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AMTSBLATTSTADT ASCHERSLEBENAUSGABE NR. 81Mittwoch, den 19. Mai 2004Herausgeber: Stadt Aschersleben, Markt 1, 06449 Aschersleben; Redaktion: Pressestelle 콯 0 34 73/95 89 30; Fax 0 34 73/95 89 21Redaktion und Anzeigen: Wochenspiegel Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG Halle, 06449 Aschersleben, Douglasstraße 2 b, Tel. 0 34 73/8 40 73, Fax: 84 07 40Das Amtsblatt erscheint monatlich kostenlos in einer Auflagenhöhe von 16.000 ExemplarenBekanntmachungen der Stadt AscherslebenInhaltsverzeichnis1. Vorlage III/1111/04 - Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der StadtAschersleben2. Vorlage III/1109/04 - Satzung über die Erhebung von Kostenersatz fürLeistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Aschersleben3. Vorlage III/1110/04 - Aufwandsentschädigungssatzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Aschersleben4. Vorlage III/1112/04 - Beschluss zur 2. Abwägung der Stellungnahmender TöB während der 3. öffentlichen Auslegung zum B-Plan Nr. 13„Misch- und Sondergebiet – Seegraben/Geschw.-Scholl-Straße“ inAschersleben5. Vorlage III/1113/04 - 2. Beschluss zur Satzung des B-Plans Nr. 13 „Mischund Sondergebiet Seegraben/Geschw.-Scholl-Straße“ in Aschersleben6. Vorlage III/1098/04 - Beschluss zur Fortschreibung des Verkehrsentwicklungsplanes der Stadt Aschersleben7. Vorlage III/1123/04 - Gründung eines Bibliothekszweckverbandes8. Vorlage III/1122/04 - Übertragung des Planetariums vom LandkreisAschersleben-Staßfurt an die Stadt Aschersleben9. Vorlage III/1099/04 - Bereitstellung des Gebäudes und des Eigenanteilszur Errichtung eines Ganztagsschulkomplexes10. Vorlage III/1114/04 - Vergabe der investiven Mittel zur Sportförderungfür das Jahr 200411. Vorlage III/1127/04 - Außerplanmäßige Ausgabe für das Bauvorhaben„Straßenausbau Cochstedter Straße/Lindenstraße im Ortsteil Winningen“12. Vorlage III/1128/04 - Geschäftsordnung für den Ortschaftsrat der Ortschaft Winningen13. Öffentliche Bekanntmachung über die Veränderung der Aufgaben desBürgerbüros der Stadt Aschers- leben in Vorbereitung der Europa- undKommunalwahlen am 13.06.200414. Bekanntmachung über die zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahlen zum Stadtrat der Stadt Aschersleben am 13.06.200415. Bekanntmachung über die zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahlen zum Ortschaftsrat der Ortschaft Winningen am 13.06.200416. Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Aschersleben zur Einteilung derWahlbezirke anlässlich der am 13. Juni 2004 stattfindenden WahlenInhalt:1. Vorlage III/1111/04 - Satzung über dieFreiwillige Feuerwehr der StadtAscherslebenDer Stadtrat der Stadt Aschersleben hat in seiner Sitzung am 5. Mai 2004 dieSatzung über die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Aschersleben beschlossen.Satzungüber die Freiwillige Feuerwehr der Stadt AscherslebenAufgrund der §§ 4, 6 und 44 Abs. 3 Ziff. 1 der Gemeindeordnung für das LandSachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05. 10. 1993 (GVBl. LSA S. 568) i. V. m. den §§ 1f.,6, 8ff., 14f., 18 und 20 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Brandschutzgesetz - BrSchG) vom 06. 07. 1994 (GVBl. LSA S. 786) inder Fassung der Neubekanntmachung vom 07. 06. 2001 (GVBl. LSA S. 190), jeweilsin der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Aschersleben in seinerSitzung am 05. Mai 2004 die nachfolgende Satzung §8§9§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18§ 19§ 20§ 21§ 22§ 23§ 24§ 25§ 26Art und Name der FeuerwehrGliederung der FeuerwehrAufgaben der FeuerwehrAufnahme als Mitglied der FeuerwehrDienst in der FeuerwehrRechte und Pflichten der Mitglieder der FeuerwehrAusbildung der Mitglieder der FeuerwehrBeendigung des FeuerwehrdienstesAustritt aus der FeuerwehrAusschluss aus der FeuerwehrVerfahren zum Ausschluss aus der FeuerwehrEhrenmitglieder und fördernde MitgliederAltersabteilung der erwehrLeitung der Feuerwehr (Wehrleitung)Wahlen und Berufung in FunktionenGeschäftsgang innerhalb der FeuerwehrZusammenkünfte der FeuerwehrSchadensersatz und UnfallversicherungVersorgung der genSprachliche GleichstellungInkrafttreten§ 1 Art und Name der Feuerwehr(1) Die Stadt Aschersleben unterhält zur Erledigung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des Brandschutzes und der Hilfeleistungen unter Beachtung der örtlichenVerhältnisse eine Freiwillige Feuerwehr ohne eigene Rechtspersönlichkeit, indieser Satzung „Feuerwehr“ genannt.(2) Die Feuerwehr besteht in den räumlich getrennten Ortsteilen aus folgenden Ortsfeuerwehren:- Aschersleben (Ortsfeuerwehr mit Schwerpunktausstattung),- Winningen (Ortsfeuerwehr mit Grundausstattung).(3) Die Feuerwehr führt die Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr der Stadt Aschersleben“. Die Ortsfeuerwehren führen die Bezeichnung:- „Ortsfeuerwehr Aschersleben/Stadt“,- „Ortsfeuerwehr Winningen“.§ 2 Gliederung der Feuerwehr(1) Die Feuerwehr besteht aus den Einsatzabteilungen.(2) Die Einsatzabteilungen gliedern sich, gemäß dem Ausstattungsgrad der Ortsfeuerwehr, in Löschzüge und Löschgruppen.
Seite 2(3) Der Feuerwehr können nachfolgende Abteilungen angegliedert werden:1. Altersabteilung,2. Jugendfeuerwehr und3. Reserveabteilung.§ 3 Aufgaben der Feuerwehr(1) Aufgaben der Feuerwehr sind:1. Abwehr von Brandgefahren (vorbeugender Brandschutz),2. Brandbekämpfung (abwehrender Brandschutz),3. Hilfeleistungen bei Unglücksfällen sowie bei Notständen,4. Öffentlichkeitsarbeit,5. Aufklärung über brandschutzgerechtes Verhalten sowie6. Gestellung von Brandsicherheitswachen.(2) Zu feuerwehrfremden Aufgaben darf die Feuerwehr nicht herangezogen werden. Ausnahmen hiervon sind möglich, wenn die Erfüllung der Aufgaben imInteresse der Feuerwehr liegt und dadurch ihre Einsatzbereitschaft in Erfüllungder im Absatz 1 aufgeführten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Sich ergebende Ansprüche auf Erstattung von Aufwendungen bleiben davon unberührt.§ 4 Aufnahme als Mitglied der Feuerwehr(1) Voraussetzungen für die Aufnahme von Bewerbern in den aktiven Dienst derFeuerwehr sind:1. Vollendung des 18. Lebensjahres aber noch nicht des 65. Lebensjahres,2. gesundheitliche Geeignetheit für den Feuerwehrdienst, die durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen ist und3. persönliche Geeignetheit.(2) Die Bewerber sind von der Stadt Aschersleben zum aktiven Dienst in der Feuerwehr zu verpflichten. Vor der Verpflichtung wird der Arbeitgeber mit Zustimmung des zu verpflichtenden Mitgliedes über die beabsichtigte Verpflichtungund die sich daraus ergebenden Folgen durch die Stadt Aschersleben unterrichtet. Über die erfolgte Verpflichtung wird eine Verpflichtungsurkunde ausgehändigt. Aus wichtigem Grund oder auf Antrag kann die Stadt Aschersleben dasaktive Mitglied von der Verpflichtung entbinden.(3) Die Bewerber sollen nicht gleichzeitig aktives Mitglied anderer Organisationenoder Einrichtungen sein, die neben der Feuerwehr eingesetzt werden können.(4) Die Bewerber haben vor Aufnahme in die Feuerwehr der Stadt Ascherslebengegenüber zu erklären, daß sie die mit der Mitgliedschaft in der Feuerwehr verbundenen Aufgaben und Verpflichtungen freiwillig übernehmen und diese nachbesten Kräften erfüllen werden.(5) Die Anträge auf Aufnahme als Mitglied der Feuerwehr sind schriftlich an dieStadt Aschersleben zu richten. Diese entscheidet nach Anhörung des Stadtwehrleiters und des jeweiligen Ortswehrleiters über die vorläufige Aufnahme des Bewerbers in die Feuerwehr als Feuerwehranwärter.(6) Die Bestätigung durch die Stadt Aschersleben über die endgültige Aufnahmedes Bewerbers erfolgt nach einjähriger Probezeit als Feuerwehranwärter underfolgreich abgeschlossener Grundausbildung. Vor der Bestätigung sind der Stadtwehrleiter und der jeweilige Ortswehrleiter anzuhören. Ein Rechtsanspruch aufendgültige Aufnahme in die Feuerwehr nach Ablauf der Probezeit besteht nicht.Eine Ablehnung teilt die Stadt Aschersleben dem Anwärter schriftlich mit.(7) Werden Mitglieder der Jugendfeuerwehr, die nach Vollendung des 16. Lebensjahres mindestens 2 Jahre ununterbrochen der Jugendfeuerwehr angehörten, indie Einsatzabteilungen aufgenommen und weisen diese zu diesem Zeitpunkt eineerfolgreich abgeschlossene Grundausbildung nach, entfällt die Probezeit nachAbsatz 6. Werden Mitglieder anderer Feuerwehren in die Einsatzabteilungender Feuerwehr übernommen, ist sinngemäß zu verfahren. Die Bestätigung überdie Aufnahme in die Feuerwehr nach Absatz 6 bleibt davon unberührt.(8) Jedes Mitglied der Feuerwehr erhält einen Dienstausweis.§ 5 Dienst in der Feuerwehr(1) Der Dienst in der Feuerwehr und Jugendfeuerwehr erfolgt auf der Grundlageeines vom Stadtwehrleiter in Abstimmung mit den Ortswehrleitern für die jeweilige Ortsfeuerwehr zu erarbeitenden und von der Stadt Aschersleben zu bestätigenden Dienstplans.(2) Als Dienst in der Feuerwehr gilt:1.die Lösung von Einsatzaufgaben als Mitglied der Einsatzabteilungen,2.die Mitwirkung an Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes,3.die Teilnahme an Dienstberatungen und Ausbildungsveranstaltungen, insbesondere auf Stadt-, Landkreis-, Landesverwaltungsamts- und Landesebene,4.die Teilnahme an Veranstaltungen, die im Dienstplan gemäß Absatz 1 ausgewiesen sind,5.die Mitwirkung als Funktionsträger, insbesondere auf Kreisebene sowie inden Verbänden der Feuerwehr,6.die Einbeziehung in die sachkundige Beschaffung des Bedarfs der Feuerwehr durch die Stadt Aschersleben.(3) Als Dienst in der Feuerwehr gilt nicht die Beteiligung eines Mitgliedes der Feuerwehr am Leben eines Feuerwehrvereins oder anderer Interessengemeinschaften, die auf Privatinitiative beruhen.§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder der Feuerwehr(1) Die aktiven Mitglieder der Feuerwehr- erhalten auf Antrag Ersatz bei Sachschäden,- werden bei Straf- und Zivilprozessen, die durch die Ausübung des Feuerwehrdienstes verursacht werden, durch einen kostenfreien Rechtsbeistandder Stadt Aschersleben vertreten. Dies gilt nicht, wenn Straf- oder Zivilprozesse wegen einer vorsätzlichen, nicht gerechtfertigten und schuldhaftenHandlung des Mitgliedes der Feuerwehr anhängig sind,- sind für die Dauer der Teilnahme an Einsätzen oder an Aus- und Fortbildungen von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt.(2) Die Mitglieder der Feuerwehr haben die durch Gesetz und Satzung übertragenen Aufgaben gewissenhaft durchzuführen und die Dienstpflichten zu beachten.Sie sind insbesondere verpflichtet:1. am Dienst und der Aus- und Fortbildung regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,2. bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst im Feuerwehrgerätehaus des jeweiligen Ortsteils einzufinden,3. den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten nachzukommen,4. im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Mitgliedern der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten,5. die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienstzu beachten,6. die ihnen anvertrauten Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Einrichtungengewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen.Soweit Bekleidungs- oder Ausrüstungsgegenstände durch vorsätzliches odergrob fahrlässiges Verhalten beschädigt werden oder abhanden kommen, hatdas Mitglied dafür Ersatz oder Wertersatz zu leisten,7. nach Beendigung des Feuerwehrdienstes sämtliche Bekleidungs- undAusrüstungs-gegenstände zurückzugeben. Dies gilt nicht, sofern das Mitglieddie Dienstkleidung nach § 9 Abs. 3 oder § 13 Abs. 3 behalten darf.(3) Die Mitglieder der Feuerwehr haben eine Abwesenheit von mehr als zwei Wochen dem jeweiligen Ortswehrleiter rechtzeitig vorher anzuzeigen und eineDienstverhinderung bei ihrem unmittelbaren Vorgesetzten vor Dienstbeginn zumelden sowie spätestens am folgenden Tage die Gründe hierfür zu nennen.(4) Verletzt ein Mitglied der Feuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann ihm der Stadtwehrleiter einen Verweis erteilen oder ihn vorläufigdes Dienstes entheben. Der Stadtwehrleiter ist verpflichtet die Stadt Aschersleben über Maßnahmen nach Satz 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen. DieMöglichkeit des Ausschlusses aus der Feuerwehr nach § 10 bleibt unbenommen.§ 7 Ausbildung der Mitglieder der Feuerwehr(1) Die Grundausbildung der Mitglieder der Feuerwehr und den Ausbildungsdienstin der Jugendfeuerwehr vollzieht die Stadt Aschersleben auf der Grundlage dereinschlägigen Rechtsvorschriften.(2) Für die Ausbildung auf Stadtebene sowie die weitergehende Aus- und Fortbildung auf Kreis- und Landesebene hat die Stadtwehrleitung den begründetenBedarf zu ermitteln und diesen der Stadt Aschersleben zur weiteren Veranlassung zuzuleiten. Der Besuch überörtlicher Veranstaltungen der Aus- und Fortbildung von Mitgliedern der Feuerwehr unterliegt grundsätzlich der Zustimmungder Stadt Aschersleben.(3) Die Ausbildungseinrichtungen der Stadt Aschersleben können Feuerwehren anderer Gemeinden des Kreisgebietes gegen Kostenersatz zur Verfügung gestelltwerden.§ 8 Beendigung des Feuerwehrdienstes(1) Der aktive Feuerwehrdienst in den Einsatzabteilungen endet, wenn das Mitgliedder Feuerwehr:1.das 65. Lebensjahr vollendet hat,2.infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig ist,3.auf eigenen Wunsch ausscheidet,4.austritt (§ 9) oder5.ausgeschlossen (§§ 10, 11) wird.(2) Die Stadt Aschersleben beruft das Mitglied der Feuerwehr von der übertragenen Funktion ab und teilt diesem die Beendigung des Feuerwehrdienstes schriftlich mit. Auf Antrag wird eine Bescheinigung über die geleistete Dienstzeit ausgestellt. Der Dienstausweis ist mit Beendigung des Feuerwehrdienstes abzugeben.(3) Ein aus den in Abs. 1 Ziff. 1, 2 oder 3 genannten Gründen aus dem aktivenDienst ausgeschiedenes Mitglied der Feuerwehr kann Mitglied anderer Abteilungen der Feuerwehr werden. In diesem Fall behält das Mitglied in Abweichung von Abs. 2 seinen Dienstausweis. Über die Weiterführung von verliehenen Dienstgraden entscheidet die Stadt Aschersleben unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen.§ 9 Austritt aus der Feuerwehr(1) Mitglieder der Feuerwehr sind jederzeit berechtigt, ihren Austritt mittels schriftlicher Austrittserklärung gegenüber der Stadt Aschersleben zu erklären, wenn:
Seite 3der Dienst für sie aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet,2. die Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt wird,3. sonstige wichtige Gründe im Sinne des § 16 Abs. 2 vorliegen.(2) Die Austrittserklärung hat spätestens vier Wochen vor Beginn eines jedenKalendervier-teljahres bei der Stadt Aschersleben vorzuliegen, und eine Begründung entsprechend der Regelung in Absatz 1 zu enthalten.(3) Tritt ein Mitglied der Feuerwehr aus den im Absatz 1 aufgeführten Gründen ausder Feuerwehr aus, ist diesem auf schriftlichen Antrag, durch die Stadt Aschersleben mit einem Dienstzeugnis sein bisheriger Werdegang in der Feuerwehr zubescheinigen. Die Stadt Aschersleben entscheidet über den Einzug der dem austretenden Mitglied der Feuerwehr übergebenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände. Auszeichnungen, Ehrengaben und sonstige Zuwendungen verbleiben dem austretenden Mitglied.derung des Brandschutzes wesentlich beigetragen haben, zu Ehrenmitgliedernernennen. Die Ehrenmitglieder werden von den Mitgliedern der aktiven Einsatzkräfte der Feuerwehr vorgeschlagen. Über die Vorschläge der Feuerwehrwird entsprechend den Regelungen in § 18 abgestimmt.(2) Die Stadt Aschersleben kann auf Vorschlag der Feuerwehr Personen, die dasörtliche Feuerwehrwesen durch finanzielle Zuwendungen unterstützen, als fördernde Mitglieder in die Feuerwehr aufnehmen. Im Übrigen gelten die Regelungen in Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.(3) Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder haben weder besondere Rechte nochPflichten. Sie können für die Dauer der Mitgliedschaft an allen geselligen Veranstaltungen und den Mitgliederversammlungen der Feuerwehr teilnehmen. DieseMitglieder haben keine Mitsprache- oder Stimmrechte und dürfen keine Funktionen in der Feuerwehr übernehmen.§ 10 Ausschluss aus der Feuerwehr(1) Mitglieder der Feuerwehr werden auf Antrag in die Altersabteilung versetzt,wenn diese wegen Vollendung des 65. Lebensjahres oder dauernder Dienstunfähigkeit aus der Abteilung der aktiven Einsatzkräfte ausscheiden. Über den Antrag entscheidet die Stadt Aschersleben im Einvernehmen mit dem Stadtwehrleiter und dem jeweiligen Ortswehrleiter. Über Anträge bei denen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen, entscheidet ebenfalls die Stadt Aschersleben im Einvernehmen mit dem Stadtwehrleiter und dem jeweiligen Ortswehrleiter.(2) Mitglieder der Altersabteilung können nach Festlegung der Stadt Ascherslebeninsbesondere im vorbeugenden Brandschutz, bei der Gestellung von Brandsicherheitswachen, der Aus- und Fortbildung der Mitglieder der Feuerwehr undzur Unterstützung des Dienstgeschehens in den anderen Abteilungen der Feuerwehr eingesetzt werden. Dieser Einsatz ist zum Inhalt der Dienstplanung im Sinne des § 5 Absatz 1 zu machen.(3) Die Stadt Aschersleben entscheidet bei Versetzungen gemäß Absatz 1 über dieBerechtigung der versetzten Mitglieder der Feuerwehr zum Tragen der Dienstbekleidung sowie zum Führen der erreichten Dienstgrade. Der zuletzt verliehene Dienstgrad ist mit dem Zusatz „außer Dienst“ zu versehen („a. D.“). Beförderungen aus Anlass der Versetzung in die Altersabteilung der Feuerwehr sindnicht vorzunehmen. Bisherige Funktionskennzeichen sind vom Tage der Versetzung an nicht mehr zu führen.1.(1) Mitglieder der Feuerwehr können bei wiederholten und groben Verstößen gegen die freiwillig übernommenen oder bei zum Dienst in der Feuerwehr Verpflichteten gegen die übertragenen Dienstpflichten, aus der Feuerwehr ausgeschlossen werden.(2) Eine grober Verstoß gegen Dienstpflichten liegt insbesondere vor, bei:1. Eigentumsdelikten im Zusammenhang mit der Erledigung von Einsatzaufgaben,2. Straßenverkehrsdelikten als Führer von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr,3. erheblichen Störungen der Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr,4. unehrenhaftem Verhalten im Dienst,5. grobem Vorgehen gegen andere Mitglieder der Feuerwehr im Dienst,6. fortgesetzter Nachlässigkeit bei der Befolgung dienstlicher Festlegungen oderWeisungen,7. Anstiftung anderer Mitglieder der Feuerwehr dienstliche Festlegungen oderWeisungen nicht zu beachten,8. wiederholter Dienstunfähigkeit wegen Trunkenheit oder Alkoholgenuß während des Dienstes,9. dienstwidriger Benutzung oder mutwilliger Beschädigung der Technik derFeuerwehr sowie der Dienstbekleidung oder von sonstigen Ausrüstungsgegenständen,10. wiederholter anmaßender Überschreitung von Befugnissen durch Mitglieder der Feuerwehr.(3) Werden durch Handlungen von auszuschließenden Mitgliedern der Feuerwehrder Stadt Aschersleben Schäden oder Nachteile zugefügt, erfolgt ein Rückgriffnach allgemeinen Vorschriften. Das gilt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeitauch dann, wenn ein Ausschluss aus der Feuerwehr nicht vorgesehen ist. DieEntscheidung über einen möglichen Rückgriff obliegt der Stadt Aschersleben.(4) Mit dem Ausschluss eines zum Dienst in der Feuerwehr Verpflichteten ist einenochmalige Verpflichtung nach § 16 zu einem späteren Zeitpunkt nicht ausgeschlossen.§ 11 Verfahren zum Ausschluss aus der Feuerwehr(1) Den Ausschluss aus der Feuerwehr beantragen die Mitglieder der jeweiligen Abteilung der Ortsfeuerwehr. Dazu ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Abteilung erforderlich. Demjenigen, über dessen Ausschluss befundenwerden soll, steht insoweit kein Stimmrecht zu. Diesem ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.(2) Dem Stadtwehrleiter obliegt die Vorbereitung einer Entscheidungsvorlage andie Stadt Aschersleben im Beschlußwege. Bezogen auf Führungskräfte der Feuerwehr hat die Vorlage Vorschläge zur Abberufung aus Funktionen bzw. imFalle der Zustimmung zum vorgeschlagenen Ausschluss aus der Feuerwehr Vorschläge zur Neubesetzung der Funktionen zu enthalten. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist vor einem Ausschluss anzuhören.(3) Die Stadt Aschersleben entscheidet über den Ausschluss eines Mitglieds der Feuerwehr und über im Einzelfall erforderlich werdende Wahlgänge nach Maßgabeder §§ 17 und 18.(4) Der Ausschluss aus der Feuerwehr ist dem Mitglied der Feuerwehr unter Angabe der Gründe durch die Stadt Aschersleben schriftlich bekanntzugeben. Dembisherigen Mitglied der Feuerwehr übergebene Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sind einzuziehen. In Abhängigkeit von den Gründen des Ausschlusses, insbesondere unter Beachtung der Schwere des Dienstpflichtverstoßes können Auszeichnungen, Ehrengaben und sonstige Zuwendungen eingezogen werden.(5) Gegen den Ausschluss ist innerhalb von einem Monat, vom Tage der Bekanntgabe des Ausschlusses an gerechnet, der Widerspruch zulässig. Der Widerspruchist schriftlich bei der Stadt Aschersleben einzulegen und zu begründen. Die StadtAschersleben entscheidet endgültig.(6) Die Entscheidung über den Einzug von Auszeichnungen, Ehrengaben und sonstigen Zuwendungen des ehemaligen Mitglieds der Feuerwehr obliegt der StadtAschersleben. Die diesbezügliche Entscheidung ist mit dem Ausspruch über denAusschluss aus der Feuerwehr bekanntzugeben.HGEneuschwarz/weiß§ 12 Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder(1) Die Stadt Aschersleben kann auf Vorschlag der Feuerwehr Personen, die sichum das örtliche Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben oder zur För-§ 13 Altersabteilung der Feuerwehr§ 14 Jugendfeuerwehr(1) In die Jugendfeuerwehr können mit schriftlichem Einverständnis der/desErziehungsbe-rechtigten Einwohner der Stadt Aschersleben ab vollendetem 10.Lebensjahr aufge-nommen werden, soweit sie die körperliche und geistige Eignung zur Teilnahme am Dienstgeschehen der Jugendfeuerwehr aufweisen. DieBestätigung der Aufnahme in die Jugendfeuerwehr obliegt der Stadt Aschersleben. Dieses Recht kann dem Stadt-wehrleiter übertragen werden.(2) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet, wenn1. die Aufnahme in den aktiven Dienst erfolgt,2. die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung schriftlich zurücknehmen,3. die gesundheitlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen,4. der Austritt (§ 9) erklärt wird,5. ein Ausschluss (§§ 10, 11) oder6. keine Übernahme in den aktiven Dienst erfolgt.(3) Mitglieder der Jugendfeuerwehr können nach Vollendung des 16. Lebensjahresals Mitglied der Feuerwehr an der Ausbildung teilnehmen.(4) § 6 Absatz 2 und 3 gilt für die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sinngemäß.§ 15 Reserveabteilung(1) In die Reserveabteilung können Mitglieder der Feuerwehr auf Antrag versetzt,oder sonstige Einwohner der Stadt Aschersleben auf Antrag aufgenommen werden, die weder die Voraussetzungen für die Einsatzabteilung, noch für die Alters-Impressum:Herausgeber:Stadt Aschersleben,Markt 1, 06449 t mbH & Co KG HalleDouglasstraße 2 b,06449 Ascherslebenverantwortlich für die Redaktion:Rüdiger Schulz,Jens Dammannfür den Anzeigenteil: Manfred HornAuflage:16.000Druck:AroPrint,Hallesche Landstr. 111, 06406 Bernburg
Seite 4abteilung oder die Jugendfeuerwehr erfüllen. Über den Antrag entscheidet dieStadt Aschersleben im Einvernehmen mit dem Stadtwehrleiter und dem jeweiligen Ortswehrleiter. Über Anträge bei denen die Voraussetzungen nach Satz 1nicht vorliegen, entscheidet ebenfalls die Stadt Aschersleben im Einvernehmenmit dem Stadtwehrleiter und dem jeweiligen Ortswehrleiter.(2) Die Mitglieder der Reserveabteilung können nach Festlegung der Stadt Aschersleben insbesondere im vorbeugenden Brandschutz, bei der Gestellung von Brandsicherheitswachen, der Aus- und Fortbildung der Mitglieder der Feuerwehr undzur Unterstützung des Dienstgeschehens der anderen Abteilungen der Feuerwehr eingesetzt werden. Dieser Einsatz ist zum Inhalt der Dienstplanung im Sinne des § 5 Absatz 1 zu machen.(3) Die Zugehörigkeit zur Reserveabteilung endet, wenn:1. die Versetzung oder der Wechsel in eine andere Abteilung der Feuerwehrerfolgt,2. der Austritt (§ 9) erklärt wird oder3. ein Ausschluss (§§ 10, 11) erfolgt.(4) Die Stadt Aschersleben entscheidet bei Versetzungen gemäß Absatz 1 über dieBerechtigung der versetzten Mitglieder der Feuerwehr zum Tragen der Dienstbekleidung sowie zum Führen der erreichten Dienstgrade.§ 16 Pflichtfeuerwehr(1) Bürger der Stadt Aschersleben können von Vollendung des 18. Lebensjahres anbis zur Vollendung des 55. Lebensjahres zum Dienst in der Abteilung der aktiven Einsatzkräfte der Feuerwehr verpflichtet werden, wenn diese nicht den Erfordernissen entsprechend auf freiwilliger Grundlage zustandekommt. Die Verpflichtung zum Dienst in der Feuerwehr obliegt der Stadt Aschersleben.(2) Von der Verpflichtung zum Dienst in der Feuerwehr sind auszunehmen:1. Angehörige der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Polizei und Zivildienstleistende,2. hauptberufliche Feuerwehrangehörige und Angehörige von Werksfeuerwehren,3. Helfer, die bei Hilfsorganisationen sowie bei Einheiten und Einrichtungendes Zivil- und Katastrophenschutzes verpflichtet sind oder aktiv am Rettungsdienst teilnehmen,4. Bürger, die körperlich und geistig nicht für den Dienst in der Feuerwehrgeeignet sind,5. Bürger die sonstige wichtige Gründe vortragen, die von der Stadt Aschersleben anerkannt werden.(3) Die Verpflichtung zum Dienst in der Feuerwehr ist mindestens für ein Jahr auszusprechen. Sie kann wiederholt bis zum Erreichen der Einsatzbereitschaft derFeuerwehr auf freiwilliger Grundlage ausgesprochen werden.(4) Zum Dienst in der Feuerwehr Verpflichtete sind den anderen aktiven Mitgliedern der Feuerwehr gleichgestellt.§ 17 Leitung der Feuerwehr (Wehrleitung)(1) Die Feuerwehr der Stadt Aschersleben wird durch den Stadtwehrleiter und dieOrtsfeuerwehren der Ortsteile der Stadt Aschersleben werden von den Ortswehrleitern geleitet. Der Stadtwehrleiter und die Ortswehrleiter vollziehen dieihnen von der Stadt Aschersleben übertragenen Aufgaben in deren Auftrag. DieStadt Aschersleben hat dem Stadtwehrleiter und den Ortswehrleitern mit derBerufung in ihr Amt die zur Ausübung der Wehrleitung erforderlichen Befugnisse zuzusprechen und bekannt zu machen.(2) Die Wehrleitung der Feuerwehr der Stadt Aschersleben (Stadtwehrleitung), besteht aus:1. dem Stadtwehrleiter und unterstützend2. dem stellvertretenden Stadtwehrleiter und3. den Ortswehrleitern.(3) Die Wehrleitung der Ortsfeuerwehren der Ortsteile der Stadt Aschersleben (Ortswehrleitung), besteht aus:AscherslebenerGebäude- undWohnungsgesellschaft mbH1.2.dem Ortswehrleiter und unterstützenddem stellvertretenden Ortswehrleiter sowie bei entsprechendem Ausstattungsgrad der jeweiligen Ortsfeuerwehr,3. den Zugführern und deren Stellvertretern in den Ortsfeuerwehren.(4) Der Stadtwehrleiter und der stellvertretende Stadtwehrleiter werden von denOrtswehrleitern der Ortsfeuerwehren der Ortsteile der Stadt Aschersleben vorgeschlagen. Über die Vorschläge wird entsprechend den Regelungen in § 18 inder Vollversammlung der Ortsfeuerwehren (§ 20 Abs. 3) abgestimmt.(5) Die Ortswehrleiter und die stellvertretenden Ortswehrleiter werden von den Mitgliedern der Einsatzabteilungen der jeweiligen Ortsfeuerwehren vorgeschlagen.Über die Vorschläge wird entsprechend den Regelungen in § 18 in der Jahreshauptversammlung der jeweiligen Ortsfeuerwehr (§ 20 Abs. 2) abgestimmt.(6) Die entsprechend Abs. 4 und 5 vorgeschlagenen Wehrleiter und deren Stellvertreter werden durch die Stadt Aschersleben für die Dauer von 6 Jahren in dasEhrenbeamtenverhältnis berufen. Vor der Ernennung bzw. vor der Abberufung,ist der Kreisbrandmeister anzuhören.(7) Die Wehrleiter und deren Stellvertreter müssen:1. fachlich geeignet sein,2. aktive Mitglieder einer der Ortsfeuerwehren sein und3. die Voraussetzungen für Ehrenbeamte nach § 109 Beamtengesetz SachsenAnhalt (BG LSA) erfüllen.(8) Die Wehrleiter oder deren Stellvertreter sollen bei Einsätzen der Feuerwehrständig erreichbar sein. Zumindest einer von ihnen soll aus beruflichen odersonstigen Gründen nicht regelmäßig außerhalb des Stadtgebietes abwesend sein.(9) Den stellvertretenden Wehrleitern obliegen auf der Grundlage der Weisungendes Wehrleiters die Anleitung und Kontrolle der Mitglieder der Feuerwehr. Sienehmen bei Abwesenheit des Wehrleiters dessen Aufgaben und Befugnisse wahr.(10)Die Zugführer werden von den Mitgliedern der Einsatzabteilungen ihres Löschzuges im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ortswehrleiter vorgeschlagen. Gewählt werden darf nur, wer die Voraussetzungen gemäß Laufbahnverordnungfür Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren (LVO-FF) erfüllt. Abs. 5 Satz 2 findetentsprechende Anwendung. Die Stadt Aschersleben beruft die Zugführer fürdie Dauer von 6 Jahren. In den Löschzügen ist zur Gewährleistung der Einsatzbereitschaft mindestens ein Stellvertreter des Zugführers nach gleichen Grundsätzen zu wählen. Dieser führt den Löschzug bei Abwesenheit des Zugführers.(11)Die Übertragung von weiter zu besetzenden Funktionen an Mitglieder der Feuerwehr (z. B. Gruppenführer), erfolgen auf Vorschlag des jeweils zuständigenWehrleiters durch die Stadt Aschersleben bei Nachweis der entsprechenden Eignung und Befähigung gemäß den Bestimmungen der Laufbahnverordnung fürMitglieder Freiwilliger Feuerwehren (LVO-FF).(12)Auf Vorschlag des Ortswehrleiters wird für die Dauer von 6 Jahren von derStadt Aschersleben ein Jugendfeuerwehrwart für die jeweilige Ortsfeuerwehrbestellt. Bei Bedarf wird auf Vorschlag des Stadtwehrleiters für die Dauer von 6Jahren von der Stadt Aschersleben ein Stadtjugendfeuerwehrwart bestellt.(13)Die Altersabteilung und die Reserveabteilung der Feuerwehr sollen Sprecherhaben. Die Sprecher werden von den Mitgliedern dieser Abteilungen vorgeschlagen und für die Dauer von 6 Jahren gewählt. § 18 findet entsprechende Anwendung.(14)Der Stadtwehrleiter und die Ortswehrleiter können mit Funktionen betraute Mitglieder der Feuerwehr an der Leitung der Feuerwehr beteiligen und zu Beratungen hinzuziehen.§ 18 Wahlen und Berufung in Funktionen(1) Die nach dem Brandschutzgesetz -BrSchG- und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von den Wehrleitern oder deren Stellvertretern geleitet.Stehen diese selbst zur Wahl, bestellen die Wahlberechtigten aus ihren Reiheneinen Wahlleiter.(2) Die Wahlen werden geheim mit S
Das Amtsblatt erscheint monatlich kostenlos in einer Auflagenhöhe von 16.000 Exemplaren AUSGABE NR. 81 Mittwoch, den 19. Mai 2004 Bekanntmachungen der Stadt Aschersleben I n h a l t s v e r z e i c h n i s 1. Vorlage III/1111/04 - Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Aschersleben 2. Vor