedingung zur Teilnahme an einem weiteren Teil.Stufenprüfung: Verbindliche Reihenfolge; Bestehen der 1. Stufe ist Bedingung zur Teilnahme an der 2. Stufe.2
6.8.5.26.8.5.36.9 36.106.10.16.10.26.11IV11.11.21.3Fachwirt für Finanzdienstberatung (alt: Fachwirt für Finanzdienstleistung)Fachwirt für Finanzdienstberatung bei bestandener Fachberaterprüfung(alt: Fachwirt für Finanzdienstleistung)TeilprüfungenDie Gebühren werden in der Höhe des Umfangs der Stufen-/Teilprüfungan der Gesamtprüfung erhoben.WiederholungsprüfungenGesamtwiederholung 100 %Teilwiederholung 50 %Stornogebühr: Bei Rücktritt von der Prüfung nach erfolgter Anmeldungbis vier Wochen vor der Prüfung wird eine Stornogebühr von 30 % derfälligen Gebühr erhoben. Bei Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt oderNichtteilnahme an der Prüfung wird eine Stornogebühr von 50 % der fälligen Gebühr 3.5.13.74.Schulung und Prüfung von Gefahrgutfahrern2.4.2184,00 Sachkundeprüfungen und äufliche Arzneimittelärztliche HilfsmittelFeststellung, Aberkennung oder Verlängerung der Sachkunde für dieDichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen gem. § 12 SüwVO AbwÄnderung von Registerdaten der Sachkundigen zu 1.3Fachkundeprüfungen im VerkehrsgewerbeVerkehr mit Taxen u. MietwagenStraßenpersonenverkehr ausgenommen Taxi- und MietwagenverkehrGüterkraftverkehrAnträge auf Ausstellung einer FachkundebescheinigungEntscheidung über den Antrag auf Anerkennung der Fachkunde aufgrundleitender TätigkeitAusstellung einer Fachkundebescheinigung aufgrund gleichwertiger AbschlussprüfungUmschreibung einer beschränkten FachkundebescheinigungAusstellung einer ZweitschriftUnterrichtungsverfahrenUnterrichtung nach dem GaststättengesetzUnterrichtungsgebühr für das BewachungspersonalErgänzende Unterrichtungsgebühr für das BewachungspersonalUnterrichtungsgebühr für GewerbetreibendeErgänzende Unterrichtungsgebühr für GewerbetreibendeAbnahme der Sachkundeprüfung (Gesamtprüfung)Abnahme der spezifischen Sachkundeprüfung (Gesamtprüfung)Wiederholung mündliche/praktische PrüfungWiederholung mündliche/praktische spezifische PrüfungUnterrichtungsverfahren nach § 33 c GewO1.3.12.2.12.22.32.42.4.1529,00 56,00 60,00 90,00 20,00 160,00 230,00 230,00 95,00 36,00 36,00 36,00 60,00 422,00 385,00 780,00 760,00 167,00 140,00 75,00 70,00 150,00 Teilprüfung: beliebige Reihenfolge; Bestehen des 1. Teils ist nicht Bedingung zur Teilnahme an einem weiteren Teil.Stufenprüfung: Verbindliche Reihenfolge; Bestehen der 1. Stufe ist Bedingung zur Teilnahme an der 2. Stufe.1
35.3.15.3.25.3.35.3.45.45.4.15.4.25.4.3Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung zur Durchführung von Schulungen1. Kursje weiterer KursBearbeitung von Anträgen auf Wiedererteilung d. Anerkennung zurDurchführung von Schulungen1. Kursje weiterer KursZustimmungsbedürftige Änderungen nach Anerkennung eines Lehrgangsfür einen weiteren Schulungsraum bzw. für Änderungen des Schulungsraumesfür einen weiteren Referenten, für den bereits die Zustimmung durch dieIHK vorliegtfür einen weiteren Referenten, für den noch keine Zustimmung durch dieIHK vorliegtfür andere ÄnderungenRahmenDurchführung von Prüfungen und Ausstellung der ADR-Schulungs-bescheinigungPrüfung „Basiskurs“ und „Auffrischung“Jede Prüfung nach einem AufbaukursWiederholungsprüfungAusstellung einer ErsatzbescheinigungSchulung und Prüfung von GefahrgutbeauftragtenBearbeitung von Anträgen auf Anerkennung zur Durchführung von Schulungen21. Teilje weiterer TeilBearbeitung von Anträgen auf Wiedererteilung der Anerkennung zurDurchführung von Schulungen²1. Teilje weiterer TeilZustimmungsbedürftige Änderungen nach Anerkennung eines Lehrgangsjeweils ²für einen weiteren Schulungsraum bzw. für Änderungen des Schulungsraumesfür einen weiteren Referenten, für den bereits die Zustimmung durch dieIHK vorliegtfür einen weiteren Referenten, für den noch keine Zustimmung durchdie IHK vorliegtfür andere ÄnderungenRahmenDurchführung von Prüfungen und Ausstellung des üfung und ErgänzungsprüfungUmschreibung von Schulungsnachweisen gem. § 7 Abs. 3 GbV580,00 370,00 290,00 185,00 80,00 80,00 200,00 100,00 –200,00 72,00 54,00 54,00 42,00 580,00 370,00 290,00 185,00 80,00 80,00 200,00 100,00 –200,00 168,00 120,00 50,00 Die Gebühren beziehen sich auf deutschsprachige Schulungen und Prüfungen. Zusätzliche Aufwendungen für englischsprachige Schulungen und Prüfungen werden gem. § 1 Abs. 2 Gebührenordnung abgerechnet.2
g einer ErsatzbescheinigungPrüfung gemäß ationGesamtprüfungGesamtprüfung QuereinsteigerGesamtprüfung UmsteigerWiederholungs-/Teilprüfung GrundqualifikationTheoretische PrüfungTheoretische Prüfung QuereinsteigerTheoretische Prüfung UmsteigerPraktische PrüfungPraktische Prüfung QuereinsteigerPraktische Prüfung UmsteigerBeschleunigte GrundqualifikationTheoretische PrüfungTheoretische Prüfung QuereinsteigerTheoretische Prüfung UmsteigerAusstellung einer ErsatzbescheinigungErteilung von Bescheinigungen nach der Chemikalien-KlimaschutzverordnungEntscheidung über die Erteilung einer Sachkundebescheinigung aufgrund mehrerer TeilprüfungenEntscheidung über die Erteilung einer vorläufigen Sachkundebescheinigung aufgrund einschlägiger Vorkenntnisse36,00 1.420,00 1.365,00 960,00 270,00 215,00 130,00 1.150,00 1.150,00 830,00 168,00 138,00 120,00 36,00 70,00 50,00 Rücktritts- und Stornogebühren für Sach- undFachkundeprüfungen/UnterrichtungenBei Rücktritt nach erfolgter Anmeldung oder Einladung innerhalb von 14Tagen vor dem Prüfungs-, Unterrichtungstag: 30 % der vollen Gebühr.Bei Rückstritt zu einem späteren Zeitpunkt oder Nichtteilnahme: 70 %der vollen Gebühr.2.VI1.1.11.21.31.41.52.2.12.22.3Erlaubnis- und Registrierungsverfahren gisterführungRegistrierungen nach § 34 d Abs. 10 GewOGewerbetreibendeLeitende AngestellteÄnderung der RegisterdatenErgänzung weiterer EU-StaatenSchriftliche bnisbefreiungErsatzausstellung einer Gewerbeerlaubnis45,00 - pro Staat -2.4Sonstige Verwaltungshandlungen nach Erteilung einer Erlaubnisnach § 34 d Abs. 1 GewO3.Sachkundeprüfung10,00 20,00 20,00 15,00 250,00 150,00 36,00 25,00 –100,00
üfung (Gesamtprüfung)Teilprüfung (nur schriftlicher Prüfungsteil)Wiederholung mündliche/ praktische PrüfungAnordnung der Überprüfung von Aufzeichnungspflichten300,00 235,00 170,00 100,00 Berufszulassung Finanzanlagenvermittler und reintragung nach § 34 f Abs. 5 und §§ 34 h Abs. 1 S.4, 34 f Abs. 5GewO (Gewerbetreibender)Registereintragung nach § 34 f Abs. 6 GewO und §§ 34 h Abs. 1 S.4, 34 fAbs. 6 (Angestellter)Änderung der Registerdaten außerhalb der GewerbeanzeigeSchriftliche Auskunft aus dem Register nach § 11 a Abs. 2 GewOErlaubnisErlaubnisverfahren nach § 34 f Abs. 1, 2 GewO und § 34 h Abs. 1 GewO- im Umfang einer Kategorie- im Umfang von zwei oder drei KategorienErlaubnisverfahren nach § 34 h Abs. 1 GewO bei Vorlage einer Erlaubnisnach § 34 f Abs. 1 GewOErlaubnisverfahren nach § 34 f Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 2 GewO bei Vorlage einer Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewOErweiterung der Kategorie(n) nach Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 fAbs. 1 und § 34 h Abs. 1 GewO- innerhalb von sechs Monaten- nach mehr als sechs MonatenSonstige Verwaltungshandlungen nach Erteilung einer Erlaubnis nach§ 34 f Abs. 1 GewOAusstellung einer ZweitschriftSachkundeprüfungVollprüfung (schriftlicher und praktischer Prüfungsteil)3 Kategorien2 Kategorien1 KategorieTeilprüfung (nur schriftlicher Prüfungsteil)3 Kategorien2 Kategorien1 KategorieTeilprüfung (nur praktischer Prüfungsteil)Spezifische Sachkundeprüfungschriftlicher Prüfungsteil mit oder ohne praktische Prüfungnur praktische Prüfung45.00 10,00 20,00 15,00 320,00 350,00 30,00 250,00 80,00 120,00 25,00 –100,00 36,00 360,00 350,00 340,00, 290,00 280,00 270,00 250,00 360,00 250,00 Berufszulassung Immobiliardarlehensvermittler undHonorar- erung nach § 34 i Abs. 8 Nr. 1 GewO (Gewerbetreibender)Registrierung nach § 34 i Abs. 8 Nr. 2 GewO (Angestellter)Verfahren nach § 34 i Abs. 4 GewO- pro Staat -45,00 10,00 20,00
IXÄnderung der Registerdaten außerhalb der GewerbeanzeigeSchriftliche Auskunft, § 11 a Abs. 2 GewOVerfahren nach § 34 i Abs. 4 GewO (Aufnahme eines Vermittlers aus einem EU/EWR-Staat)ErlaubnisErlaubnisverfahren, §§ 34 i Abs. 1, Abs. 5 GewOErlaubniserteilung im vereinfachten Verfahren nach § 160 Abs. 2 GewOSonstige Verwaltungshandlungen nach Erteilung der Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 bzw. Abs. 5 GewOAusstellung einer ZweitschriftSachkundeprüfungGesamtprüfungnur schriftlicher Teilnur praktischer TeilSpezifische Sachkundeprüfung:schriftlich mit oder ohne praktischen Teilnur praktischer Teil20,00 15,00 50,00 280,00 220,00 25,00 –100,00 36,00 360,00 290,00 250,00 360,00 250,00 Stornogebühr: Bei Rücktritt von der Prüfung nach erfolgter Anmeldung bis vierWochen vor der Prüfung wird eine Stornogebühr von 30 % der fälligen Gebührerhoben. Bei Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt oder Nichtteilnahme an derPrüfung wird eine Stornogebühr von 50 % der fälligen Gebühr erhoben.Gebühren für Auskünfte nach dem Gesetz über dieFreiheit des Zugangs zu Informationen für das LandNordrhein-Westfalen (InformationsfreiheitsgesetzNordrhein-Westfalen – IFG NRW) vom 27.11.20011.1.1Übermittlung von InformationenErteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen Auskunft1.2Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft mit erheblichemVorbereitungsaufwandErmöglichung der Einsichtnahme in Akten und sonstige Informationsträgerin einfachen Fällengebührenfreibei umfangreichem Verwaltungsaufwand10,00 bis500,00 bei außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand, insbesondere wenn Daten 10,00 bisabgetrennt oder geschwärzt werden müssen zum Schutz privater Inte1.000,00 ressen (§ 10 Abs. 2 IFG)AuslagenAnfertigung von Kopien und Ausdrucken- je DINA4-Kopie von Papiervorlagen0,10 - je DINA3-Kopie von Papiervorlagen0,15 je Computerausdruck0,25 In tatsächAuslagen für besondere Verpackung und/oder besondere i10,00 bis500,00 lich enstandener Höhe
XMahn- und Beitreibungsgebühren1. Mahngebühr2. Einleitung der BeitreibungDer Gebührentarif gilt ab 02.03.2020.5,11 49,00
2.4 Kaufmännisch gestreckte Abschlussprüfung mit Fertigungsteil 200,00 2.5 Kaufmännisch gestreckte Abschlussprüfung ohne Fertigungsteil 146,00 2.6 Gewerbliche Abschlussprüfungen 247,00 2.7 Gewerbliche Abschlussprüfungen, zweistufige Aus