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ExReWe[ZUSAMMENFASSUNG]Materielle Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung Grundsatz der Bilanzidentität (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB)Grundsatz der Unternehmensfortführung (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB)Grundsatz der Einzelbewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB)Periodisierungsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB)allgemeines Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HS 1 HGB)Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HS 2 HGB)Anschaffungskostenprinzip (§ 253 Abs. 1 HGB)Imparitätsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HS 1 HGB)ObjektivierungsprinzipBewertungsstetigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB)nominelle KapitalerhaltungFormelle Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung Klarheit und Übersichtlichkeit (§ 243 Abs. 2 HGB)Richtigkeit (§ 239 Abs. 2 HGB)Vollständigkeit (§ 246 Abs. 1 HGB)Saldierungsverbot (§ 246 Abs. 2 HGB)Ansatzvorschriften der Aktivseite Vermögensgegenstände Kriterien: Wirtschaftlicher Vermögenswert: Verkörperung von Nettoeinnahmen Greifbarkeit: zumindest Übertragbarkeit mit dem Unternehmen Selbständige Bewertbarkeit Unterteilung: Anlagevermögen: dient dauernd dem Geschäftsbetrieb Umlaufvermögen: einmalige Verwendung durch Verbrauch/Veräußerung wichtig für die Bewertbarkeit von Vermögensgegenständen, so gilt für originäresimmaterielles AV Aktivierungsverbot, nicht aber für UV bei derivativem GoF Aktivierungswahlrecht, da nicht einzeln bewertbarAktive Rechnungsabgrenzungsposten Ausgaben vor dem Abschlussstichtag Aufwand für bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag bei Disagio chriften der Passivseite Verbindlichkeiten Kriterien: Wirtschaftliche Vermögensbelastung Außenverpflichtung Aktivazugang / kein Aktivazugang, aber dem Grunde und der Höhe nach sicher Inanspruchnahme ist wahrscheinlichFrank Schürmann Sommersemester 20081
ExReWe [ZUSAMMENFASSUNG]Verbindlichkeitsrückstellungen Kriterien: Wirtschaftliche Vermögensbelastung Außenverpflichtung privatrechtlich öffentlich-rechtlich (erfordern behördliche Verfügung oder Verwaltungsakt und eingenau bestimmtes Handeln gemäß Gesetz innerhalb eines, dem betreffendenWirtschaftsjahr nahen, bestimmten Zeitraumes und Sanktion bei Pflichtverletzung) Ausnahme: Ansatz für Aufwandsrückstellungen benötigen keine Außenverpflichtung kein Aktivazugang und dem Grunde und/oder Höhe nach unsicher Verursachung im jeweiligen Wirtschaftsjahr (zukünftige Auszahlungen sind bereitsrealisierten Erträgen zuzurechnen) Inanspruchnahme ist wahrscheinlichDrohverlustrückstellungen Kriterien: Wirtschaftliche Vermögensbelastung Außenverpflichtung Aufwandsüberschuss aus schwebendem Geschäft (Kaufvertrag in Periode 1, Lieferungerst in Periode 2)Passive Rechnungsabgrenzungsposten Einnahmen vor dem Abschlussstichtag Ertrag für bestimmte Zeit nach dem AbschlussstichtagEigenkapital (Residualgröße: Rest von Vermögen – Verbindlichkeiten & Rückstellungen) rechtsformabhängigBewertungsvorschriften der AktivseiteBewertungsmaßstäbe für das AnlagevermögenBewertungBewertungsmaßstäbe1. Stufe Werte bei ZugangAnschaffungs-/Herstellkosten § 253 Abs. 1 S. HGB, planmäßigeAbschreibungen § 253 Abs. 2 S. 1,2 HGB2. Stufe niedrigere Werte imRahmen des Niederstwertprinzipsniedrigerer beizulegender Wert § 253 Abs. 2 S. 3 HGB3. Stufe niedrigere Werte überdas Niederstwertprinzip hinausniedrigerer Wert aufgrund vernünftiger kaufmännischerBeurteilung § 253 Abs. 4 HGB, niedrigerer steuerlicher Wert §254 HGBDefinition der Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 HGB):Anschaffungspreis: bei Vorsteuerabzug ohne Umsatzsteuer Anschaffungsnebenkosten (z.B. Grunderwerbsteuer, Maklergebühren, Frachtkosten,Montagekosten, Provisionen, Courtagen) nachträgliche Anschaffungskosten (z.B. Erschließungsbeiträge)- Anschaffungsminderungen (Rabatte, Skonti, Boni) AnschaffungskostenFrank Schürmann Sommersemester 20082
ExReWe[ZUSAMMENFASSUNG]Definition der Herstellungskosten (§ 255 Abs. 2 und 3 stoffe, nzelkosten der FertigungPflichtSpezialwerkzeug, F&E-Kosten fürModelle, Entwürfeangemessene Teile notwendiger MGK(abhängig von Normalbeschäftigung)WahlrechtLagerhaltungskosten, Transport undPrüfung des Fertigungsmaterialsangemessene Teile notwendiger FGK(abhängig von Normalbeschäftigung)WahlrechtEnergiekosten, Hilfsstoffe,Betriebsstoffe, Werkstattverwaltung,planmäßige Abschreibungallgemeine VerwaltungskostenWahlrechtLöhne und Gehälter des(allgemeinen) VerwaltungsbereichsAufwand für soziale Einrichtungen,betriebliche Altersversorgung,freiwillige betriebliche LeistungenWahlrechtKantine, sene Teile notwendigerMGK und FGKVerbotKosten der nd, Reisekosten derVerkäufer, VerpackungFinanzierungskostengrds. VerbotPlanmäßige Abschreibung abnutzbaren Anlagenvermögens: Bemessungsgrundlage: Anschaffungs- oder Herstellungskosten (anders als in KLR: WBW)Beginn der Abschreibungspflicht: mit Zugang des VermögensgegenstandesEnde der Abschreibungspflicht: mit Ausscheiden des Vermögensgegenstandes/Erreichen dervorgesehenen NutzungsdauerRechtliche/wirtschaftliche Nutzungsdauer hat Vorrang vor technischer NutzungsdauerAbschreibungsmethoden: grds. sämtliche Methoden zulässig, soweit sie nicht offensichtlich demEntwertungsverlauf neareGleiche AbschreibungsbeträgeKontinuierlicher EntwertungsverlaufGeometrischdegressivesinkende Abschreibungsbeträge,festgelegter Abschreibungsprozentsatz,vom Restbuchwert, Wechsel zur linearenAbschreibungsmethode erforderlichBerücksichtigung vonWertminderungen durch de Abschreibungsbeträge,Abschreibungsbeträge fallen umdenselben BetragProgressiveSteigende metisch-progressivBerücksichtigung einer längerenAnlaufzeit bis zur Nutzung,beschränkt auf wenige AusnahmenFrank Schürmann Sommersemester 20083
vorrat ist zu schätzen,Abschreibung nach jährlicherLeistungsabgabekonkrete Leistungsabgabe,Verschleiß und wirtschaftlicheEntwertung bleiben unberücksichtigtSonderfälle der Abschreibung: Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (ca. 800 – 900 HK/AK)Halbjahresregel bei beweglichen AnlagegüternÄnderungen des Abschreibungsplans Veränderungen der Bemessungsgrundlage (nachträgliche AK) Fehleinschätzungen der Nutzungsdauer Unzutreffende AbschreibungsmethodenBewertungsvereinfachungen: Gruppenbewertung (§ 256 S. 2 i.V.m. § 240 Abs. 4 HGB): Bewertungsvereinfachung bezieht sichauf die Bewertung mit gewogenem Durchschnitt gleichartige (Funktionsgleichheit) annähernd gleichwertige (Preis) bewegliche Vermögensgegenstände (Wertpapier)Gruppenbewertung (§ 256 S. 2 i.V.m. § 240 Abs. 3 HGB): Bewertung einer Festmenge zuFestpreisen, Annahme: Zugänge und planmäßige Abschreibungen/Abgänge gleichen sich aus Sachanlagevermögen regelmäßiger Ersatz der Vermögensgegenstände nachrangige Bedeutung des Gesamtwerts geringe Bestandsveränderungen bezüglich Größe/Wert/Zusammensetzung körperliche Bestandsaufnahme i.d.R. alle drei Jahre Beispiele: Hotelgeschirr, HotelwäscheNiedrigerer beizulegender Wert: Grundsatz: Ermittlung vom BeschaffungsmarktAnnahme: gesunkene WBK alimentieren nicht mehr die (fortgeführten) AK/HKBei abnutzbaren Vermögensgegenständen: Wiederbeschaffungszeitwert bzw. –neuwertabzüglich planmäßiger AbschreibungenReproduktionswert bei fehlenden WiederbeschaffungswertenErtragswert bei fehlenden Wiederbeschaffungswerten, wenn Ertragszurechnung möglich: z.B.Patente, BeteiligungenAusnahme: Ermittlung vom Absatzmarkt z.B. bei geplanter Stilllegung von ProduktionsanlagenGemildertes Niederstwertprinzip: Voraussichtlich dauernde Wertminderung: Abschreibungspflicht § 253 Abs. 2 S. 3 HS 2 HGB(wenn die Wertminderung größer ist als die halbe Restnutzungsdauer)Voraussichtlich vorübergehende Wertminderung Einzelunternehmen, personalistische Personengesellschaft: Abschreibungswahlrecht HS 1 Kapitalgesellschaften, kapitalistische Personengesellschaften: Abschreibungswahlrecht nurbei Finanzanlagevermögen, Abschreibungsverbot bei Sachanlagevermögen undimmateriellem Anlagevermögen § 279 Abs. 1 HGBFrank Schürmann Sommersemester 20084
ExReWe[ZUSAMMENFASSUNG]Bewertungsmaßstäbe der dritten Stufe: niedrigerer Wert aufgrund vernünftiger kaufmännischer Beurteilung Zulässigkeit zur Bildung unternehmensbezogener stiller Reserven aus sachlichem Grund, z.B.Ansammlung von Mitteln für zukünftige Investitionen Beschränkt auf Einzelunternehmen und personalistische Personengesellschaftenniedrigerer steuerlicher Wert § 254 HGB: Öffnungsklausel für steuerliche Sonderabschreibungenund erhöhte Absetzungen (ist an die übereinstimmende Wahlrechtsausübung in derHandelsbilanz gebunden: umgekehrte Maßgeblichkeit)Wertaufholungsgebot: Einzelunternehmen/pers. PersG: Wertbeibehaltungswahlrecht § 253 Abs. 5 HGBKapG/kap. PersG: Wertaufholungsgebot § 280 Abs. 1,2 HGBBewertungsmaßstäbe für das UmlaufvermögenBewertungBewertungsmaßstäbe1. Stufe Werte bei ZugangAnschaffungs-/Herstellkosten § 253 Abs. 1 S. 1 HGB2. Stufe niedrigere Werte imRahmen des NiederstwertprinzipsAus dem Börsen-/Marktpreis ergebener Wert/niedrigererbeizulegender Wert § 253 Abs. 3 S. 1,2 HGB3. Stufe niedrigere Werte über dasNiederstwertprinzip hinausniedrigerer Wert aufgrund vernünftiger kaufmännischerBeurteilung § 253 Abs. 4 HGB, niedrigerer steuerlicher Wert§ 254 HGB, niedrigerer Zukunftswert § 253 Abs. 3 S. 3 HGBBewertung bei Zugang: Definition der AK/HK entspricht der Definition im AVAusnahme: Forderungen aus Lieferungen und Leistungen: Bewertung mit dem Nennwert derForderung (Gewinnrealisation)Bewertungsvereinfachungen: Gruppenbewertung (§ 256 S. 2 i.V.m. § 240 Abs. 4 HGB): Bewertungsvereinfachung bezieht sichauf die Bewertung mit gewogenem Durchschnitt gleichartige Vermögensgegenstände des VorratsvermögensVerbrauchsfolgefiktionen FIFO, LIFO gleichartige Vermögensgegenstände des VorratsvermögensFestbewertung wie bei AVNiedrigerer beizulegender Wert: Ermittlung vom Beschaffungsmarkt: Wiederbeschaffungswert, AK/HK eines vergleichbarenVermögensgegenstandes (siehe AV)Ermittlung vom Absatzmarkt:Voraussichtlicher Verkaufserlös- Erlösschmälerungen (Rabatte, Boni, Skonti)- Verpackungskosten- allgemeine Vertriebskosten- noch anfallende VerwaltungskostenFrank Schürmann Sommersemester 20085
ExReWe[ZUSAMMENFASSUNG]- Kapitalmarktkosten- noch anfallende Herstellungskosten bei unfertigen Erzeugnissen am Abschlussstichtag niedrigerer beizulegender WertÜberblick zur Ermittlung des niedrigeren beizulegenden Wertes:VermögensgegenstandRelevanter Markt zur Herleitung des WertesRHBGrds. Beschaffungsmarkt, Ausnahme Überbestände:AbsatzmarktUnfertige Erzeugnisse,FertigerzeugnisseGrds. Beschaffungsmarkt, Ausnahme Fremdbezug istmöglich: Beschaffungsmarkt, bei Überbeständen:Beschaffungs- und AbsatzmarktWarenBeschaffungs- und AbsatzmarktWertpapiereGrds. Beschaffungsmarkt, Ausnahme: Veräußerungsabsichtam Abschlussstichtag: AbsatzmarktUn-/unterverzinsliche ForderungenBarwertZweifelhafte ForderungenWahrscheinlich eingehender Betrag trenges Niederstwertprinzip: unabhängig von der Dauer der Wertminderung: Abschreibungspflicht§ 253 Abs. 3 S. 1,2 HGBWertaufholungsgebot: Einzelunternehmen/pers. PersG: Wertbeibehaltungswahlrecht § 253 Abs. 5 HGBKapG/kap. PersG: Wertaufholungsgebot § 280 Abs. 1,2 HGBBewertungsmaßstäbe der dritten Stufe: niedrigerer Wert aufgrund vernünftiger kaufmännischer Beurteilung § 253 Abs. 4 HGB Zulässigkeit zur Bildung unternehmensbezogener stiller Reserven aus sachlichem Grund, z.B.Ansammlung von Mitteln für zukünftige Investitionen Beschränkt auf Einzelunternehmen und personalistische Personengesellschaftenniedrigerer steuerlicher Wert § 254 HGB: Öffnungsklausel für steuerliche Sonderabschreibungenund erhöhte Absetzungen (ist an die übereinstimmende Wahlrechtsausübung in derHandelsbilanz gebunden: umgekehrte Maßgeblichkeit)niedrigerer Zukunftswert § 253 Abs. 3 S. 3 HGB: Antizipation von in der nächsten Zukunfterwarteten Wertminderungen (Zeitraum 1-2 Jahre)Bewertungsvorschriften der Passi vseiteBewertungsnotwendigkeit: Verbindlichkeiten und Rückstellungen sind zu bewertenRAPs werden nicht bewertet, sondern abgegrenzt und zeitnah aufgelöstEigenkapital als Residualgröße wird ebenfalls nicht bewertetFrank Schürmann Sommersemester 20086
ExReWe[ZUSAMMENFASSUNG]Bewertungsmaßstäbe für Verbindlichkeiten:BewertungBewertungsmaßstab1. Stufe Werte bei ZugangErfüllungsbetrag § 253 Abs. 1 S. 2 HGB2. Stufe höhere Werte im Rahmen desHöchstwertprinzipsHöherer ErfüllungsbetragBewertung bei Zugang: Sach- und Dienstleistungsverpflichtungen: Bewertung zu VollkostenGrds. keine Abzinsung, aber: Prinzip der Erfolgsneutralität: keine Passivierung der ZinsanteileAnschaffungswertprinzip: Erfüllungsbetrag bildet BewertungsuntergrenzeStrenges Höchstwertprinzip (in Analogie zum strengen Niederstwertprinzip)Bewertungsmaßstäbe für Rückstellungen:BewertungBewertungsmaßstab1. Stufe Werte bei ZugangWert nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung § 253Abs. 1 S. 2 HGB chtlicher Erfüllungsbetrag Drohverlustrückstellungen: voraussichtlicherVerpflichtungsüberschuss2. Stufe höhere Werte imRahmen des HöchstwertprinzipsHöherer Wert nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung Verbindlichkeits-/Aufwandsrückstellungen: höherervoraussichtlicher Erfüllungsbetrag Drohverlustrückstellungen: höherer g bei Zugang: ellungen grds. keine Abzinsung § 253 Abs. 1 S. 2 HGB kein ngen Rückstellungen für Sach- und Dienstleistungsverpflichtungen: Bewertung zu Vollkosten Grundsatz der Einzelbewertung, aber in bestimmten Fällen Sammelrückstellungen (z.B.Garantierückstellungen) Ansammlungsrückstellungen, z.B. Rekultivierungsverpflichtungen: Zuführung nachAbbaufortschritt Verteilungsrückstellungen, z.B. Abbruchkosten, Entfernungsverpflichtungen: zeitanteiligeZuführungFrank Schürmann Sommersemester 20087
ck der Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung Zahlungsbemessung (vermögensabhängiger Gläubigerschutz)Vermögensabhängiger Gläubigerschutz erfolgt über Ansatz- und svermittlung erfolgt nicht über Ansatz oder Bewertungsvorschriften, sondern über die Gliederungsvorschriften §§ 266, 275 HGB für KapG und kap. PersG den Anhang den LageberichtFunktionen des Anhangs §§ 284 ff. HGB: Erläuterung der Bilanz und GuVZusätzliche Angaben zur Vermeidung von FehlinterpretationenInanspruchnahme von AusweiswahlrechtenErgänzungen von Bilanz und GuV im in diesen nicht enthaltenen InformationenFunktionen des Lageberichts § 289 HGB: Analyse und Kommentierung relevanter Kennzahlen und SachverhalteInhalte des Lageberichts Angaben und Analyse zum Geschäftsverlauf und zur Lage (Vergangenheit) Risiko- und Prognosebericht (Zukunft)Änderungen durch das BilMoGZweck der Rechnungslegung die bisherige Ausschüttungsbemessung bleibt, gleichzeitig soll aber die Informationsfunktiongestärkt werdender ausschüttungsfähige Gewinn ist weiterhin nach dem handelsrechtlichen Gewinn zu ermitteln,jedoch müssen dabei Ausschüttungssperren berücksichtigt werdenRechnungslegungspflicht Einzelkaufleute werden in Zukunft von der Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht befreit,wenn sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nichtmehr als 500.000 Umsatzerlöse und 50.000 Jahresüberschuss aufweisenInterpretation des Realisationsprinzips Umsatzbasiertes Realisationsprinzip wird bei zu Handelszwecken erworbenenFinanzinstrumenten durchbrochen, hier müssen nun auch realisierbare Gewinne ausgewiesenwerden, jedoch gibt es auch hier AusschüttungssperrenOriginäres immaterielles AV Ist nun zu aktivieren, nur Verbote für selbst erstellte Marken, Drucktitel, Verlagsrechte.Außerdem dürfen Forschungskosten nicht aktiviert werden. Die Aktivierung dient aufgrund derAusschüttungssperren nur zur Information und nicht zur Ausschüttungsbemessung.Frank Schürmann Sommersemester 20088
ExReWe[ZUSAMMENFASSUNG]Derivativer GoF Aktivierungspflicht mit plan- und außerplanmäßiger AbschreibungAufwandsrückstellungen wurden eingeschränkt, Wahlrechtsaufwandsrückstellungen gibt es nicht mehrUmfang der HK Neben den Einzelkosten sind nun auch angemessene Teile der MGK und FGK alsPflichtbestandteile anzusetzen3. Bewertungsstufe der Aktivseite außerplanmäßige Abschreibungen über das Niederstwertprinzip hinaus werden unzulässigRückstellungsbewertung Erfüllungsbetrag wird nun nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung angesetzt, wobeiAbzinsung und zukünftige Preis- und Kostensteigerungen berücksichtigt werdenFrank Schürmann Sommersemester 20089
Formelle Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung Klarheit und Übersichtlichkeit (§ 243 Abs. 2 HGB) Richtigkeit (§ 239 Abs. 2 HGB) Vollständigkeit (§ 246 Abs. 1 HGB)